Erforderniss der nachweislichen Zustellung zur Vollversammlung
Mit Beschluss des Oö. Landtag vom 9. Juli 2009 wurde der Entfall des Erfordernisses der nachweislichen Zustellung zur Vollversammlung die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereichs der Ortsklassenverordnung, die Befugnis der selbständigen Überprüfung der Unterkunftsbetriebe durch Organe der Interessentenbeitragsstelle, Beseitigung des bestehenden Unterschieds zwischen Kurorten und "Nicht-Kurorten" bei der Einhebung der Tourismusabgabe festgelegt.
Weiterführende Informationen
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Beilage 1941/2009
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Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden (Oö. Tourismusrechts-Novelle 2009)
Durch eine Novelle des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 soll die Einberufung der Vollversammlung eines Tourismusverbands insofern rechtlich abgesichert werden, als durch eine öffentliche Kundmachung der Einberufung der Vollversammlung, welche neben die weiterhin erforderlichen persönlichen Einladungen tritt, das Erfordernis der nachweislichen Zustellung entfallen soll; damit soll die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung gewährleistet sein. Des weiteren sind die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereichs der bestehenden Ortsklassenverordnung und verschiedene Anpassungen und Berichtigungen vorgesehen.
Ziel der Novelle des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 ist im Wesentlichen die Schaffung einer gesetzlichen Befugnis zur selbständigen Überprüfung der Unterkunftsbetriebe durch Organe der Interessentenbeitragsstelle, um die Tourismusgemeinden bei ihrer Aufgabe, die Tourismusabgabe vollständig einzuheben, zu unterstützen. Weiters wird die Novelle auch zum Anlass genommen, den noch bestehenden Unterschied zwischen Kurorten und "Nicht-Kurorten" bei der Einhebung der Tourismusabgabe zu beseitigen, wobei die behördliche Funktion in Bezug auf die Tourismusabgabe künftig auch in Kurorten von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister wahrgenommen werden soll.