2. Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2009

Landesverfassungsgesetzliches Bekenntnis zum Klimaschutz sowie zur Steigerung der Energieeffizienz, um den Energieverbrauch zu senken, und zur schrittweisen Umstellung auf erneuerbare Energiequellen

Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2009 mit dem Beschluss der 2. Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2009 ein landesverfassungsgesetzliches Bekenntnis zum Klimaschutz sowie zur Steigerung der Energieeffizienz, um den Energieverbrauch zu senken, und zur schrittweisen Umstellung auf erneuerbare Energiequellen abgegeben. Dadurch werden auch die Bestrebungen unterstützt, die Vorreiterrolle Oberösterreichs im Bereich der Umwelttechnologie zu nutzen, dieses "Know How" entsprechend zu exportieren und damit zu einer weiteren Verbesserung der Weltklimabilanz beizutragen.

 

Weiterführende Informationen

Der aktuell spürbare Klimawandel und die daraus abgeleiteten Anpassungsmaßnahmen sind sehr wichtige gesellschafts- wie umweltpolitische Themen der Gegenwart. Die gebotenen Handlungsnotwendigkeiten stellen alle involvierten Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger des Landes Oberösterreich vor große Herausforderungen, sowohl im Bereich der Exekutive als auch der Legislative.

 

Das ausdrückliche landesverfassungsgesetzliche Bekenntnis des Landes Oberösterreich zum Klimaschutz sowie zur Steigerung der Energieeffizienz, um den Energieverbrauch zu senken, und zur schrittweisen Umstellung auf erneuerbare Energiequellen soll der Bedeutung dieser Herausforderungen Rechnung tragen. Dadurch werden auch die Bestrebungen unterstützt, die Vorreiterrolle Oberösterreichs im Bereich der Umwelttechnologie zu nutzen, dieses "Know How" entsprechend zu exportieren und damit zu einer weiteren Verbesserung der Weltklimabilanz beizutragen.

 

Anlässlich der Beratungen zu den Einflussnahmemöglichkeiten des Landtags auf die Umsetzung der Klimaschutzziele wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Ermächtigungshoheit des Landtags in Bezug auf die Veräußerung, die unentgeltliche Abtretung, Abschreibung oder Belastung von Landesvermögen (Art. 55 Abs. 5 Z. 3 Oö. L-VG) sowohl auf unbewegliches als auch auf bewegliches Landesvermögen - somit auf sämtliche Teile des Landesvermögens - bezieht.