Ausübung des Berufes von in Ausbildung stehende Fachsozial-Betreuer in der Altenarbeit
Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2009 Bestimmungen beschlossen, dass auch in Ausbildung stehende Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Altenarbeit" bereits nach Absolvierung der Pflegehilfeausbildung entsprechend dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung diesen Beruf ausüben dürfen.
Weiterführende Informationen
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Beilage 1931/2009
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Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird (Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2009)
Das gegenständliche Gesetze eröffnet die Möglichkeit, dass auch in Ausbildung stehende Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Altenarbeit" bereits nach Absolvierung der Pflegehilfeausbildung entsprechend dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung diesen Beruf ausüben dürfen - dies war bisher aufgrund des strengen Berufsausübungsvorbehaltes nicht möglich.
Dadurch soll Interessenten und Interessentinnen der Zugang zu dieser Ausbildung erleichtert werden und Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits in der Altenarbeit tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Weiterqualifizierung besser zu unterstützen. So können z.B. Heimhelfer und Heimhelferinnen (diese dürfen seit der Novelle der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 128/2008, auch in Alten- und Pflegeheimen ihren Beruf ausüben) zunächst in einer ersten Ausbildungsstufe berufsbegleitend die Pflegehilfeausbildung absolvieren. Sobald diese Ausbildungsstufe erreicht ist, soll auch ein ausbildungsadäquater Einsatz als Pflegehelfer oder Pflegehelferinnen möglich sein - allerdings unter der Voraussetzung, dass (wiederum berufsbegleitend) die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "A" in Angriff genommen wird. Durch die nunmehr vorgesehene berufsbegleitende Ausbildung soll das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "A" noch attraktiver gestaltet werden.
Weiters sollen einige Redaktionsversehen korrigiert werden.