Landesgesetz, mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird (Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2010)

örtliches Hilfs- und Rettungswesen Aufgabe der Gemeinde

Der Oö. Landtag hat am 17. Dezember 2009 eine Novelle des Oö. Rettungsgesetzes 1988 beschlossen, womit das örtliche Hilfs- und Rettungswesen zu den Aufgaben der Gemeinde gehört und jede Gemeinde die für ihr Gemeindegebiet erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sicherzustellen hat.

 

 

Weiterführende Informationen

Das Oö. Rettungsgesetz 1988 legt fest, dass das örtliche Hilfs- und Rettungswesen zu den Aufgaben der Gemeinde gehört und jede Gemeinde die für ihr Gemeindegebiet erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sicherzustellen hat.

 

Die Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes hat in der Regel durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit einer anerkannten Rettungsorganisation zu erfolgen, in dem sich die Rettungsorganisation zur Bereitstellung und Erbringung der erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes verpflichtet.

 

Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes (Rettungsbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988 nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199).

 

In Anpassung an die Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden gemäß Finanzausgleichsgesetz 2008 soll künftig bei der Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde die Volkszahl nach § 9 Abs. 9 FAG 2008 herangezogen werden.

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