Der Oö. Landtag hat am 6. Mai 2010 die Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2010 beschlossen und dadurch im Wesentlichen eine Erweiterung und Neugestaltung des gesetzlichen Rahmens für das Kinderbetreuungsgeld vorgenommen.
Weiterführende Informationen
Anpassungen des landesgesetzlichen Rahmens zum Kinderbetreuungsgeld
Der Bund hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009 das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert.
Dieses Bundesgesetz dient im Wesentlichen der Erweiterung und Neugestaltung des gesetzlichen Rahmens für das Kinderbetreuungsgeld (KBG). Als Ziele sind dabei zu nennen:
- Erhöhung der Wahlfreiheit für erwerbsorientierte Eltern mit dem Ziel einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie Stärkung der Väterbeteiligung.
- Ermöglichung eines adäquaten Zuverdienstes für besser verdienende Eltern.
- Vereinfachung der Berechnung der Zuverdienstgrenze durch Wegfall der drei Nebeneinkunftsarten.
- Erleichterung der Inanspruchnahme durch Reduktion der Mindestbezugsdauer.
- Verbesserungen für Härtefälle bei Verhinderung des anderen Elternteiles (z.B. Tod).
- Neugestaltung des Zuschusses und Umwandlung in eine nicht rückzahlbare Beihilfe.
- Verbesserungen für Mehrlingseltern.
- Anpassungen beim Wochengeld im Hinblick auf die Neuregelungen.
Für den Bereich des Landarbeitsrechts sind die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes im Landarbeitsgesetz 1984, durch die in Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf zwei Monate herabgesetzt wird, im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auszuführen.
Zudem hat der Bund mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009 neben anderen Bundesgesetzen auch das Landarbeitsgesetz 1984 geändert. Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben sind nunmehr im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auszuführen.