Begleitregelungen im Fall der Weisungsfreistellung von Organen der Verwaltung
Der Oö. Landtag hat mit Beschluss des Landesgesetzes über die Weisungsfreistellung und Selbstverwaltung am 8. Juli 2010 Begleitregelungen im Fall der Weisungsfreistellung (egal ob einfachgesetzlich oder durch Verfassungsbestimmung) auf Grund des neu gefassten Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG beschlossen.
Weiterführende Informationen
Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG sind Organe der Verwaltung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Bis zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sah Art. 20 Abs. 2 B-VG lediglich für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eine Ausnahme von der Weisungsbindung vor, während im Übrigen nur der Landesverfassungsgesetzgeber Ausnahmen von diesem Grundsatz normieren konnte. Im oberösterreichischen Landesrecht wurde von dieser Ermächtigung in zahlreichen Bestimmungen Gebrauch gemacht.
Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurde Art. 20 Abs. 2 B-VG dahingehend geändert, dass bestimmte Kategorien von Organen auch durch einfaches Gesetz weisungsfrei gestellt werden können. Allerdings sind nunmehr im Fall der Weisungsfreistellung auf Grund des neu gefassten Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG folgende Begleitregelungen erforderlich:
a) Es ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des jeweils zuständigen obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Das zuletzt genannte Recht des obersten Organs, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten, stellt demgemäß ein Minimum an Aufsicht dar, das jedenfalls zu gewährleisten ist.
b) Weiters muss ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund normiert werden, wenn es sich nicht um Behörden zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, um Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und um Behörden handelt, die auf Grund von EU-Recht weisungsfrei zu stellen sind.