Konzentrierung der behördlichen Zuständigkeiten bei der Landesregierung und Vereinheitlichung der Bewilligungsverfahren für die verschiedenen Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Oö. Landtag hat am 8. Juli 2010 mit Beschluss des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert werden Bestimmungen zur Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgelegt.
Weiterführende Informationen
Auf Grund der Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die am 9. Juli 2009 vom Oö. Landtag genehmigt wurde, war eine Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes erforderlich.
Aus diesem Anlass sollen auch die behördlichen Zuständigkeiten bei der Landesregierung konzentriert und die Bewilligungsverfahren für die verschiedenen Kinderbetreuungseinrichtungen vereinheitlicht werden. Durch die Einführung einer vorgelagerten Bedarfsprüfung kann die Landesregierung das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen besser steuern.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen über Tagesmütter und Tagesväter vom Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 in das Oö. Kinderbetreuungsgesetz übergeführt, um für die Kinderbetreuung während des Tages ein abgeschlossenes normatives System zu schaffen.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Konzentration der behördlichen Zuständigkeiten bei der Landesregierung;
- vertiefte Bedarfsprüfung;
- einheitliches Bewilligungsverfahren für alle Kinderbetreuungseinrichtungen;
- einheitliche Aufsicht;
- einheitliches, transparentes, einfach zu administrierendes Finanzierungssystem;
- Bestimmungen über die Tagesmütter und Tagesväter;
- Umsetzung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Einführung der halbtätig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen.