Umsetzung der Richtlinie des Rates der EU zur Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren
Der Oö. Landtag hat mit Beschluss der Oö. Vergaberechtschutzgesetz-Novelle 2010) am 7. Oktober 2010 einige Neuerungen im Bereich des Rechtsschutzes in Vergabesachen festgelegt.
Weiterführende Informationen
Die Richtlinie 2007/66/EG vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge hat die beiden genannten Rechtsmittelrichtlinien gravierend umgestaltet, sodass eine Novellierung des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006 unausweichlich war.
Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 orientiert sich in Struktur und Inhalt stark an den Regelungen des 2. Abschnitts des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006). Infolge dieser engen Verschränkung von Bundes- und Landesrecht im Vergaberecht - es liegt im Interesse der beteiligten Wirtschaftskreise, dass die landesrechtlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz möglichst wenig von den einschlägigen Bundesregelungen abweichen - war es notwendig, zunächst die Erlassung des die RL 2007/66/EG umsetzenden Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird, abzuwarten; dieses Gesetz wurde am 4. März 2010 als BGBl. I Nr. 15/2010 kundgemacht.
Der vorliegende Entwurf bezweckt somit in erster Linie eine Umsetzung der RL 2007/66/EG.
Gleichzeitig werden weiters einige Angleichungen des Vergaberechtsschutzes in Oberösterreich an die schutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 vorgenommen, wie sie im Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird (BGBl. I Nr. 86/2007), festgelegt wurden. In diesem Gesetz erfolgten nicht nur Änderungen des materiellen Vergaberechts, sondern auch einige punktuelle Neuerungen im Bereich des Rechtsschutzes in Vergabesachen des Bundes, welche auch im Landesrecht übernommen werden sollen. Auch hier steht das Interesse an einem möglichst vergleichbaren Vergaberechtsschutz in Österreich im Mittelpunkt der Überlegungen.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Möglichkeit der Nichtigerklärung eines vergaberechtswidrigen Vertrags und der Unwirksamerklärung des vergaberechtswidrigen Widerrufs;
- Möglichkeit der Verhängung von alternativen Sanktionen über den Auftraggeber durch den unabhängigen Verwaltungssenat;
- Verkürzung der Anfechtungsfristen im Oberschwellenbereich auf zehn Tage bei einer Zustellung der Entscheidung auf elektronischem Weg bzw. auf 15 Tage bei brieflicher Übermittlung;
- Verlängerung der Entscheidungsfrist über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf sieben Werktage;
- Fristwahrung, wenn ein Nachprüfungsantrag oder Feststellungsantrag bei einer in der Ausschreibung angegebenen unzuständigen Behörde eingebracht wird;
- Normierung eines Schadens bzw. eines drohenden Schadens als Prozessvoraussetzung im Feststellungsverfahren;
- Verkürzung der subjektiven Antragsfrist im Feststellungsverfahren auf sechs Wochen;
- Normierung einer Entscheidungsfrist von sechs Wochen bei einigen Feststellungsverfahren.