Kormorankontingent

Seit 24. Dezember 2024 gelten die neuen Bestimmungen für das Vergrämen und die Entnahme von Kormoranen durch befugte Jagdausübungsberechtige (mit geeigneten Jagdwaffen) im Rahmen von Kontingenten und unter zeitlichen und örtlichen Einschränkungen.

Kontingent A

  • April 2025

Kontingent B

  • April 2025

Datenstand: 19.04.2025 18:09:00

Anzeigelegende:

Grün:          Entnahme möglich

Orange:     Entnahme in geringem Ausmaß noch möglich

Rot:            keine Entnahme möglich

 

Kontingent A

Entnahmezeitraum vom 16. August bis 31. März in den Bereichen

  • Außerhalb der in § 8 Abs. 1 Oö. Artenschutzverordnung genannten Bereiche;
  • An der Enns von fkm 91,9 bis 36, von fkm 33,6 bis 30,5, von fkm 19,8 bis 18, von fkm13,°9 bis 11,4, von fkm 8,2 bis 5,3;
  • An der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“;
  • Im Naturschutzgebiet „Krumme Steyrling“.

Bei Verwendung von Schalldämpfern verlängert sich die Frist bis 30. April.

 

Kontingent B

im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ maximal acht Kormorane pro Monat:

Entnahmezeitraum in der Zeit von 1. Oktober bis 15. März

  • An der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (fkm 6,4 bis 0)
  • An der Traun von fkm 36,2 bis 33,6

Bei Verwendung von Schalldämpfern verlängert sich die Frist bis 30. April.

 

Entnahmezeitraum in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März

  • In den übrigen Bereichen an der Traun

Bei Verwendung von Schalldämpfern verlängert sich die Frist bis 30. April.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: