Straßenverwaltung

Die nachfolgenden Informationen behandeln alle nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bewilligungspflichtigen Maßnahmen, die einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen und stellt die dazu erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung.

Sondernutzung, Anschluss- und sonstige Schutzbestimmungen:

Die bestimmungsgemäße Benützung von öffentlichen Straßen für Verkehrszwecke ist allen unter den gleichen Bedingungen erlaubt. Jede über diesen Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen (sogenannte Sondernutzung) bedarf der Zustimmung durch die Straßenverwaltung.

 

Für Landesstraßen der Kategorie „L“ und „B“ ist die Landesstraßenverwaltung zuständig. Die Erledigung der Ansuchen erfolgt durch die zuständige Straßenmeisterei in Oberösterreich.

 

Voraussetzungen und Einschränkungen für die Erteilung einer Zustimmung zur geplanten Sondernutzung sind im Oö. Straßengesetz 1991 geregelt.

 

Zustimmungen werden oftmals an Auflagen und Bedingungen geknüpft oder bloß befristet erteilt. Die Erledigung Ihres Ansuchens kann daher in Form eines Gestattungsvertrages erfolgen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, sind Sie mit den Auflagen und Bedingungen nicht einverstanden oder kommt es zum Widerruf, so kann auf Antrag ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde eingeleitet werden.

 

Für die häufigsten Fälle der Sondernutzung finden Sie unten entsprechende Formulare.

Beachten Sie, dass neben dem Ansuchen auch weitere Dokumente notwendig sein können (Lageplan, technische Beschreibung,...).

 

Für eine raschere und effizientere Abwicklung Ihres Ansuchens empfehlen wir:

  1. Formular herunterladen
  2. Formular digital ausfüllen & speichern (Empfehlung: Adobe Acrobat Reader)
  3. Formular per E-Mail einreichen.

Sondernutzungsarten und Formulare:

Gemäß § 7 Oö. Straßengesetz 1991 bedarf es für Leitungseinrichtungen in, unter oder über der Landesstraße einer Zustimmung durch die Landesstraßenverwaltung (Leitungseinrichtungen dürfen nur in Ausnahmefällen in Fahrbahnen errichtet werden).

  • Errichtung / Erweiterung / Erneuerung einer Leitung (SVD-BauNE/E-6)

    (Erstellungsmeldung) Ansuchen gem. § 7 des OÖ. Straßengesetzes i.d.g.F

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Gemäß § 7 Oö. Straßengesetz 1991 bedarf es für Einrichtungen auf oder über der Landesstraße einer Zustimmung durch die Landesstraßenverwaltung.

Darunter fallen Ankündigungen, wie die von Zielen im Interesse der Gemeinden, des Tourismus und des Sports; Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie kulturellen Sehenswürdigkeiten. Ebenfalls können Werbeanlagen aller Art am Straßenrand aufgestellt werden.

Für Ankündigungen und Werbeanlagen ist – abhängig von der Art und der Nutzung – ein Mietzins zu entrichten.

 

  • Aufstellung / Anbringung von Ankündigungstafel(n) (SVD-BauNE/E-3)

    Ansuchen gem. § 7 des OÖ. Straßengesetzes i.d.g.F

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  • Aufstellung von Werbeanlagen für die Dauer von bis zu einem Monat (SVD-BauNE/E-4)

    Ansuchen gem. § 7 des . Straßengesetzes i.d.g.F

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  • Aufstellung von Werbeanlagen für die Dauer von bis zu 10 Jahren (SVD-BauNE/E-5)

    Ansuchen gem. § 7 des . Straßengesetzes i.d.g.F

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Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben,... an Landesstraßen innerhalb eines bestimmten Bereichs neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung errichtet werden (sogenannter Bauverbotsbereich). Die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Entlang von Landesstraßen der Kategorie „L“ beträgt dieser Bereich acht Meter und entlang von Landesstraßen der Kategorie „B“ beträgt dieser Bereich 15 Meter (§§ 18 iVm 40a Abs 3 Z 3 Oö. Straßengesetz 1991).

 

  • Ausnahme vom Bauverbotsbereich auf Landesstraßen (SVD-BauNE/E-7)

    Ansuchen gem. §§ 18 iVm. 40a Abs. 3 Z 3 des OÖ. Straßengesetzes i.d.g.F

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Der Anschluss einer Verkehrsfläche an eine Landesstraße bedarf gemäß § 20 Oö. Straßengesetz 1991 der Zustimmung durch die Landesstraßenverwaltung. Innerhalb des Ortsgebiets darf durch den Anschluss für die Benutzbarkeit der Straße keine Beeinträchtigung zu erwarten sein. Außerhalb des Ortsgebiets ist zusätzlich erforderlich, dass die Aufschließung in wirtschaftlich vertretbarer Weise nur über die Verkehrsflächen des Landes möglich ist und für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsfläche des Landes keine Nachteile zu erwarten sind.

 

Weiterführende Informationen:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: