Wenn Sie ein wasserrechtliches Problem haben wenden Sie sich bitte an die zuständige Wasserrechtsbehörde.
Die Zuständigkeiten sind im Wasserrechtsgesetz (im Wesentlichen §§ 98 bis 101 WRG 1959) wie folgt geregelt:
- Bezirksverwaltungsbehörden
- Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einer der nachstehenden Behörde zugewiesen sind.
- Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einer der nachstehenden Behörde zugewiesen sind.
- Landeshauptmann
Der Landeshauptmann ist insbesondere zuständig für:- Anlagen und Maßnahmen, die Grenzgewässer gegen das Ausland betreffen
- Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von mehr als 500 kW
- Wasserversorgungsanlagen mit höchstmöglicher Wasserentnahme von 300 l/min aus Grundwasser oder Quellen bzw. 1.000 l/min aus anderen Gewässern
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Abwasseranlagen zur Entsorgung von Siedlungsgebieten mit einem Abwasseranfall von mehr als 20.000 Einwohnergleichwerten
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Nassbaggerungen (das ist Materialgewinnung, in der Regel von Schotter bzw. Kies im Grundwasserbereich)
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Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften
- Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
Der Bundesminister/In für Nachhaltigkeit und Tourismus ist insbesondere zuständig für:- Donaukraftwerke und sonstige Großkraftwerke
- Sperrenbauwerke über eine bestimmte Höhe und Stauanlagen über einem bestimmten Fassungsvermögen
- Großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes
- Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten
- die Bildung von Bundesländergrenzen überschreitende Zwangsverbänden
Die zuständige Wasserrechtsbehörde kann die unmittelbar nachgeordnete Wasserrechtsbehörde im Einzelfall mit der Durchführung eines Verfahrens betrauen (Delegierung); dies geschieht aus Zweckmäßigkeitsgründen, ein Anspruch der Beteiligten auf Delegierung bzw. Unterbleiben besteht nicht.
- Andere Behörden
Für bestimmte wasserrechtliche Bewilligungstatbestände, die im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen realisiert werden, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Die Gewerbebehörde hat jedoch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die wasserrechtlichen Bestimmungen mitanzuwenden.
Dies betrifft folgende Sachverhalte: (§ 356b GewO)
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Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke;
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Erd- und Wasserwärmepumpen,
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Abwassereinleitungen in Gewässer,
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Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
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Versickerungen und
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Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Indirekteinleitung).
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In bestimmten Fällen haben auch andere Behörden die wasserrechtlichen Bestimmungen (mit)anzuwenden (z.B. die Eisenbahnbehörde, Abfallbehörde, UVP-Behörde).