Verfahrensarten

Überblick über einige Verfahrensarten wie Bewilligungsverfahren, Überprüfungsverfahren, Schutzgebietsverfahren, Berufungsverfahren oder Erlöschensverfahren.

 

 

Bewilligungsverfahren

Wasserrechtliche Bewilligungen werden nach Durchführung eines im Wasserrechtsgesetz näher geregelten Verfahrens erteilt.
Voraussetzung jeder wasserrechtlichen Bewilligung ist ein Antrag des Bewilligungswerbers und die Vorlage von Projektsunterlagen. Das Wasserrechtsgesetz enthält im § 103 WRG 1959 Angaben zu den Erfordernissen wasserrechtlicher Bewilligungsanträge bzw. von Projektsbestandteilen. Die wesentlichen Projektsunterlagen sind jedenfalls von einem Fachkundigen zu erstellen.
Wie sich in der Praxis immer wieder zeigt, ist ein wesentlicher Aspekt für die rasche Durchführung des Verfahrens die Vorlage den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Projektsunterlagen als Verfahrensgrundlage.

Bereits vor einer Antragstellung hat jeder, der eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen (§ 55 WRG 1959).
 

Bei der Wasserrechtsbehörde wird über einen Bewilligungsantrag zunächst eine Vorprüfung dahingehend durchgeführt, ob die Projektsunterlagen zur Durchführung des Verfahrens und eine abschließende Beurteilung ausreichend sind. Dazu wird im Regelfall das Ansuchen zur Vorbegutachtung an die nach den Erfordernissen des Einzelfalls in Betracht kommenden Amtssachverständigen und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan weitergeleitet.

Bei formellen Projektsmängeln können in der Folge Verbesserungsaufträge zu erteilen sein (z.B. fehlende Angaben über betroffene Parteien, offensichtlich unzureichende technische Unterlagen).

Wenn für eine fachliche Beurteilung ausreichende Unterlagen vorliegen, kann - sofern dies notwendig und zweckmäßig erscheint oder wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt - eine mündliche Bewilligungsverhandlung mit allen betroffenen Parteien anberaumt werden. Bei einfacher Sach- und Rechtslage kann eine solche allerdings auch entfallen.
Im Regelfall soll mit einer mündlichen Verhandlung der Sachverhalt geklärt und das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und anschließend eine Entscheidung über den Bewilligungsantrag ergehen können.

Eine unmittelbar auf die Verhandlung folgende Bescheiderlassung kann daran scheitern, dass im Zuge der Verhandlung Projektsänderungen vorgenommen wurden, die die Vorlage weiterer Unterlagen, die Beiziehung weiterer Parteien und/oder die Befassung zusätzlicher Sachverständiger erforderlich macht.

Sobald die Angelegenheit, sei es unmittelbar nach der Verhandlung, sei es in Folge von Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, sei es auch schon ohne Verhandlung, entscheidungsreif ist, wird der Bescheid erlassen (Bewilligung - Abweisung).
Damit ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen.

 

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren (Anzeigeverfahren).

Grundsätzlich ist ein Anzeigeverfahren nur dort zulässig, wo dies im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist.
 

Dies ist der Fall in folgenden Fällen:

  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch ersichtlich gemacht;
  • Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer, sofern keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird;
  • eine Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;
  • eine Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;
  • Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;
  • technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.
     

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren hat der Bewilligungswerber der Wasserrechtsbehörde eine Anzeige des Vorhabens samt den § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektsunterlagen vorzulegen.
Der Unterschied zum "normalen" wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren liegt vor allem darin, dass die Behörde innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilen muss und die Bewilligung im angezeigten Umfang als erteilt gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige bzw. des Vorliegens vollständiger Projektsunterlagen schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines "normalen" Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Die Bewilligung wird durch Stillschweigen der Behörde erteilt, es wird kein Bescheid erlassen. Ein "normales" Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Dass keine Verletzung  fremder Rechte zu erwarten ist, setzt voraus, dass  von betroffenen Parteien die Zustimmung zum geplanten Vorhaben vorliegt.

Überprüfungsverfahren

Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wird eine angemessene Bauvollendungsfrist festgelegt. Das ist die Frist, zu der der Bewilligungsinhaber spätestens das bewilligte Vorhaben fertig gestellt haben muss.

Ein Betrieb der Anlage ist ab der Fertigstellungsanzeige zulässig.

§ 121 Wasserrechtsgesetz legt fest:

Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Antragstellers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen.

Im Überprüfungsverfahren wird geprüft, ob die Anlage, so wie im bewilligten Projekt beschrieben, ausgeführt wurde und dabei alle Auflagen des Bewilligungsbescheides eingehalten wurden. Je nach Umfang und Bedeutung des Vorhabens  wird eine örtliche Überprüfungsverhandlung mit allen Beteiligten des Bewilligungsverfahrens anberaumt. Ansonsten kann eine Überprüfung im kurzem Weg durch eine/n Sachverständige/n erfolgen.

Das Verfahren beginnt meist mit der (gesetzlich vorgeschriebenen) Anzeige des Wasserberechtigten, dass die Anlage fertig gestellt ist. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Ein Antrag auf Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung ist nicht erforderlich.


Oft ist im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben, dass der Wasserberechtigte Ausführungsunterlagen über die tatsächliche Ausführung der Anlage (Abweichungen gegenüber der Bewilligung) und Nachweise bezüglich der Erfüllung der Bescheidauflagen vorlegen muss.
 

Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein Bescheid erlassen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen vom bewilligten Projekt innerhalb angemessener Frist beauftragt. Sofern beim Bau der Anlage im Bewilligungszeitpunkt nicht vorhersehbare Abweichungen vom Projekt ausgeführt wurden, hat die Behörde die Möglichkeit, geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen.
 

Wird ein Vorhaben nicht innerhalb der bescheidmäßig festgelegten Bauvollendungsfrist fertiggestellt, erlischt die wasserrechtliche Bewilligung. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Fertigstellungsfrist verlängert werden. Ein entsprechender Fristverlängerungsantrag muss vor Ablauf der Fertigstellungsfrist gestellt werden und müssen triftige Gründe für die nicht rechtzeitige Fertigstellung angeführt sein.
 

Bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, kann von der Durchführung eines wasserrechtlichen Überprüfungverfahrens und der Erlassung eines wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides abgesehen werden.
 

Voraussetzung für den Entfall der Überprüfung gemäß § 121 Abs. 1 WRG ist, dass die Behörde dies im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgesehen hat.
Demnach kann gemäß § 121 Abs. 4 WRG 1959 im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden, dass lediglich eine Fertigstellungsanzeige des Bewilligungsinhabers vorzulegen ist. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der Bewilligungsinhaber die Verantwortung für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Alternativ kann gemäß § 121 Abs. 5 WRG 1959 vorgesehen werden, dass der Ausführungsanzeige eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten - der nicht an der Ausführung der Anlage beteiligt gewesen sein darf -  ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Anlage anzuschließen ist.
Falls eine Bewilligung im Anzeigeverfahren erwirkt wurde, ist von Gesetzes wegen lediglich die Vorlage einer Fertigstellungsanzeige erforderlich.


Im Fall geringfügiger Änderungen bei der Bauausführung ist in jedem Fall (§ 121 Abs. 4 oder 5) der Fertigstellungsanzeige ein vom Unternehmer unterfertigter Ausführungsplan anzuschließen.

Schutzgebietsverfahren

Zum Schutz von Trinkwasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde für den Einzugsbereich der Anlage durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen und die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen.


Das Schutzgebietsverfahren wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt; allerdings ist im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages für Trinkwasserversorgungs-anlagen gemäß § 103 WRG 1959 die Vorlage von Unterlagen betreffend der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen – demnach eines Schutzgebietsvorschlags - obligatorisch.

Im Falle einer Neubewilligung oder der Erhöhung der Entnahmemenge bei einer Trinkwasserversorgungsanlage hat der Antragsteller alle Unterlagen beizubringen, die der Behörde eine Entscheidung über das erforderliche Ausmaß und die notwendigen Anordnungen im Schutzgebiet ermöglichen. In diesem Fall wird das Schutzgebietsverfahren parallel mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt.

Für die flächenmäßige Ausdehnung eines Schutzgebiets sind grundsätzlich die Entnahmemenge und die Boden- und Grundwasserverhältnisse maßgeblich. Für die flächenmäßige Ausdehnung und die festzulegenden Anordnungen bestehen Richtlinien (ÖVGW-Richtlinie W 72, OÖ. Leitlinie "Trinkwasser - Schutzgebiete", Arbeitsbehelf "Typologie Trinkwasser-Schutzgebiete").

Schutzanordnungen können Nutzungseinschränkungen bedeuten; dies gilt vor allem für die landwirtschaftliche Bodennutzung, aber auch für die Verwertung von Liegenschaften für gewerbliche Anlagen und zur Siedlungstätigkeit.
§ 34 Abs. 4 WRG sieht für den Fall von Nutzungseinschränkungen einen Entschädigungsanspruch der betroffenen Grundeigentümer oder Anlagenbetreiber durch den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung vor. Sofern keine privatrechtliche Einigung der Beteiligten zu Stande kommt, hat die Wasserrechtsbehörde die Entschädigung zu bemessen; die Parteien können gegen die Entscheidung das Gericht anrufen (§ 117 WRG).

Sofern für eine Trinkwasserversorgungsanlage kein Schutzgebiet besteht oder dieses nicht mehr den Anforderungen entspricht, ist eine nachträgliche Festlegung bzw. Anpassung des Schutzgebietes möglich bzw. notwendig.

Neben der Schutzgebietsfestlegung, die mit Bescheid erfolgt, ist zum Schutz besonders bedeutender Trinkwasserversorgungsanlagen auch die Festlegung von Schongebieten mittels Verordnung vorgesehen. Wesentlicher Unterschied zwischen Schutz- und Schongebiet ist die rechtliche Qualität der Anordnung (Schutzgebiet: Bescheid, Schongebiet: Verordnung) und der damit angesprochene Kreis der Verpflichteten (Schutzgebiet: Wasserversorger, betroffene Grundeigentümer und Anlagenbetreiber, Schongebiet: Jeder, der sich im Schongebiet aufhält).

Erlöschensverfahren

Wasserbenutzungsrechte können in bestimmten, im Gesetz näher definierten Fällen erlöschen. Das Erlöschen erfolgt bei Eintritt eines Erlöschenstatbestandes grundsätzlich bereits von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Wasserrechtsbehörde aber verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, in dem im Nachhinein das Erlöschen festgestellt wird. Dabei hat sie in einem Verfahren zu überprüfen, ob das Erlöschen des Rechts gewisse Maßnahmen (letztmalige Vorkehrungen) notwendig macht, um eine Beeinträchtigung der von der Anlage Betroffenen oder öffentlicher Interessen künftig hintanzuhalten. Sind letztmalige Vorkehrungen notwendig, so wird der bisherige Wasserberechtigte mit Bescheid zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen innerhalb einer von der Behörde festzulegenden angemessenen Frist verpflichtet. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der Behörde zu überprüfen.

In der Regel wird als letztmalige Vorkehrung ein Auftrag zur Beseitigung der Anlage ergehen. Dies ist insofern von Bedeutung, als mit der ordnungsgemäßen Durchführung dieser "letztmalige Vorkehrungen" alle Rechte und Pflichten (z.B. Instandhaltungspflichten) des ehemaligen Wasserberechtigten wegfallen. Weiterbestehende Anlageteile sind einem natürlichem Zustand gleichzuhalten; sie fallen dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie sich befinden, zu und trägt dieser die weitere Verantwortung für die Instandhaltung der Anlage.


Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auch auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

 

Erlöschenstatbestände

Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

  • durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  • durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird;
  • durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten;
  • durch dauernde Einschränkung oder Untersagung der Ausübung des Wasserbenutzungsrechts nach § 21a WRG 1959 durch Zurücknahme (nach Abs. 3) oder Entziehung (nach Abs. 4);
  • durch Enteignung (§ 64 Abs. 4 WRG 1959);
  • durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
  • durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  • durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 WRG 1959 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: