Alm- und Kulturflächenschutz

Rechtliche Bestimmungen zum Thema Almschutz und Almentwicklung, Neuaufforstung und Feldschutz

Ziele des Alm- und Kulturflächenschutzes sind

  • die nachhaltige Sicherung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Almwirtschaft;
  • die planmäßige Entwicklung der Almen als wertvoller Lebens-, Natur-, Wirtschafts-, Erholungs- und Kulturraum;
  • die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung;
  • der Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen in Oberösterreich.

 

Almschutz und Almentwicklung

Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben das Ziel, Almen als solche zu erhalten und ihre Wirkungen nachhaltig zu sichern.

Durch Förderungsmaßnahmen und verschiedene Projekte, darunter auch die Revitalisierung von bereits stillgelegten Almen wird der besonderen Bedeutung der Almwirtschaft Rechnung getragen.

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Bestandteil einer Alm ist, erlässt die Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid. Die Agrarbehörde führt ein Verzeichnis der Almen (Almbuch), in welches auch Einsicht genommen werden kann.

 

Neuaufforstung

Ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m unterliegen

  • die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (ausgenommen Windschutzanlagen)
  • die Anlage von Energieholzflächen
  • die Anlage von Christbaumkulturen
  • die Duldung natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)

den Bestimmungen des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes. Dabei sind angrenzende Waldflächen einzurechnen. Dieses Gesetz ist allerdings auf Grundflächen, die bereits Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind oder Wald im Sinn des Kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852 (Forstgesetz), RGBl. Nr. 250, waren, nicht anwendbar.

Aufforstungen bis zu einer Fläche von 2 ha sind vor Durchführung der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Wenn die beabsichtigte Aufforstung den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die Aufforstung innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Ansonsten gilt die angezeigte Aufforstung als bewilligt.

Aufforstungen über 2 ha sind nur zulässig, wenn die für die Neuaufforstung vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist. Sofern im Flächenwidmungsplan kein größerer Abstand festgelegt wurde, ist zu fremden Grundstücken ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.

Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer besonderen Bewilligung der Agrarbehörde.

 

Feldschutz

Es ist verboten,

  • in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern und auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt zu gehen, zu lagern, zu reiten, mit Fahrzeugen zu fahren oder diese abzustellen;
  • auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbefugt Feuer zu entzünden (insbesondere Lager- oder Grillfeuer);
  • sich auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbefugt landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Feld- oder Baumfrüchte) anzueignen;
  • unbefugt fremde Stallungen zu betreten, zu verunreinigen oder zu beschädigen.

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