Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch (A- und B-Blatt), der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten. Es wird von jener Bezirksverwaltungsbehörde geführt, in deren Sprengel das Fischwasser (Gewässer) gelegen ist, und ist öffentlich. Somit können Sie während der Amtsstunden in das Fischereibuch Einsicht nehmen und daraus Abschriften herstellen.
Eintragung in das Fischereibuch
Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig, außer sie stehen mit Eintragungen im Grundbuch im Widerspruch.
Der jeweilige Wortlaut der Eintragung wird mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt.
Verpflichtungen der Fischereiberechtigten
Die Fischereiberechtigten (Eigentümerinnen und Eigentümer eines Fischereirechts) haben ihre Rechte sowie alle Änderungen (Verpachtung, Verkauf, Schenkung, Vererbung etc.), die Eintragungen ins Fischereibuch betreffen, binnen vier Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen.