Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Fischereiberechtigte, Pächterinnen und Pächter, Verwalterinnen und Verwalter) können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit der Funktion eines Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter auch die Betrauung der eigenen Person als Fischereischutzorgan bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereischutzorgan tätig sein soll.
Darüber hinaus können auch mehrere Bewirtschafter gemeinsam eine Person für mehrere Fischwässer oder der Fischereireviervorstand im Interesse des Schutzes der Fischerei geeignete Personen für sämtliche Fischwässer des Fischereireviers sowie der Vorstand des Oö. Landesfischereiverbandes für sämtliche Fischwässer im Land bestellen und ihre Betrauung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn die Betrauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken oder für sämtliche Fischwässer des Landes, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Oö. Landesregierung zu erfolgen.
Voraussetzungen für die Bestellung und Betrauung:
- österreichische Staatsbürgerschaft
- Vollendung des 19. Lebensjahres
- Besitz der gültigen Jahresfischerkarte
- erfolgreiche Ablegung der Fischereischutzprüfung
- geistige, körperliche und charakterliche Eignung für die Ausübung des Fischereischutzdienstes
- Vertrauenswürdigkeit
Benötigte Unterlagen:
- Antrag
der bestellenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter oder
des bestellenden Fischereirevieres oder
des Vorstandes des Oö. Landesfischereiverbandes - Vollmacht*
der bestellenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter oder
des bestellenden Fischereirevieres oder
des Vorstandes des Oö. Landesfischereiverbandes - 2 Passbilder
* Die Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorgans erfolgt durch Bescheid auf Antrag der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters (Antragsteller/in). Der Betrauungsbescheid wird im Zuge der Angelobung mündlich verkündet. Kommt die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter nicht zur Angelobung mit, hat das zu betrauende Fischereischutzorgan eine Vollmacht der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters zum Empfang des mündlich verkündeten Bescheides in ihrem bzw. seinem Namen zur Angelobung mitzubringen. Wenn die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter (Antragsteller/in) zur Angelobung mitkommt (was nicht erforderlich ist), dann wird keine Vollmacht benötigt. Ein Muster für eine derartige Vollmacht kann jederzeit unter LFW.Post@ooe.gv.at angefordert werden.
Kosten:
- 14,30 Euro Stempelgebühren für den Antrag
- 14,30 Euro Stempelgebühren für den Ausweis