Im Interesse der Sicherung des Bestands bestimmter Wassertiere werden unter Berücksichtigung ihrer Laichperioden durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße festgesetzt. Die während der Schonzeiten gefangenen oder das Mindestmaß nicht erreichenden Wassertiere sind sofort und unter größtmöglicher Schonung in das Fischwasser zurückzusetzen. In den einzelnen Fischereiordnungen können abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße festgesetzt werden.
Die beabsichtigte Entnahme von Wassertieren in der Schonzeit ist in Ausnahmefällen (z.B. zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken) der Landesregierung anzuzeigen.
Formulare
Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung