Verbotene Fangmittel und Fangmethoden

Unter Bedachtnahme auf eine weidgerechte Ausübung des Fischfangs sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden verboten.

In der Zeit von 1. April bis 31. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit

  • Stellnetzen
  • Zugnetzen
  • Daubeln
  • Fischreusen und Legschnüren

verboten!

 

Beim Fischfang, der aufgrund einer Lizenz (schriftliche oder elektronische Bewilligung des Bewirtschafters/der Bewirtschafterin) ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen, Legschnüren und Fischreusen verboten!

 

Unter Bedachtnahme auf eine weidgerechte Ausübung des Fischfangs sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel (wie etwa Sprengstoffe, Schusswaffen, Gifte, elektrischer Strom, u.a.) sowie Fangmethoden (wie das Stechen, Anreißen, Verwenden künstlicher Lichtquellen) verboten.

 

Der beabsichtigte Fischfang unter Zuhilfenahme des elektrischen Stromes ist in Ausnahmefällen (z.B. im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder zur Beweissicherung) der Landesregierung anzuzeigen.

 

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