Zugangsberechtigung für Umweltorganisationen zur elektronischen Informationsplattform Natur
Am 1. August 2019 tritt die Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt können gemäß § 39a Abs.2 Oö. NSchG 2001 berechtigte Umweltorganisationen, das sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs.7 des UVP-G 2000 zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, einen Antrag an die Oö. Landesregierung, p.A. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz, Bahnhofplatz1, 4021 Linz, stellen, um die entsprechenden Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur elektronischen Informationsplattform Natur zur Ausübung der Beteiligten- und Beschwerderechte zu erhalten.
Dieser Antrag ist elektronisch an die E-mail Adresse n.post@ooe.gv.at unter Angabe des jeweiligen Organisationsnamens und einer Zustell-E-mail-Adresse zu richten.
Nach Prüfung der Voraussetzungen erhalten dann die berechtigten Umweltorganisationen die entsprechenden weiteren Handlungsanleitungen zur Anmeldung.