Die Überwachung des Einsatzes von Arzneimitteln bei Tieren gehört zu einer der wichtigsten Aufgaben der Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen im Sinne der Verbrauchergesundheit.
Insbesondere die Anwendung an Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln (Fleisch, Milch, Eier, Honig) bestimmt sind, ist strengen Regeln unterworfen.
Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes (TGD) dürfen vom Tierarzt zur Nachbehandlung, Pro- oder Metaphylaxe Veterinär-Arzneispezialitäten an den speziell ausgebildeten Landwirt abgegeben werden. Jedoch nur solche, die gem. Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010 hierfür freigegeben wurden oder im Rahmen von speziellen TGD-Gesundheitsprogrammen zur Abgabe freigegeben sind. Die Freigabeliste wird durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) veröffentlicht und mehrmals im Jahr aktualisiert.
Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln notwendig, hat der TGD-Betreuungstierarzt jedenfalls vor dem Einsatz den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen, die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Pro- oder Metaphylaxe festzulegen.
Die Einbindung des Tierhalters erfolgt somit unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation.
Laut TGD-VO dürfen dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender Tierarzneimittel zur Weiterführung der Therapie oder Metaphylaxe höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht (Managementpräparate im Rahmen der Prophylaxe: 2 Monate).
Jene Tierarzneimittel, die in der Freigabeliste mit „NE“ gekennzeichnet sind, dürfen auch an Tierhalter, die nicht am TGD teilnehmen, abgegeben werden.
Um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten ist gemäß Rückstandskontrollverordnung der behandelnde Tierarzt verpflichtet, den Tierhalter bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren. Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
Amtliche Kontrolle:
Mit Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wurde festgelegt, dass jährlich 2 % der landwirtschaftlich tierhaltenden Betriebe des Bundeslandes bezüglich des Tierarzneimitteleinsatzes zu kontrollieren sind. Zusätzlich werden jedes Jahr unterschiedliche Schwerpunkte bzgl. Tierart/Nutzungsrichtung und TGD-/Nicht-TGD-Teilnahme gesetzt.
Die Organe der Kontrollbehörde (Amtstierärzte) sind befugt, überall, wo Tierarzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht, angewendet oder aufbewahrt werden können Nachschau zu halten. Besteht ein begründeter Verdacht der Übertretung der §§ 2,3 oder 5 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, haben sie auch Tierarzneimittel zu beschlagnahmen oder sicherzustellen.
Eine durchgehende Kontrolle landwirtschaftlich tierhaltender Betrieb – Tierarzt – tierärztliche Hausapotheke - Großhandel ist erforderlich, um auch im Verdachtsfall zielgerichtet und effizient Maßnahmen setzen zu können.
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO) trat mit Ausnahme des § 7 (Übermittlung der Jahresmeldung 2015 von hausapothekenführenden Tierärzten/Tierärztinnen bis spätestens 31. März 2016) mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist die Erfassung der im Veterinärbereich abgegebenen Antibiotikamengen.
Der Beitrag beinhaltet Auszüge aus den genannten Rechtstexten. Die vollständigen Dokumente finden Sie unter folgenden Links:
Wichtige gesetzliche Grundlagen:
- Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) .
- Veterinär-AB-Mengenströme-VO .
- Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungs-VO .
- Tiergesundheitsdienst-VO .
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) .
- Rückstandskontroll-VO .
- Arzneimittelgesetz .
- Apothekenbetriebsordnung .
- Leitlinie für den Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln .
- Suchtmittelgesetz .
- Suchtgift-VO .
Weitere Informationen: