Mit 21. April 2021 ist das EU-Tiergesundheitsrecht („Animal Health Law – AHL“;VO (EU) 2016/429) in Kraft getreten und bildet die direkt anzuwendende Rechtsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Handel (IGH) sowie den Handel mit Drittstaaten (nicht-EU Staaten). Durchführungsbestimmungen zum AHL finden sich in diversen dazugehörigen Verordnungen sowie für Österreich in der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022, BGBl. II Nr. 370/2022) sowie der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung (VEVO 2019, BGBl. II Nr. 415/2019).Zur zentralen elektronischen Erfassung des Tier- und Warenverkehrs dient das TRACES-NT-System.
Innergemeinschaftlicher Handel (IGH)
Obwohl die Freiheit des Handels eines der obersten Prinzipien der EU ist, ist das Verbringen von lebenden Tieren und verschiedenen Waren tierischen Ursprungs zwischen den Mitgliedsstaaten (und somit aus und nach Österreich) genauen Regeln unterworfen.
Dies dient im Wesentlichen der Verhinderung einer Verbreitung von Tierseuchen und dazu, die Herkunft von Waren rückverfolgen zu können und somit die Konsumenten vor Täuschung, Qualitätsminderung und eventuell gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln zu schützen.
Österreich genießt durch jahrzehntelang durchgeführte Kontrollprogramme einen ausgezeichneten Tiergesundheitsstatus und hat gemäß EU-Verordnung den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die meisten gelisteten Tierseuchen, wodurch das Verbringen aus Österreich hinaus deutlich erleichtert wird.
Um diese gute Situation aufrecht zu erhalten, ist es von äußerster Wichtigkeit, Verbringungen von Tieren – vor allem nach Österreich herein – ausschließlich unter den festgelegten Bedingungen durchzuführen.
Ansprechpartner für Anfragen über erforderliche Gesundheitsbescheinigungen und Zeugnisse für den Handel mit anderen EU-Mitgliedsstaaten sind die jeweiligen Handelspartner, die zuständigen lokalen Veterinärbehörden der Mitgliedsstaaten, die Botschaften, die Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich oder das Bundesgremium des Vieh- und Fleischgroßhandels der Wirtschaftskammer Österreich. Dort erhalten Sie auch die gültigen Zeugnisformulare.
Über die Bestimmungen für den Handel informiert Sie die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Veterinärbehörde.
Wird ein Tier nach Österreich verbracht, müssen im Rahmen der Ausladung nach geltendem Recht von den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten stichprobenweise Untersuchungen durchgeführt werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat ist daher von den Empfängern über das Eintreffen der Tiere bzw. tierischen Produkte unverzüglich zu benachrichtigen. Gleichzeitig wird das amtstierärztliche Personal durch die Veterinärbehörden des Ursprungslandes auf elektronischem Weg über das EU-Informationssystem TRACES NT vom Eintreffen der Sendungen informiert.
Handel mit Drittstaaten
Werden Tiere oder Waren tierischen Ursprungs aus Drittstaaten direkt über eine österreichische EU-Außengrenze nach Österreich verbracht, unterliegen sie der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle. Diese wird von den Grenztierärzten der Bundesverwaltung (im Bundesamt für Verbrauchergesundheit/BAVG) vollzogen.
Die Tiergesundheitsanforderungen sind dabei ebenso streng, wie beim innergemeinschaftlichen Handel.
Bei der Ausladung an den Bestimmungsorten müssen nach geltendem Recht von den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten Untersuchungen durchgeführt werden. Daher ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder der Magistrat von den Empfängern über das Eintreffen der Lieferung unverzüglich zu verständigen.
Gleichzeitig werden die Amtstierärzte von den Veterinärbehörden der EU-Außengrenze über das Eintreffen der Sendungen informiert. Diese Benachrichtigung erfolgt elektronisch über das EU-Informationssystem TRACES NT.
Für die Formalitäten bei der Ausfuhr in Drittstaaten sind die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte der Bezirksverwaltungsbehörden und der Magistrate zuständig.
Über die vielfältigen Einfuhrbestimmungen der einzelnen Staaten können Sie Informationen bei den Handelspartnern, den zuständigen lokalen Veterinärbehörden der Mitgliedsstaaten, den Botschaften, den Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich oder beim Bundesgremium des Vieh- und Fleischgroßhandels der Wirtschaftskammer Österreich einholen.
Die benötigten zweisprachigen Zeugnisformulare, die in der jeweiligen Landessprache und in deutscher Sprache abgefasst sein müssen, können bei diesen Stellen angefordert werden.
TRACES NT
TRACES NT ist das elektronische Meldesystem der EU für den Handel mit Tieren und Waren tierischer Herkunft.
Jede Sendung von lebenden Tieren (ausgenommen Heimtiere per Definition des AHL im privaten Reiseverkehr) und von bestimmten Waren tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Handel ist TRACES-pflichtig.
Achtung: Dies gilt auch für die vorübergehende Verbringung von Pferden z.B. im Rahmen von Turnieren, sowie von Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht im privaten Reiseverkehr unterwegs sind (z.B. Tierschutzorganisationen, die Tiere aus dem Ausland holen).
Die Zentrale für dieses System befindet sich in Brüssel. Über geschützte Internetverbindungen zu dem dort befindlichen Zentralcomputer ist es möglich, dass der Amtstierarzt des Herkunftslandes die lokalen Veterinärbehörden des Bestimmungsortes einer Sendung exakt vorinformiert. Die Veterinärbehörde am Bestimmungsort kann so die erforderlichen Maßnahmen besser planen, wie etwa die Überwachung der Ausladung inklusive Kontrolle der Tierschutzbestimmungen oder die Stichprobenentnahme bei Fleischwaren.
Da auch die Grenztierärzte an den EU-Außengrenzen in dieses System miteingebunden sind, werden auch Lieferungen aus EU-Drittstaaten erfasst und die Informationen in der gesamten EU bis zu den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet.
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