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Das W3C (World-Wide-Web-Consortium) ist eine Gruppe von internationalen Expertinnen und Experten, die Standards und Regeln für die Gestaltung von barrierefreien Webauftritten entwickeln.
Erfüllt ein Webauftritt diese Standards, kann dieser offiziell als "barrierefrei" bezeichnet werden. Im Detail bedeutet das:
- Alle Inhalte auf einer Webseite müssen zugänglich und wahrnehmbar sein.
(Das heißt, z. B.: Bilder sind mit Alternativtexten versehen, Schriftgrößen können angepasst werden, Inhalte sind gut gegliedert, Farbwahl ist kontrastreich, etc.) - Alle Funktionen müssen bedienbar sein.
(Das heißt, z. B.: Buttons, Drop-Down-Listen, HTML-Formulare, etc. könne auch mit einer Tastatur bedient werden). - Inhalte und Bedienelemente müssen verständlich sein.
(Das heißt, z. B.: Navigation, Links, etc. sind intuitiv bedienbar, Texte sind leicht lesbar und verständlich) - Die Seiten funktionieren auf jedem Endgerät mit jedem Browser und arbeiten mit jeder assistierenden Technologie zusammen.
(Das heißt, z. B.: Mithilfe von einem Screenreader können Texte Computer, Smartphone, Tablet, etc. wiedergegeben werden)
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
Der barrierefreie Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist gesetzlich geregelt und somit verpflichtend zu gewährleisten.
Mit § 15b Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) wurde die Richtlinie (EU) 2016/2102 ("Web-Accessibility Richtlinie") des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Oö. Landesrecht umgesetzt.
Aus diesem Grund müssen Websites und mobile Anwendungen
- des Landes,
- der Gemeinden,
- der Gemeindeverbände,
- der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und
- der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
den Anforderungen eines barrierefreien Zugangs entsprechen.
Hinweis: Für Websites von privaten Stellen betrieben werden, gilt dies nicht.
Websites und mobile Anwendungen des Landes müssen laut der Richtlinie (EU) 2016/2102 ab folgenden Zeitpunkten barrierefrei sein:
- Webinhalte, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden ("neue" Inhalte)ab dem 23. September 2019
- Webinhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden("alte" Inhalte) ab dem 23. September 2020
- Mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021
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Web-Accessibility Richtlinie
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Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
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Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) .
§ 15b Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
Beschwerdestelle zur digitalen Barrierefreiheit
Die Oö. Antidiskriminierungsstelle nimmt Anliegen betreffend die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen des Landes und seiner Einrichtungen entgegen und prüft diese.
Wenn Sie bei Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf nicht-barrierefreie Inhalte lt. Richtlinie (EU) 2016/2102) stoßen, können Sie solche vermuteten Verstöße bei der Oö. Antidiskriminierungsstelle melden.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Nützen Sie, bevor Sie sich an die Oö. Antidiskriminierungsstelle wenden, die Kontaktmöglichkeit, welche in der Erklärung zur Barrierefreiheit auf der betreffenden Website oder mobilen Anwendung angegeben ist. Sollte es dabei zu keiner für Sie zufriedenstellenden Lösung kommen, können Sie sich gerne an die Oö. Antidiskriminierungsstelle wenden.
Wie kann eine Beschwerde eingebracht werden?
Senden Sie ein E-Mail an as.post@ooe.gv.at mit folgenden Angaben:
- Vor- und Nachname
- Persönliche Kontaktdaten
(z. B.: E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Anschrift) - Betroffene Website oder mobile Anwendung
(Bitte geben Sie die Internet-Adresse [URL] bzw. den vollständigen App-Namen an) - Genaue Beschreibung der Barriere
(Erläutern Sie das Problem bzw. den vermuteten Verstoß gegen die Barrierefreiheitsbestimmungen - gegebenenfalls können Sie auch eine mögliche Lösung vorschlagen) - Haben Sie bisher mit der Stelle, welche die betroffenen Website bzw. mobilen Anwendung betreibt, Kontakt aufgenommen?
(Wenn ja, haben Sie bereits eine Antwort erhalten?)
Was geschieht nach Einlangen einer Beschwerde?
Eine eingelangte Beschwerde wird dahingehend geprüft, ob ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 15b Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) seitens des Landes oder einer ihm zugehörigen Einrichtung vorliegt.
Liegt eine berechtigte Beschwerde hinsichtlich des § 15b Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) vor, spricht die Oö. Antidiskriminierungsstelle der betroffenen Einrichtung eine Handlungsempfehlung aus und schlägt Maßnahmen vor, um die vorliegenden Mängel zu beseitigen. Die betreibende Stelle der betroffenen Website bzw. mobilen Anwendung, hat nach Aufforderung durch die Oö. Antidiskriminierungsstelle zwei Monate Zeit, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen.
Sollte die Oö. Antidiskriminierungsstelle für das vorgebrachte Anliegen nicht zuständig sein, versuchen wir Sie an eine geeignete Stelle zu verweisen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Beschwerde gegen eine Website bzw. mobile Anwendung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes richtet.
Sie erhalten in jedem Fall von der Oö. Antidiskriminierungsstelle eine Rückmeldung, wie mit der Beschwerde umgegangen wird sowie eine entsprechende Begründung. Die Oö. Antidiskriminierungsstelle ist bemüht, eine Beschwerde so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Eine vollständige Liste mit weiterführenden Links zu den Beschwerdestellen in Österreich finden Sie auf der Website der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) zur Digitalen Barrierefreiheit.
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Beschwerdestellen in Österreich
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Übersicht der Beschwerdestellen in den neun Bundesländer und des Bundes