Der Landesgesetzgeber hat mit LGBl. 86/2021 das Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009) novelliert. Dabei wurde unter anderem eine Bestimmung hinsichtlich der Abfallvermeidung bei Veranstaltungen iSd Landesgesetzes über die Sicherheit bei Veranstaltungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) in § 4a Oö. AWG 2009 aufgenommen.
Diese Bestimmung tritt mit 1.1.2022 in Kraft und ist von der jeweiligen Veranstaltungsbehörde (Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) mitanzuwenden. Ziel und Zweck der Bestimmung des § 4a Oö. AWG 2009 ist es, die bei Veranstaltungen anfallenden Abfallmengen durch die Ausgabe von Getränken und Speisen unter anderem in Mehrweggebinden zu reduzieren. Dies soll durch den Einsatz von Mehrwegprodukten gelingen.
Vom neuen Mehrweggebot betroffen sind Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen ausgegeben und/oder Getränke ausgeschenkt werden und die gleichzeitig von mehr als 300 Personen besucht werden können.
Begriff "Veranstaltung"
Der Begriff „Veranstaltung“ richtet sich nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz. Erforderlich ist somit Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) sowie das Nicht-Vorliegen einer Ausnahme vom Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz). Für Veranstaltungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes fallen, gilt das Mehrweggebot nicht.
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Der neue § 4a Oö. AWG 2009 ist (erst) für Veranstaltungen anzuwenden, an denen mehr als 300 Personen gleichzeitig teilnehmen können.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren; relevant sind die insgesamt erwarteten Besucherinnen und Besucher.
Ausgabe von Speisen und Getränken
Wenn bei diesen Veranstaltungen Getränke oder Speisen an die Teilnehmenden ausgegeben werden, besteht eine Verpflichtung der Veranstalterinnen bzw. Veranstalter zur Verwendung von Mehrwegprodukten. Veranstalterinnen bzw. Veranstalter müssen jene Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden erhältlich sind, in diesen Gebinden beziehen. Zudem dürfen Getränke nur in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) und Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form ausgegeben werden.
Mehr als 2.500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, ist zusätzlich ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen. Durch die Beschreibung der Art der Veranstaltung und der Darstellung der abfallrelevanten Abläufe soll dargelegt werden, bei welchen Tätigkeiten und an welchen Orten welche Abfälle in welcher Form, Dauer und Anfallsintensität (Menge) zu erwarten sind.
3.1. Getränke
Im ersten Schritt müssen Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter auch in Mehrweggebinden bezogen werden.
Das Kriterium, ob ein Getränk im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden erhältlich ist, ist nach der Art bzw. Kategorie des Getränks (z.B. Mineralwasser, Limonade, Wein, Bier) - nicht nach der Marke - zu beurteilen.
Im zweiten Schritt muss die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Getränke auch in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) an die teilnehmenden Personen ausgeben.
3.2. Speisen
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form auszugeben.
Die Ausgabe von Speisen in bzw. mit Geschirr- und Besteckersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw. -besteck gleichzuhalten. Hier kommen beispielsweise Pappteller für Würstel, Papiertüten für Pommes frites oder Holzbesteck in Frage.
3.3. Ausnahme bei Sicherheitsbedenken
Falls sicherheitsrechtliche Gründe (z.B. mögliche Gefährdung durch die Verwendung von Metallbesteck oder Glaskrügen) dagegen sprechen, sind bei der Ausgabe von Getränken und Speisen Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen zu verwenden.
Solche werden aus Karton (z.B. Pappbecher oder -teller), aus Holz (z.B. Besteck), Maisstärke, gepressten Palmblättern oder als Bambusprodukte in ausreichender Zahl und gastronomiegerechter Ausformung angeboten. Das aus nachwachsenden Rohstoffen zum Einsatz gelangende Geschirr kann in diesem Fall ausnahmsweise auch Einwegprodukt sein.
Die Ausnahmestimmung des § 4a Abs. 3 Oö. AWG 2009 soll nicht inflationär genutzt werden; die Beurteilung aus sicherheitsrechtlicher Sicht ist immer von der Veranstaltungsbehörde vorzunehmen. Es darf keinesfalls zu einer Umgehung des Mehrweggebotes durch Veranstalter dadurch kommen, dass von diesen sicherheitsrechtliche Aspekte der Nichtverwendung von Mehrweggebinden vorgeschoben werden. Es obliegt sohin nicht den Veranstaltern darüber zu entscheiden, ob aus sicherheitsrechtlicher Sicht zB Metallbesteck oder Glaskrüge nicht verwendet werden dürfen.
3.4. Abfallkonzept für Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter - ergänzend zu den oben dargestellten Verpflichtungen betreffend den Bezug und die Ausgabe von Speisen und Getränken - ein Abfallkonzept vorzulegen.
Auch hier ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren.
Das Abfallkonzept hat jedenfalls folgendes zu enthalten:
- eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe;
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der Abfälle;
- Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, getrennten Sammlung und Behandlung;
- organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
Ein Muster-Konzept wurde von der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung erstellt und steht auf der Homepage zum Download zur Verfügung.
Findet eine Veranstaltung in einer Anlage statt, für die bereits ein Abfallwirtschaftskonzept nach § 10 AWG 2002 oder § 353 GewO 1994 zu erstellen ist, muss kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt werden.
Da die neue Mehrwegpflicht erst für Veranstaltungen anzuwenden ist, an denen mehr als 300 Personen gleichzeitig teilnehmen können, sind diese nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz in der Regel anzeigepflichtig.
Veranstaltungen sind daher wie bisher spätestens 6 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde unter Anschluss der vom Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz geforderten Angaben und Nachweise anzuzeigen.
Formelle Prüfung der vorgelegten Unterlagen
Die Veranstaltungsbehörde hat die vorgelegten Unterlagen zunächst formell zu prüfen: Sie hat ihre Zuständigkeit, das Vorliegen eines Tatbestandes der Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht, sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zu beurteilen.
Zusätzlich zu den dort genannten Daten und Unterlagen müssen Veranstalter:innen von Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, ein Abfallkonzept nach dem Oö. AWG 2009 erstellen und der Anzeige beilegen. Die Zuständigkeit für derartige Veranstaltungen liegt in der Regel bei den Bezirksverwaltungsbehörden (gem. § 14 Abs. 1 Z 2 lit b Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz).
Ergibt die formelle Prüfung, dass wesentliche Unterlagen (z.B. das Abfallkonzept) fehlen, so müssen diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachgefordert werden. Sind die Unterlagen vollständig, so hat die Veranstaltungsbehörde diese innerhalb der zur Anwendung kommenden Frist – wie bisher – inhaltlich zu beurteilen.
Auf Grund der Mitanwendung der Bestimmungen des Oö. AWG 2009 hat die inhaltliche Prüfung der Veranstaltungsbehörde zusätzlich folgende Punkte zu umfassen:
- Werden Mehrweggebinde beim Bezug von Getränken und der Ausgabe von Speisen und Getränken verwendet?
- Ist die allfällige Inanspruchnahme von Ausnahmen vom Mehrweggebot gerechtfertigt?
- Nicht-Erhältlichkeit von Mehrweggebinden im Land Oberösterreich
- Sicherheitsbedenken gem. § 4a Abs. 3 Oö. AWG 2009
- Ist die Vorlage eines Abfallkonzeptes erforderlich?
- Erreichen Personengrenze
- Vorliegen eines Abfallwirtschaftskonzeptes gem. § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994
Prüfung Abfallkonzept durch Abteilung Umweltschutz
Wenn ein Abfallkonzept erforderlich ist und vorgelegt wurde, erfolgt eine fachliche Prüfung durch die Abteilung Umweltschutz, Gruppe Abfallwirtschaft und Bodenschutz (US-AWBO) des Amtes der Oö. Landesregierung. Zu diesem Zweck hat die Veranstaltungsbehörde die Veranstaltungsanzeige samt vorgelegtem Abfallkonzept unmittelbar nach dem Erhalt mit einem entsprechenden Prüfauftrag an US-AWBO zu übermitteln. Wechselseitig sichergestellt werden muss, dass eine Rückmeldung von US-AWBO an die Veranstaltungsbehörde innerhalb des jeweiligen zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens erfolgen kann.
Die Prüfung kann ergeben, dass das Abfallkonzept den Anforderungen entspricht oder verbesserungsbedürftig ist. In diesem Fall wird eine Kontaktaufnahme mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter erforderlich sein. Aus Zeitgründen wird diese Kontaktaufnahme in der Regel direkt von US-AWBO im Rahmen der Prüfung erfolgen.
Sollte die Veranstaltungsbehörde in der Zwischenzeit bei ihrer – parallelen – inhaltlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, so sollte mit US-AWBO Kontakt aufgenommen werden und ein Abstimmungsprozess stattfinden.
Das abschließende Ergebnis der Prüfung des Abfallkonzeptes wird von Seiten US-AWBO der Veranstaltungsbehörde sowie direkt dem Veranstalter oder der Veranstalterin mitgeteilt.
Wird das Abfallkonzept positiv beurteilt, so kann die Anzeige – je nach Erfordernissen des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz – wie üblich formlos oder mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden.
Ist das Abfallkonzept mangelhaft, so kann ein Verbesserungsauftrag erteilt werden.
Für die nicht rechtzeitige Vorlage des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen ist in § 25 Abs. 3a Z 2 Oö. AWG 2009 eine Verwaltungsstrafbestimmung vorgesehen. Wird im Einzelfall – ohne Rechtfertigungsgrund – kein Abfallkonzept vorgelegt bzw. dieses nicht rechtzeitig vorgelegt, wäre von der Veranstaltungsbehörde gegebenenfalls die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu prüfen.
Relevante Grenze | Oö. AWG | Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz | ||
---|---|---|---|---|
< 300 |
eintägig: < 300 TN gleichzeitig |
mehrtägig: < 300 TN insgesamt (Summe) |
keine Mehrwegpflicht (§ 4a Abs. 1 Oö. AWG 2009) |
„Kleinveranstaltung“, wenn
► Meldepflicht (§ 2 Z 6 iVm 6 Abs. 1 Z 1 Oö. VeranstaltungssicherheitsG) |
> 300 |
eintägig: > 300 TN gleichzeitig |
mehrtägig: > 300 TN insgesamt (Summe) |
Mehrwegpflicht |
► Anzeigepflicht, wenn die Veranstaltung weder melde- noch bewilligungspflichtig ist (§ 7 Abs. 1 Oö. Veranstaltungs-sicherheitsG) |
> 2.500 |
eintägig: > 2.500 TN gleichzeitig |
mehrtägig: > 2.500 TN insgesamt (Summe) |
Mehrwegpflicht + Abfallkonzept |
► Beurteilung der Melde-/Anzeige-/Bewilligungspflicht sowie Zuständigkeit nach Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz § 14 Abs. 1 Z 2 lit b): |
Kontakt
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Verwaltungspolizei
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-143 19
Fax (+43 732) 77 20-21 48 15
E-Mail pol.ikd.post@ooe.gv.at
Kontakt für abfallrechtliche Fragen
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Gruppe Abfall- und Altlastenrecht
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-125 99
Fax (+43 732) 77 20-21 34 09
E-Mail auwr.post@ooe.gv.at
Weiterführende Informationen
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Muster-Abfallkonzept für Veranstaltungen
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Vorlage für ein Abfallkonzept für Veranstaltungen (verpflichtend für Veranstaltungen gem. Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ab 2.500 Personen)
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Gesetzestext
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Hier können Sie den Gesetzestext des § 4a Oö. AWG (LGBl. Nr. 86/2021) und die Erläuterungen aus der Regierungsvorlage nachlesen.
- Oö. AWG Novelle 2021 .
-
Leitfaden für Veranstaltungsbehörden
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