Viele Vorschriften und Bestimmungen müssen wir als Verkehrsteilnehmer wissen. Ab und zu kann es da schon zu "Wissenslücken" kommen.
- Straßenverkehrsordnung (StVO 1960):
§ 29a, Abs. 1 :
Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren (wollen), so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten.
- Straßenverkehrsordnung (StVO 1960):
§ 17, Abs. 2a :
Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten.
- Oö. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung:
§ 14, Abs. 1, Zi. 2:
An den für Schülertransporte gemäß § 106, Abs. 6, zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personen- kraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20, Abs. 1, lit. f, KFG 1967) angebracht sein.
- Kraftfahrgesetz (KFG 1967):
§ 20, Abs. 1, lit. f:
Außer den in den betreffenden Paragraphen angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung nur angebracht werden:
f) Warnleuchten mit gelbrotem Licht
- Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV 1967):
§ 63, Abs. 4:
An PKW`s und Kombis, die zum Schultransport herangezogen werden, muss vom Lenkerplatz aus erkennbar sein, ob alle Türen geschlossen sind und es müssen entsprechende Hauptaußen- und Anfahrspiegeln angebracht sein.
- Führerscheingesetz (FSG):
§ 7, Abs. 3:
Als verkehrsunzuverlässige Personen gelten u.a. Fahrzeuglenker, die besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführen. Dazu zählt z.B. ein zu schnelles Vorbeifahren an Schulen, Kindergärten, usw.
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