Voraussetzungen
Die Errichtung von nuklearmedizinischen Einrichtungen (Institute/Ordinationen) und die Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen und Röntgengeräten benötigen eine Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz 2020.
Antragsunterlagen für die Errichtung
- Strahlenschutzgutachten gemäß ÖNORM S 5224 und ggf. ÖNORM S 5212
- Grundrissplan mit eingezeichneten Einrichtungsgegenständen und umgebenden Räumlichkeiten
- Beschreibung der Räumlichkeiten inkl. Ausstattung
- Beschreibung der erforderlichen Aufbewahrungseinrichtungen, wie z.B. Tresore, Strahlenschutztische, Werkbänke und Behälter gemäß ÖNORM S 5225
- Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit und Angaben zum geplanten Betriebsumfang (Verwendung von Radionukliden, Aktivitäten, Verwendungsdauer (Aktivitäts-Zeit-Produkt / Woche), lüftungstechnische Angaben, Arbeitsplatztypen, …)
- Betriebskonzepte:
- Lagerung
- Entsorgung
- An- und Ablieferung radioaktiver Stoffe
- gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen
- Benennung eines bzw. einer Strahlenschutzbeauftragten für einen allfälligen Probebetrieb
- Aus- und Fortbildungsnachweise
Antragsunterlagen für die Ausübung der Tätigkeit
- detaillierte Beschreibung des geplanten Vorhabens
- Strahlenmessgutachten gemäß ÖNORM S 5226 und gegebenenfalls gemäß ÖNORM S 5214-1
- Unterfertigte Strahlenschutzbauzeichnung inkl. Boden- und Deckenaufbau mit eingezeichneten Einrichtungsgegenständen sowie Nutzung der angrenzenden Räume, Schnittzeichnungen
(falls bereits früher Pläne vorgelegt wurden und seither keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, kann dies entfallen)
- Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit und Angaben zum geplanten Betriebsumfang (Verwendung von Radionukliden, Aktivitäten, Verwendungsdauer (Aktivitäts-Zeit-Produkt / Woche), lüftungstechnische Angaben, Arbeitsplatztypen, …)
- Betriebskonzepte:
- Lagerung
- Entsorgung
- An- und Ablieferung radioaktiver Stoffe
- Dekontamination
- Reinigung
- gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen
- gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen und zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
- Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- der vorgesehenen Beseitigung,
- einer allfälligen temporären Lagerung
- Eichnachweise der Strahlenmessgeräte (Kontaminations- und Dosisleistungsmessgeräte; Aktivimeter)
- Ermittlung des Inkorporationsindexes
- Ermittlung der Entlassungsaktivitäten
- Patientenmerkblätter
- Angaben über umschlossene radioaktive Quellen (bspw. für Kalibrierung und Qualitätssicherung)
- Abnahmeprüfprotokolle
- Erforderlichenfalls vertragliche Vereinbarung mit einem Medizinphysiker
- Benennung eines Strahlenschutzbeauftragten und eventuell weiterer Strahlenschutzbeauftragter inkl. Aus- und Fortbildungsnachweise
(falls bereits benannt, kann dies entfallen)
Bezüglich der erforderlichen Antragsunterlagen für Röntgengeräte in der Nuklearmedizin wird auf das Kapitel Radiologie (Fachärzte, Röntgeninstitute) verwiesen.