Gemäß Art. 2 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist Österreich ein Bundesstaat, der aus dem Bund und den neun Bundesländern besteht. Der bundesstaatliche Charakter Österreichs ergibt sich unter anderem aus der Einrichtung einer relativ autonomen Landesgesetzgebung. Die Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen dem Bund (Oberstaat) und den Ländern (Gliedstaaten) bildet das Kernstück der bundesstaatlichen Struktur. Diese Kompetenzverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes teilt die Staatsaufgaben anhand der unterschiedlichen Staatsfunktionen (Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit) auf.
Im Bereich der Gesetzgebung zählt die Bundesverfassung die Aufgaben, die dem Bund zufallen auf, während alle nicht erwähnten Angelegenheiten durch eine Generalklausel den Ländern zukommen. Die bedeutendsten Angelegenheiten wie z.B. Zivil- und Strafrechtswesen, Pressewesen, allgemeine Sicherheitspolizei, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Verkehrswesen, Kraftfahrwesen, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht, etc. werden jedoch ausdrücklich in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers (Nationalrat und Bundesrat) verwiesen.
Zu den den Ländern zur Gesetzgebung zugewiesenen Angelegenheiten zählen vor allem das Baurecht, das Veranstaltungswesen, das Gemeinderecht, das Grundverkehrsrecht, das Jagdrecht, der Naturschutz, die örtliche Sicherheitspolizei und Sportangelegenheiten. In diesen Bereichen sind die jeweiligen Landesgesetzgeber (die Landtage der neun Bundesländer) berufen, eigenes Landesrecht zu schaffen.
Innerhalb dieses Landesrechtes ist zwischen Landesverfassungsrecht und einfachen Landesgesetzen zu unterscheiden:
Die Bundesverfassung sieht vor, dass das Verfassungsrecht der Bundesländer in Landesverfassungen geregelt wird. Die Landesverfassung ist jener Rechtsbereich, der die grundsätzlichen Belange der Länder zu regeln hat. Hier handelt es sich insbesondere um jene Normen, die die Erzeugung des Landesrechtes festlegen. Neben dieser eigentlichen Landesverfassung können die Länder auch einzelne Landesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen erlassen.
Die Landesverfassung darf die Bundesverfassung "nicht berühren" (Art. 99 Abs. 1 B-VG). Die Bundesverfassung bildet also den Rahmen für die relative Verfassungsautonomie der Länder. Das Landesverfassungsrecht steht somit im Stufenbau der Rechtsordnung unter dem Bundesverfassungsrecht.
Eng mit der grundsätzlichen Bedeutung des Landesverfassungsrechtes, ist seine höhere Bestandskraft verbunden. Diese tritt insofern in Erscheinung, als seine Erzeugung bzw. Abänderung nur unter erschwerten Bedingungen (Zweidrittelmehrheit im Landtag) möglich ist. Die Normierung des herkömmlichen Landesrechtes erfolgt in den einfachen Landesgesetzen.
Was ist ein Landesgesetz?
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Amt der Oö. Landesregierung • 4021 Linz, Landhausplatz 1 • Telefon (+43 732) 77 20-0 • E-Mail post@ooe.gv.at