Der Landeshauptmann gibt Gesetzesbeschlüsse gemäß § 9 Finanz-Verfassungsgesetz und Art. 97 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz dem Bundeskanzleramt bekannt. Das Bundesverfassungsrecht ordnet in zwei Fällen die "Mitwirkung" der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung an:
- Wenn in einem Landesgesetz die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorgesehen ist, ist nach Art. 97 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Der Gesetzesbeschluss des Landtages ist in diesem Fall em Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Ohne Zustimmung darf das Landesgesetz nicht kundgemacht werden.
- Werden in einem Landesgesetz Landes- oder Gemeindeabgaben geregelt, ist gemäß § 9 Finanz-Verfassungsgesetz der Gesetzesbeschluss des Landtages dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Bundesregierung kann innerhalb von acht Wochen Einspruch erheben. Eine Kundmachung ist in diesem Fall nur nach einem besonderen im F-VG geregelten Verfahren möglich.