Umgang mit Problemwölfen - Oö. Wolfsmanagementverordnung

Seit 30. Juni 2023 gilt für Oberösterreich die Oö. Wolfsmanagementverordnung, aktuelle Informationen.

Mit der Einführung strengerer Schutzbestimmungen in vielen europäischen Ländern haben sich die Wolfspopulationen im Umfeld von Österreich stabilisiert. Insbesondere die italienische Population hat deutlich zugelegt und sich in den vergangenen 30 Jahren über den Apennin bis in die Westalpen ausgebreitet. Dass der Wolf über kurz oder lang auch Oberösterreich erreichen wird, war in Anbetracht der Entwicklung in Europa durchaus absehbar.

Europarechtlich ist der Wolf (Canis lupus) für Oberösterreich als prioritäre Art in Anhang II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) angeführt. Gemäß Artikel 12 haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die im Anhang IV genannten Tierarten in deren natürlichem Verbreitungsgebiet einzuführen. Dies ist unter anderem durch die ganzjährige Schonung des Wolfes gemäß § 1 Abs. 1 der Oö. Schonzeitenverordnung 2007 sowie die Bestimmungen der §§ 43 und 44 Oö. Jagdgesetz 2024 gegeben. Wölfe dürfen daher an sich weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Die Landesregierung kann jedoch Ausnahmen (Verordnung, Bescheid) von diesen Verboten vorsehen, wenn dies beispielsweise im Interesse der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen oder zu Zwecken der Wissenschaft erforderlich ist, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Tierart in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verhindert wird.

Seit 30. Juni 2023 gilt für Oberösterreich die Oö. Wolfsmanagementverordnung. Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wölfen in Oberösterreich. Erfasst wird unbedenkliches sowie auffälliges und an sich unproblematisches bzw. natürliches Wolfsverhalten (14 Situationsbeschreibungen). Diesbezüglich sind Informations- und Überwachungsmaßnahmen vorgesehen.

Übersicht Oö. Wolfsmanagementverordnung - Umgang mit Problemwölfen

Übersicht über die Oö. Wolfsmanagementverordnung (Quelle: DDI Gottfried Diwold)

Darüber hinaus werden kritisches (14 Situationsbeschreibungen) sowie gefährliches (11 Situationsbeschreibungen), sprich problematisches Wolfsverhalten geregelt. Hier werden wiederum Informations- und Überwachungsmaßnahmen ermöglicht, aber auch Vergrämungsmaßnahmen (als Jedermannsrecht) und vorübergehende (Besenderung, Kennzeichnung) sowie – als letztes Mittel – letale Entnahmemaßnahmen (Abschuss) durch Jägerinnen und Jäger zugelassen. Dies mit notwendigen gewissen Abstufungen je nach Eintritt eines bestimmten Wolfsverhaltens im Bereich der jeweiligen betroffenen Wolfsmanagementzone (insgesamt 5).

Wolfsmanagementzonen_Anlage III_Oö. Wolfsmanagementverordnung (Quelle: Land Oö.)

Daneben wird auch eine Vorgangsweise beim Auftreten von Wolfshybriden festgelegt. Überall dort wo problematisches Wolfsverhalten (Risiko- oder Schadwolf) auftritt, können in Ausnahmefällen künftig Vergrämungsmaßnahmen gesetzt werden. Reichen diese Vergrämungsmaßnahmen nicht mehr aus, um problematisches Wolfsverhalten hintanzuhalten, oder liegt Gefahr im Verzug (z. B. unmittelbare bzw. unmittelbar drohende Gefahr für die körperliche Integrität von Menschen) vor oder werden bestimmte Risszahlen erreicht, kann dies im Ergebnis auch zu einem Abschuss führen.

Oö. Wolf - Hotline im Entnahmefall

(+43 732) 77 20-118 12 während der Amtsstunden 
(+43 664) 600 72 118 06 außerhalb der Amtsstunden sowie
(+43 664) 600 72 146 60 außerhalb der Amtsstunden

 

Weiterführende Informationen

Gesetzliche Grundlagen

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