Der Fischotter ist im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (Fauna-Flora-Habitat Richtlinie – FFH-Richtlinie) als streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse sowie im Anhang II angeführt. Darüber hinaus ist der Fischotter u.a. auch im Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart gelistet. Zusätzlich finden sich im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora; Anhang II) und in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. März 2009; Anhang A) weitere Regelungen zum Umgang mit dieser Wildtierart.
Nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes und der Oö. Schonzeitenverordnung zählt der Fischotter zum jagdbaren Wild und ist grundsätzlich ganzjährig geschont (vgl. § 42 Oö. Jagdgesetz 2024). Fischotter dürfen daher im Regelfall weder gejagt, noch gefangen oder getötet werden.
In Ausnahmefällen können von der Oö. Landesregierung mit Bescheid oder Verordnung sowie von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Bescheid (Zwangsabschuss) Ausnahmen von der Schonzeit von an sich ganzjährig geschontem jagdbarem Wild zugelassen werden. Diese Ausnahmen gelangen dann zur Anwendung, wenn dies beispielsweise zur Abwendung erheblicher Schäden an Gewässern, zum Schutz anderer wildlebender Tiere (vorrangig der Fischfauna) oder zu Zwecken der Wissenschaft erforderlich ist, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Wildtierart aufrecht erhalten wird.
Oö. Fischotter-Verordnung
Ende Juni 2022 trat auf Grundlage des § 48 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz die Oö. Fischotter-Verordnung der Oö. Landesregierung in Kraft, welche vorübergehend innerhalb enger Grenzen, regional und beschränkt, zu bestimmten Zeiten einzelne Entnahmen unterhalb der erwarteten jährlichen Zuwachsrate ermöglicht. Die konkrete Anzahl kann detailliert der Anlage zur Oö. Fischotter-Verordnung entnommen werden.
Das Entnahmejahr für Fischotterentnahmen dauert abweichend vom Jagdjahr (1. April bis 31. März) von 1. Dezember bis 30. November und ist die Dauer der Verordnung mit Ende November 2028 befristet.
In drei unterschiedlichen Kontingentkategorien A, B und C dürfen zu unterschiedlichen Zeiträumen und an unterschiedlichen Orten künftig Fischotter zum Teil unter Einhaltung von Gewichtsvorgaben und unterschiedlichen erlaubten Jagdmethoden, in einer bestimmten Höchstzahl entnommen werden. Ob die jeweilige Höchstzahl bereits erreicht ist und Entnahmen im Rahmen der Kontingente A, B und C erfolgen können, ist tagesaktuell ab 16. September 2022 im Bereich Fischotterkontingent einsehbar.
Zudem sind Planausschnitte von 20 Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß der Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird (LGBl.Nr. 66/2019), einsehbar.
Entnahmekontingent zum Entnahmejahr 2023/24
Freies Kontingent und Entnahmezeitraum | Beurteilungsstufen II und III / 67 Exemplare |
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A 38 Exemplare 1. Dezember 2023 bis 31. Jänner 2024 |
Bezirke: Rohrbach: 3 Exemplare Urfahr-Umgebung: 3 Exemplare Freistadt: 5 Exemplare Perg: 2 Exemplare Braunau: 4 Exemplare Ried: 2 Exemplare Schärding: 3 Exemplare Grieskirchen/Eferding: 3 Exemplare Wels-Land: 2 Exemplare Linz-Land: 2 Exemplare Vöcklabruck: 2 Exemplare Gmunden: 3 Exemplare Kirchdorf: 2 Exemplare Steyr-Land: 2 Exemplare |
B 11 bis 20 Exemplare 1. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 |
Bezirke: Ried: 1 Exemplar Grieskirchen/Eferding: 2 Exemplare Wels-Land: 1 Exemplar Linz-Stadt: 1 Exemplar Steyr-Stadt: 1 Exemplar Steyr-Land: 5 Exemplare Gmunden: 0 (6) Exemplare Vöcklabruck: 0 (3) Exemplare |
B 0 bis 9 Exemplare 16. September 2024 bis30. November 2024 |
Bezirke: Gmunden: (0) 6 Exemplare Vöcklabruck: (0) 3 Exemplare |
C 9 Exemplare 1. Februar 2024 bis 30. November 2024 |
Oberösterreichweit ohne feste Bezirksaufteilung |
Fischotterentnahmen
Erläuterungen zu den Fischotterentnahmen:
Entnahmejahr
Das Entnahmejahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
Kontingent
Das Fischotterkontingent teilt sich auf die drei Kontingente A, B und C auf.
- Kontingent A: Bejagungszeitraum 1. Dezember - 31. Jänner
- Kontingent B: Bejagungszeitraum 1. Februar - 31. Mai und 16. September - 30. November
- Kontingent C: Bejagungszeitraum 1. Februar - 30. November
Datum der Entnahme
Eine Entnahme ist nur zulässig, wenn zuvor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch bundeslandweit ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist bezirks- und landesbezogen über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/fischotterkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Entnahme aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter.
Entnahmemethode
Nach der Oö. Fischotter-Verordnung ist eine Bejagung von Fischottern je nach Entnahmezeitraum ausschließlich entweder mit Lebendfallen und/oder Langwaffen erlaubt.
Im Rahmen des Kontingents A ist als Bejagungsmethode der Fang mit Lebendfallen oder die Bejagung mit Langwaffen und anschließender Tötung erlaubt. Im Rahmen des Kontingents B und C ist als Bejagungsmethode ausschließlich der Fang mit Lebendfallen und anschließender Tötung zulässig.
Bei den Lebendfallen dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer - von der Größe her vergleichbarer - marderartiger Wildtierarten eingesetzt werden. Fischotterfallen für den Lebendfang müssen auch so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und ist die Falle mindestens einmal pro Tag zu kontrollieren. Die tägliche Kontrolle der Falle kann nur dann entfallen, wenn diese mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle jedoch unverzüglich zu kontrollieren. Die Tötung hat weidgerecht und nur an Land zu erfolgen.
Ort der Entnahme
Die Aufstellungsorte von Fallen sind von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
Geschlecht, Gewicht
Im Rahmen des Kontingents A können Fischotter in allen Entwicklungsformen – also unabhängig von einer Gewichtseinschränkung – entnommen werden. Im Rahmen des Kontingents B und C dürfen ausschließlich Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg entnommen werden. Jene mit einem Gewicht von mehr als 4 kg und weniger als 8 kg sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
Mit der Gewichtsbestimmung (Abwaage) wird garantiert, dass mit größter Wahrscheinlichkeit in den Zeiträumen der Kontingente B und C nur adulte Fischotterrüden, subadulte Fischotter und Jungotter entnommen werden. Die Unterscheidung des Geschlechts gefangener Exemplare anhand einer bestimmten Gewichtsklasse vorzunehmen ist durch die Merkmale dieser Wildtierart vorgegeben. Nahezu sämtliche adulten Fischotterfähen, ob führend, nicht führend oder tragend oder nicht tragend, liegen im Bereich dieser Gewichtspanne. Bei dieser Methode handelt es sich um die zielführendste und effektivste Methode, das Geschlecht durch Inaugenscheinnahme des gefangenen Tieres festzustellen.
Behördliche Kontrolle
Jeder Lebendfang oder jede Bejagung mit Langwaffen und Tötung ist innerhalb von 24 Stunden von der oder dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. Darüber hinaus ist jede Freilassung und jeder Totfund innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden von der oder dem Jagdausübungsberechtigten in die JADA einzumelden.
Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind sämtliche getöteten Fischotter samt Aufbruch und tot aufgefundene Fischotter innerhalb 72 Stunden ab Einmeldung der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister im grünen Zustand (Grünvorlage gesamter Wildkörper) vorzulegen. Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister fungiert im Rahmen dieser normierten Zuständigkeit als Organ und „verlängerter Arm“ der Behörde. Durch diese Grünvorlage des gesamten Wildkörpers wird kontrolliert und überprüft, ob bzw. dass die Entnahme des Fischotters ausschließlich unter Einhaltung der normierten Rechte und Pflichten auf Grundlage der Oö. Fischotter-Verordnung erfolgt ist.
Verbleib des Kadavers, Externe Untersuchung
Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat grundsätzlich das Recht der Aneignung eines getöteten oder tot aufgefundenen Fischotters. Hiervon ausgenommen sind jedoch der Schädel und eine Haarprobe. Der Schädel (roh und nicht entfleischt) und die Haarprobe sind innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Grünvorlage von der oder dem Jagdausübungsberechtigten der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister zu überlassen. Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister hat diese beiden Teile des Wildkörpers innerhalb weiterer vier Wochen dem Biologiezentrum Linz zu Zwecken des Monitorings, der Wissenschaft und des Unterrichts auf Dauer zu übergeben.
Diese Verpflichtung zur Überlassung des Schädels und der Haarprobe besteht auf Grund tierseuchengesetzlicher Bestimmungen bei ansteckungsverdächtigten oder seuchenverdächtigen Fischottern insofern nicht, wenn dies zum Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit erforderlich erscheint. In einem solchen Fall wird der Fischotter – nach Rücksprache der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister mit der Oö. Landesregierung – zur Tierkörperverwertung (TKV) in eine Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht.
Planliche Darstellung der Gewässerstrecken
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Gewässerabschnitt 1 - Ach
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Ach Flusskilometer 0 bis 1,31
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Gewässerabschnitt 2 - Ager
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Ager Flusskilometer 31,10 bis 33,76
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Gewässerabschnitt 3 - Ager Seeache
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Ager Seeache Flusskilometer 54,36 bis 57,13
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Gewässerabschnitt 4 - Ager Zeller Ache
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Ager Zeller Ache Flusskilometer 68,07 bis 69,20
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Gewässerabschnitt 5 - Antiesen
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Antiesen Flusskilometer 2 bis 4
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Gewässerabschnitt 6 - Teil I - Enns
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Enns Teil I Flusskilometer 28 bis 30,5
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Gewässerabschnitt 6 - Teil II - Enns
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Enns Teil II Flusskilometer 30,5 bis 33,39
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Gewässerabschnitt 7 - Fuschler Ache
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Fuschler Ache Flusskilometer 0 bis 2,90
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Gewässerabschnitt 8 - Gaflenzbach
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Gaflenzbach Flusskilometer 0 bis 2
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Gewässerabschnitt 9 - Innbach
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Innbach Flusskilometer 0 bis 5,76
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Gewässerabschnitt 10 - Teil I - Ischl
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Ischl Teil I Flusskilometer 6,59 bis 9
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Gewässerabschnitt 10 - Teil II - Ischl
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Ischl Teil II Flusskilometer 9 bis 12,31
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Gewässerabschnitt 11 - Mattig
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Mattig Flusskilometer 0 bis 0,97
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Gewässerabschnitte 12/13 - Neustiftgraben und Pechgraben
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Neustiftgraben Flusskilometer 0 bis 3,00 und Pechgraben Flusskilometer 0 bis 1,00
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Gewässerabschnitte 14 - Teil I - Steyr
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Steyr Teil I Flusskilometer 0 bis 4
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Gewässerabschnitt 14 - Teil II - Steyr
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Steyr Teil II Flusskilometer 4 bis 9,80
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Gewässerabschnitt 14 - Teil III - Steyr
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Steyr Teil III Flusskilometer 9,80 bis 10,91
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Gewässerabschnitt 15 - Traun
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Traun Flusskilometer 3,5 bis 8,00
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Gewässerabschnitt 16 - Teil I - Traun
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Traun Teil I Flusskilometer 38,3 bis 42
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Gewässerabschnitt 16 - Teil II - Traun
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Traun Teil II Flusskilometer 42 bis 43,78
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Gewässerabschnitt 17 - Teil I - Traun
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Traun Teil I Flusskilometer 85,69 bis 89
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Gewässerabschnitt 17 - Teil II - Traun
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Traun Teil II Flusskilometer 89 bis 92
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Gewässerabschnitt 18 - Traun
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Traun Flusskilometer 116 bis 118,27
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Gewässerabschnitt 19 - Traun
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Traun Flusskilometer 126,55 bis 132,23
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Gewässerabschnitt 20 - Vöckla
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Vöckla Flusskilometer 0 bis 3,50
Naturschutzgebiete
Auch in bestimmten Naturschutzgebieten ist eine Entnahme der Fischotter auf Basis der Verordnung jedenfalls nicht gestattet. Dies betrifft derzeit 13 Europaschutzgebiete und 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit einer Größe von insgesamt rund 493 km². Ebenso untersagt ist eine Entnahme im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen:
AT3105000 Unterer Inn
AT3108000 Tal der Kleinen Gusen
AT3111000 Nationalpark Kalkalpen und Umgebung
AT3115000 Maltsch
AT3118000 Salzachauen
AT3119000 Auwälder am Unteren Inn
AT3120000 Waldaist und Naarn
AT3121000 Böhmerwald und Mühltäler
AT3122000 Oberes Donau- und Aschachtal
AT3125000 Rannatal
AT3127000 Eferdinger Becken
AT3132000 Machland Nord
AT3136000 Mittlere Steyr
AT3137000 Unteres Steyr- und Ennstal
AT3139000 Unteres Traun- und Almtal
Nähere Informationen zur Lage dieser Schutzgebiete sind im Geografischen Naturschutzinformationssystem (GENISYS) einsehbar.
Weiterführende Informationen
- Oö. Fischotter-Verordnung .
- Anlage zur Oö. Fischotter-Verordnung .
- Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird .
- Oö. Jagdgesetz 2024 .
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie .
Formular
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Abgabeinformation (LWLD-LFW/E-89)
zur Abgabe für das Biologiezentrum
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