Zur konkreten Anwendung der Bestimmungen des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 wurde 2009 von der Landesregierung die Oö. GVO – Sicherheitsabstandsverordnung erlassen. Nach § 4 Abs. 1 Z. 6 Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 ist der Anbau von GVO zu untersagen, wenn solche Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer landwirtschaftlich genutzter Flächen zu vermeiden.
Da aufgrund durchgeführter wissenschaftlicher Studien die Auskreuzungsgefahr für alle Mais- bzw. Rapssorten jeweils gleichermaßen vorliegt, war beim Anbau die Einhaltung der Sicherheitsabstände von 600 bzw. 1.000 Metern bei Mais bzw. 4.000 Metern bei Raps, gemessen ab Grundstücksrand, schon als Voraussetzung für eine Einzelfallprüfung vorzuschreiben.
gentechnisch veränderte Organismen