Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofsplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. Juni 2010, Agrar20-18-5-2010, die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. x12 und x31 der EZ. 94 des Grundbuches 00000 N., durch Frau H. D. an Herrn K. N. und Frau M. H. auf Grund des Kaufvertrages vom 12. Mai 2010, abgelehnt.
Dagegen richten sich die Berufungen der Rechtserwerber K. N. und M. H..
Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x12 LN und x31 LN im Ausmaß von 4.954 m² der Liegenschaft EZ. 94 des Grundbuches 00000 N., durch Frau H. D. an Herrn K. N. und Frau M. H. auf Grund des Kaufvertrages vom 12. Mai 2010 mit der Auflage genehmigt wird, dass
a) die Rechtserwerber die verfahrensgegenständlichen Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaften und
b) die Rechtserwerber ein Basisseminar Grünlandwirtschaft besuchen und den Nachweis hierfür binnen einem Jahr erbringen.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Herr K. N. und Frau M. H. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2010, Agrar20-18-5-2010, die mit Kaufvertrag vom 12. Mai 2010 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken x12 und x31 im Ausmaß von 4.954 m² der EZ 94 des GB. 00000 N. durch Frau H. D. an Herrn K. N. und Frau M. H. im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Teilfläche von beinahe 5.000 m² aus einem land- und forstwirtschaftlichen Besitz abgespalten werden soll und als Streuobstwiese genutzt werden soll.
Dagegen richten sich die Berufungen der Rechtserwerber, in welchen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Es seien erforderliche Erhebungen zur tatsächlichen Widmung und Verwendung der Grundstücke unterblieben wobei dadurch zu Tage getreten wäre, dass vorliegend es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke handle. Die Behörde hätte daher eine Negativbestätigung im Sinne des § 11 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ausstellen müssen.
Die Berufungsschrift bezieht sich weiters auf ein entsprechendes Bewirtschaftungskonzept und verweist auf eine sinnvolle wirtschaftliche Tätigkeit einer Produktion im Nischen-bereich. Es liege daher öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vor, wobei auch öffentliche Interessen keineswegs überwiegen müssen, sondern auch private Interessen von Bedeutung sein können.
Zur erforderlichen relevanten Sachverhaltsfeststellung habe die Behörde überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt, sodass auch Verfahrensmängel gegeben sind.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch zahlreiche Erhebungen, Stellungnahmen und Parteienladung ergänzt. Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahren ist vom nachstehenden ergänzten Sachverhalt auszugehen:
Die Berufungswerberin Frau M. H. ist am landwirtschaftlichen Anwesen ihrer Eltern in der Nähe vom Tegernsee aufgewachsen, hat dort mitgearbeitet und somit ein Grundverständnis für landwirtschaftliche Angelegenheiten. Über eine theoretische landwirtschaftliche Fachausbildung verfügt sie nicht.
Beide Berufungswerber sind derzeit teils als Selbständige teils als Unselbständige in der Betreuung von wirtschaftlichen Angelegenheiten im Bereich Tierhaltung, Liegenschaftsbetreuung, Personalbetreuung, Kochen, Catering und ähnlichen Angelegenheiten tätig. Dadurch haben sie auch das Interesse an landwirtschaftlicher Tätigkeit nicht nur durch praktische Ausübung kennengelernt, sondern auch ökologisches und biologisches Interesse gewonnen. Sie sind dabei im zentraleuropäischen Raum unterwegs und kehren aber jeweils nach einer Woche wieder zu ihrem Stammsitz zurück.
Erst im Zuge der genauen Erhebungen durch die Landesgrundverkehrskommission haben sich die Berufungswerber entschlossen, konkret an die Planung der Bewirtschaftung der zu erwerbenden landwirtschaftlichen Flächen zu gehen und haben sich entschieden, eine Streuobstwiese auf biologischer Basis anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zweck haben die Berufungswerber bei der Austria Biogarantie GesmbH. in Enzersfeld bei Wien einen Austria Biogarantiekontrollvertrag abgeschlossen, wodurch die Berufungswerber die Möglichkeit haben, ihre Streuobstwiese nicht nur nach Biogrundsätzen auszurichten sondern auch über die entsprechende Bioorganisation ihr gewonnenes Bioobst zu verkaufen. Die Berufungswerber haben darüber hinaus auch die Anlage der Streuobstwiese fachgerecht planen lassen und es liegt auch eine Ertragsrechnung hinsichtlich dieser geplanten Streuobstwiese für 56 Obstbäume vor, wonach etwa nach zehn Jahren eine 100 %ige Ertragsausbeute vorliegen soll und ab dem dritten Jahr ein geringer Ertrag erzielt werden kann. Ab dem 10. Jahr ist nach Abzug von variablen Kosten etwa mit einem Gewinn von 1.100 Euro zu rechnen.
Notwendige Geräte werden entweder zu Beginn der Tätigkeit günstig angeschafft oder vorerst eine Nutzung durch den Maschinenring angedacht.
In der Anhörung der Berufungswerber als Partei haben diese jeweils glaubhaft dargetan, dass sie tatsächlich Interesse an einer Biostreuobstwiese haben und diese auch ordnungsgemäß betreiben werden und schließlich Bioobst an ihre Organisation abgegeben werden kann. Die Erzeugung von Biosäften ist nicht vorgesehen, weil sie einerseits keine Gerätschaften dafür besitzen und andererseits auch die entsprechende Zeit durch ihre sonstige Tätigkeit nicht zur Verfügung steht.
Zur Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass die Berufungswerber nun im Zuge der zuletzt durchgeführten Erhebungen ernstlich daran gegangen sind, die Einrichtung und Betreibung einer Streuobstwiese fachgerecht zu planen und auch durchzuführen, wobei dabei auch ihr grundsätzliches ökologisches und biologisches Interesse an der Landwirtschaft zutage getreten ist. Die Berufungswerber sind auch durchaus einverstanden und interessiert, ein Grundseminar über Grünlandwirtschaft zu besuchen und den Nachweis binnen einem Jahr vorzulegen und sie sind auch bereit und interessiert, sich die entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnisse für biologischen Obstbau anzueignen. Folgerichtig sind sie auch mit der Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der von ihnen zu erwerbenden landwirtschaftlichen Flächen einverstanden.
Somit kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass nunmehr die Berufungswerber glaubhaft dargetan haben, dass sie die verfahrensgegenständlichen Gründstücke selbst ordnungsgemäß in Form einer Streuobstwiese bewirtschaften werden.
Damit sind aber die Anspruchsvoraussetzungen für die Genehmigung der Eigentums-übertragung nach § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. erfüllt, weil durch die Betreibung einer Streuobstwiese in der von den Berufungswerbern angeführten Form gerade schon ein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden kann und an der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der zu erwerbenden Flächen kein Zweifel mehr bestehen kann.
Da nunmehr die Voraussetzungen für die Bewilligung der Eigentumsübertragung nach § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. erfüllt sind, ist der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Dass es sich bei den verfahrens-gegenständlichen Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, ist einerseits durch die Widmung als Grünland und andererseits durch die Bewirtschaftung eines Landwirtes im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes gesichert (BBK-Bericht).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r