Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 27. Jänner 2004, Agrar20-31-35-2003, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx64, xx65, xx66 und xx67 im Ausmaß von 3.939 m² der EZ. 999 (richtig EZ. 993), des Grundbuchs 00000 U., durch Herrn A. Z. an Herrn A. A. Z. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 22. Oktober 2003 nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn A. A. Z..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2004, Agrar20-31-35-2003, die auf Grund des Schenkungsvertrages vom 22. Oktober 2003 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx64, xx65, xx66 und xx67 im Ausmaß von 3.939 m² der EZ. 993 des Grundbuchs 00000 U. durch Herrn A. Z. an Herrn A. A. Z. im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag und mit einem weiteren Schenkungsvertrag vom 1. Dezember 2003 hinsichtlich der Liegenschaft EZ. 1440 KG. 00000 U. an den Bruder des Antragstellers Herrn M. Z. der gesamte bestehende land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz einer Dreiteilung unterzogen werden soll, wobei den einen Teil der Antragsteller Herr A. A. Z., den zweiten Teil bestehend aus der Liegenschaft EZ. 1440 Herr M. Z. erhalten sollte, während der Rest der Liegenschaft EZ. 993 KG. U. der Geschenkgeber vorerst zurückbehalten und sodann einem dritten Sohn übergeben sollte.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gewidmet, teilweise als Wald und teilweise als Grünland. Allerdings handelt es sich laut dem örtlichen Entwicklungskonzept um Erweiterungsflächen für das Bauland. Die geplante Vorgangsweise stellt allerdings eine Besitzzersplitterung dar und sind daher die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Grundverkehrsgesetz nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn A. A. Z., mit welcher unrichtige rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid geltend gemacht und die Genehmigung der Eigentumsübertragung bzw. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt wird.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch mehrfache Erhebungen und Parteienladung ergänzt, wobei auch auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens eine Änderung des Sachverhaltes nicht gegeben ist, sodass von den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt auszugehen ist, der auch in der Berufung nicht bekämpft wird.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die dem Geschenkgeber Herrn A. Z. gehörenden Grundstücke welche in den Liegenschaften EZ. 993 und EZ. 1440 jeweils des Grundbuchs 00000 U. zusammengefasst sind, einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz darstellen. Dieser Grundbesitz wurde, ausgenommen die Waldgrundstücke, vom Geschenkgeber Herrn A. Z. nie selbst bewirtschaftet, sondern ist verpachtet. Es bestehen daher hinsichtlich dieser Grundstücke auch keinerlei land- oder forstwirtschaftlichen Gebäude sondern es ist lediglich ein Einfamilienhaus mit Sternchenwidmung vorhanden. Die Waldgrundstücke sollen vom Geschenknehmer in Zukunft selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, während die landwirtschaftlichen Flächen weiterhin verpachtet bleiben sollen. Allenfalls ist auch an eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch den Geschenknehmer gedacht.
Der Liegenschaftseigentümer Herr A. Z. hat drei Söhne, denen er jeweils etwa ein Drittel seines Grundbesitzes als vorweggenommene Erbfolge übergeben will. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind als Wald bzw. Grünland gewidmet. Die in der EZ. 1440 der KG. U. erfassten Grundstücke waren bereits einmal als Bauland gewidmet, wurden aber wiederum als Grünland gewidmet; im örtlichen Entwicklungskonzept scheinen sie allerdings als Erweiterungsflächen für Bauland auf. Sämtliche Grünlandflächen sind verpachtet.
In rechtlicher Hinsicht sind in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Berufungsschrift die Bestimmungen der §§ 1 folgende des Oö. Grundverkehrsgesetzes maßgebend: Auszugehen ist von der Zielsetzung des Oö. Grundverkehrsgesetzes im § 1 Abs. 1 Z. 2 OÖ. GVG 1994 insbesondere vom öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum. In Ausführung dieser Zielsetzung bestimmt § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. unter anderem, das Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu genehmigen sind, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen und unter anderem an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.
Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt, dass an der Bewirtschaftung durch Verpachtung keinerlei Änderung eintreten soll, wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft lediglich die Eigentums- bzw. Besitzstruktur des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes geändert. Da es sich um die Teilung eines bestehenden Besitzes handelt, ist daher nach der angeführten Gesetzesstelle zu prüfen, ob dadurch ein wirtschaftlich gesunder mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen wird. Die beiden Waldgrundstücke, laut Grundbuchsauszug mit Flächen von 604 m² und 714 m² sind mit 40 bis 70-jährigem Laubmischwald bestockt. Im übrigen handelt es sich um Wiesengrundstücke, welche derzeit extensiv bewirtschaftet werden. Auf den insgesamt 3.939 m² vorliegender land- und forstwirtschaftlicher Fläche ist nach allgemeiner Einschätzung lediglich ein geringes nachhaltiges land- und forstwirtschaftliches Einkommen zu erzielen.
Im Vordergrund ist daher das Eigentum an Grund und Boden im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge zu sehen, wie dies vom Geschenkgeber auch ausdrücklich dargestellt wird. Schon die erste Instanz hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Eigentumsübertragung zu einer Zersplitterung des bestehenden einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes führt und damit keineswegs ein wirtschaftlich gesunder mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen werden kann.
Diese Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. muss auch in der Berufungsentscheidung bestätigt werden, weil aus einem einheitlichen ohnedies kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz durch die vorgesehenen Rechtsgeschäfte eine Dreiteilung und somit tatsächlich eine Zersplitterung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes erfolgen soll, wobei eindeutig ersichtlich ist, dass aus den vorhandenen Wiesen- und Waldflächen keine nennenswerten land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte nachhaltig erzielt werden. Eine Teilung des gegebenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden entspricht daher nicht den Zielsetzungen der §§ 1 und 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF., sodass tatsächlich die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht gegeben sind.
Auch eine Bewilligung nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ist nicht möglich, weil die Vorwegnahme eine Erbfolge nicht zu den öffentlichen Interessen des Grundverkehrsgesetzes zählt, wobei ausdrücklich darauf zu verweisen ist, dass eben nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer verwaltungsbehördlichen Einschränkung unterliegen. Hinsichtlich allfälliger Rechtsgeschäfte von Todes wegen ist eine solche Einschränkung von vornherein nicht gegeben und kann in den freien Willen von Erblassern keinesfalls eingegriffen werden.
Mangels Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzung nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ist der Berufung daher der Erfolg zu versagen und die ablehnende Entscheidung durch die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r