Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 9. Juni 2010, Agrar20-597-10-2009, die Übertragung des Eigentumsrechts an dem neu gebildeten Grundstück Nr. x70/2 der EZ. 1xx GB. 00000 D. durch Herrn H. N. sen. und Frau R. N. an Herrn H. N. jun. auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. Oktober 2009 nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn H. N. jun..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. x70/2 im Ausmaß von 1.790 m² mit dem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudealtbestand "N.-dorf 8" der Liegenschaft EZ. 1xx, GB. 00000 D., durch Herrn H. N. und Frau R. N. an Herrn H. N. auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. Oktober 2009 mit der Auflage genehmigt wird, dass
1.) der Rechtserwerber Herr H. N. jun. den Gebäudealtbestand N.-dorf 8 sanieren und auf der Liegenschaft seinen Hauptwohnsitz begründen wird und
2.) die Vertragsparteien den mit Notariatsakt vom 14. Jänner 2011 abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall hinsichtlich der Grundstücke Nr. x30, x35/2, x70/1 und x94 des GB. 00000 D., für welche Grundstücke eine neue Einlage eröffnet wird, und insbesondere das darin zugunsten Herrn H. N. jun. eingeräumte und grundbücherlich sicherzustellende Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB aufrecht erhalten.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Herr H. N. jun. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2010, Agrar20-597-10-2009, die mit Übergabsvertrag vom 20.10.2009, vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an dem neu gebildeten Grundstück Nr. x70/2 aus der Liegenschaft EZ. 1xx, GB. 00000 D., durch die Ehegatten H. N. sen. und Frau R. N. an deren Sohn Herrn H. N. jun. grundverkehrsbehördlich im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass mit dem vorgesehenen Übergabsvertrag aus der Gesamtliegenschaft EZ. 1xx im Ausmaß von 35.857 m² das neu geschaffene Grundstück Nr. x70/2 mit einer Größe von 1.790 m² mit dem gesamten Bestand der landwirtschaftlichen Gebäude abgetrennt und dem Sohn übergeben werden sollte. Es handelt sich beim Gesamtanwesen um einen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb, für den sämtliche notwendigen baulichen Einrichtungen und das Wohnhaus N.-dorf 8 sich auf dem abzutrennenden neu geschaffenen Grundstück Nr. x70/2 befinden. Die Abtrennung sämtlicher landwirtschaftlicher Gebäude mit einem Grundstücksteil von 1.790 m² vom übrigen land- und forstwirtschaftlichen Besitz ist mit den Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes in keiner Weise vereinbar, auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb derzeit zur Gänze verpachtet ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn H. N. jun., vertreten durch Herrn Mag. N.N., öffentlicher Notar in N., mit welcher im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass der Übernehmer das Übergabsobjekt N.- dorf 8 selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werde und er dort seinen ordentlichen Hauptwohnsitz begründen würde. Es handelt sich dabei um alte baufällige Gebäude wobei der schlechte Bauzustand vom Übernehmer fortlaufend adaptiert und für Wohnzwecke umgebaut werden soll. Schon seit langer Zeit wird keine Landwirtschaft mehr betrieben, sodass auch im wesentlichen die notwendigen Betriebsmittel nicht mehr vorhanden sind. Die restlichen Gründstücke bleiben wie bisher verpachtet und sind für die Abgeltung von Erbansprüchen der Geschwister des Übernehmers vorgesehen.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung zahlreicher Unterlagen und insbesondere durch Vernehmung der Parteien ergänzt.
Anlässlich dieser Verhandlung am 9. November 2010 haben die Parteien eine Anregung aufgenommen, zur Erhaltung der Einheit des landwirtschaftlichen Besitzes einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall zugunsten des Übernehmers Herrn H. N. jun. abzuschließen.
Nunmehr liegt dieser Notariatsakt vom 14.1.2011 beinhaltend einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall zugunsten des Übernehmers Herrn H. N. jun. hinsichtlich der restlichen Grundstücke Nr. x30, x35/2, x70/1 und x94 je des GB. 00000 D. vor, welche zum Zeitpunkt des Ablebens des Geschenkgebers in den Besitz des nunmehrigen Übernehmers übergehen sollen. Damit ist der Zusammenhalt des gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitzes der jetzigen EZ. 1xx, KG. D., gewahrt und es wird zur Absicherung dieses Schenkungsvertrages auf den Todesfall vertragsgemäß ein grundbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364 ABGB zugunsten des Übernehmers Herrn H. N. jun. einverleibt.
Herr H. N. jun. hat selbst glaubhaft erklärt, nach der Sanierung und Revitalisierung der Gebäude im Objekt N.-dorf Nr. 8 seinen Hauptwohnsitz begründen zu wollen, sodass insgesamt Gründe für die Genehmigung der Eigentumsübertragung auch nur hinsichtlich eines Teiles des landwirtschaftlichen Grundbesitzes gegeben sind. Einerseits werden dadurch erhaltungswürdige Gebäude saniert und revitalisiert und wird der Berufungswerber seinen ordentlichen Hauptwohnsitz auf der Liegenschaft begründen und andererseits wird durch den nunmehr abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall die Einheit der Liegenschaft für die Zukunft bedacht. Somit sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 1 und 2 bzw. 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 gegeben.
Zur Absicherung sind in Übereinstimmung mit den Erklärungen der Vertragsparteien selbst mit Bescheidauflage die angeführten Ziele der Begründung des Hauptwohnsitzes und der Sanierung der Gebäude sowie der Aufrechterhaltung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall samt den darin enthaltenen grundbücherlichen Sicherstellungen auszusprechen. Diese stehen ausdrücklich in Übereinstimmungen mit dem erklärten Willen der Vertragsparteien.
Ergänzend sei lediglich festzuhalten, dass mit Scheidungsvergleich vom 14.1.2011 Herr H. N. sen. außerbücherlicher Alleineigentümer der Restliegenschaft EZ. 1xx, KG. 00000 D., geworden ist, sodass der Schenkungsvertrag auf den Todesfall nicht mehr von den Ehegatten N. sondern lediglich von Herrn H. N. sen. abgeschlossen wurde.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung daher unter Erteilung der im Spruch ersichtlichen Auflage Folge gegeben werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r