Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 14. September 2010, Agrar-941.765/1-2010, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x5,GB. 00000 A., mit dem Grundstück Nr. x90, durch Frau U. A., geb. L., an Herrn Dr. J. B. und Frau B. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 2. April 2007 genehmigt und den Rechtserwerbern eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 500 Euro vorgeschrieben.
Gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe Punkt 2.) des Bescheides richten sich die Berufungen des Herrn Dr. J. B., Tierarzt, und der Frau B. B., Lehrerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. N..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 32 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Rechtserwerber und nunmehrigen Berufungswerber, Herr Dr. J. B. und Frau B. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. N. haben (offenbar über Aufforderung der Bezirksgrundverkehrsbehörde) die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x5, GB. 00000 A., durch Frau U. A., geb. L., an Herrn Dr. J. B. und Frau B. B., auf Grund des Kaufvertrages vom 2. April 2007 am 15. Juli 2010 beantragt. Zur Widmung wurde im Antrag angegeben "im Flächenwidmungsplan (Grünland, Bauland, Verkehrsfläche): Baufläche (Gebäude) 390 m², Baufläche (befestigt) 24 m², landwirtschaftlich genutzt 12.913 m², Wald 1.338 m², insgesamt 14.665 m²". Hinsichtlich der Nutzung wurde bei Selbstbewirtschaftung "ja" angeführt und zur Begründung des Erwerbs wurde angeführt "es ist beabsichtigt, auf der Liegenschaft eine Tierklinik (Tierarztpraxis) zu betreiben".
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 14. September 2010, Agrar-941.765/1-2010, die Eigentumsübertragung antragsgemäß genehmigt und im Punkt 2.) des Bescheides den Rechtserwerbern Herrn Dr. J. B. und Frau B. B. eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 500 Euro vorgeschrieben.
Gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe Punkt 2.) im angefochtenen Bescheid richten sich die Berufungen der Rechtserwerber Herr Dr. J. B. und Frau B. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. N. und führt aus, dass die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nicht gerechtfertigt ist. Die Berufungswerber haben lediglich über nachträgliches Ersuchen der Behörde einen Antrag nach GVG gestellt, obwohl dieser gar nicht erforderlich gewesen wäre. Das Rechtsgeschäft war abgeschlossen und verbüchert. Eine Genehmigung nach GVG wäre an sich nicht erforderlich gewesen, sodass im Sinne des § 32 Abs. 2 die Vorschreibung einer Gebühr entfallen hätte müssen.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung einer Kopie des Kaufvertrages, einem Auszug aus DORIS-Online Landkarte, GrundbuchsauszugEZ. x5, GB. 00000 A., Bezirksgericht X., Widmungsbestätigung der Gemeinde A. samt Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, neuerliche Übermittlung der Gemeinde A. eines Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan sowie einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksbauernkammer N., ergänzt.
Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens ist im Zusammenhalt mit der gesamten Aktenlage festzustellen:
Mit Kaufvertrag vom 2. April 2007 hat Frau U. A., geb. L., als Verkäuferin einerseits und den Ehegatten Herrn Dr. J. B. und Frau B. B. als Käufer andererseits die Liegenschaft EZ. x5,GB. 00000 A., Bezirksgericht X., mit dem Grundstück Nr. x90, bestehend aus Baufläche (Gebäude) 390 m², Baufläche (befestigt) 24 m², landwirtschaftlich genutzt 12.913 m² und Wald 1.338 m² im Gesamtausmaß von 14.665 m² samt dem darauf errichteten Haus N.-bach 16 um den Kaufpreis von 100.000 Euro samt allem rechtlichen und tatsächlichem Zubehör verkauft und übergeben. Unter Punkt VIII. Allgemeine Bestimmungen wurde unter anderem vereinbart:
"Sollten für das gegenständliche Rechtsgeschäft weder eine Flächenwidmungsplanänderung noch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erhalten sein, so verpflichten sich die beiden Vertragsteile zur Rückabwicklung dieses Kaufvertrages."
Die forstwirtschaftlichen Flächen wurden in den letzten Jahren von Herrn Mag. Ing. H. L. (Neffe von Frau A.) forstwirtschaftlich betreut und bei Schadholzaufkommen bewirtschaftet. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden lange Zeit von Herrn F. S. als Wiese bewirtschaftet und vor etwa rund drei Jahren wurde eine Teil der Wiese umgebrochen und als Acker für eine Sojaaussaat genutzt.
Seit die Ehegatten B. die Liegenschaft besitzen, wird von ihnen der Wald gepflegt und bewirtschaftet.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden im INVEKOS nicht erfasst und es wurden dafür auch keine Ausgleichszahlungen beansprucht und bezahlt.
Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde A. ist das Waldgrundstück mit 1.739 m² ausgewiesen, während das Grundstück Nr. x90 LN als Grünlandgrundstück ausgewiesen ist, wovon ein Teil als "TK" Grünland Sondernutzung Tierklinik ausgewiesen ist.
Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann die Sondernutzung Tierklinik in Grünland im Flächenwidmungsplan wirksam geworden ist.
Nach telefonischer Erhebung beim Gemeindeamt A. bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Verkäuferin Frau U. A. und den Käufern Herrn Dr. J. B. und Frau B. B..
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zwanglos aus der Aktenlage und sind die Beweisergebnisse deckungsgleich, sodass sich keinerlei Widersprüche ergeben.
Lediglich hinsichtlich der Flächenwidmungsplanänderung Grünland - Sondernutzung Tierklinik (Teilfläche) ist nicht festzustellen seit wann diese Flächenwidmung rechtswirksam ist, wobei allerdings auf den Kaufvertrag hinzuweisen ist, wonach jedenfalls zum Abschluss des Kaufvertrages die Flächenwidmungsplanänderung erst beabsichtigt war.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Bei dem verkaufsgegenständlichen Grundstück handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen um Wiese, teilweise Acker und Wald. Dieses Grundstück wurde in den letzten Jahren auch tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt, sodass es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. handelt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Grundstück zweifelsfrei zur Gänze für andere als der land- und forstwirtschaftlichen Zwecke Verwendung gefunden hätte. Im Gegensatz ist auf Grund der Erhebungen klar erwiesen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bis zur Eigentumsübertragung bzw. bis zum Abschluss des Kaufvertrages als land- und forstwirtschaftliches Grundstück bewirtschaftet wurde und erst nach Abschluss des Kaufvertrages eine teilweise Umwidmung in Grünland - Sondernutzung Tierklinik erfolgt ist.
Da keine Genehmigungsfreiheit im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. a bis d Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vorliegt und eine solche auch gar nicht behauptet wurde, liegt eine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 1. Satz Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vor.
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat daher im angefochtenen Bescheid zutreffend nicht nur die Genehmigung der Eigentumsübertragung erteilt sondern auch zutreffend auf Grund der dort angeführten Gesetzesbestimmungen eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 500 Euro vorgeschrieben.
Den Berufungen muss daher ein Erfolg versagt bleiben, weil die Behörde auf Grund gegebener Genehmigungsbedürftigkeit einerseits die Übertragung des Eigentums grundverkehrsbehördlich genehmigt hat und infolge dessen auch zutreffend auf Grund der angeführten Gesetzesbe-stimmungen die Verwaltungsabgabe in der Höhe von 500 Euro vorgeschrieben hat.
Die Berufungswerber haben daher unter Umgehung der Bestimmung des Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. zu Unrecht beim Grundbuch eine Erklärung nach § 16 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. abgegeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r