Agrar-900.626/19-2011-Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.626/19-2011-Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

23. Mai 2011

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 6. Dezember 2010, Agrar-964.731/1-2010, die von Herrn A. A. und Frau K. A. mit Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 vorgesehene Eigentumsübertragung an den Grundstücken Nr. xx85/1, xx87/2 und xx87/3 je LN im Ausmaß von 5.350 der Liegenschaft EZ. x08, GB. 00000 S., an Herrn H. B., nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn H. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  gegeben  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx85/1 und xx87/2 je LN der EZ. x08, GB. 00000 S., auf Grund des Kaufvertrages vom 16. Juni 2010 und der Abänderungsvereinbarung vom 3. Mai 2011 durch Herrn A. A. und Frau K. A. an Herrn H. B. mit der Auflage bewilligt wird, dass der Rechtserwerber Herr H. B. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr H. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2010, Agrar-964.731/1-2010, die mit Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 vorgesehene Eigentumsübertragung an den Grundstücken Nr. xx85/1 und xx87/2 sowie xx87/3 je LN im Gesamtausmaß von 5.350 der Liegenschaft EZ. x08, GB. 00000 S., im Wesentlichen mit der Begründung die Genehmigung versagt, dass der Rechtserwerber Herr H. B. die angeführten verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Wege der Verpachtung bewirtschaften wollte und im Rahmen des Ediktalverfahrens Herr Dipl.Ing. (FH) J. H. ein verbindliches Kaufanbot gelegt hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des Rechtserwerbers Herrn H. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. N..
In der Berufungsschrift wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und es wird der Antrag gestellt, die Landesgrundver-kehrskommission möge nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen in Stattgebung der Berufung den Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 grundverkehrsbehördlich genehmigen. In eventu wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungs-verfahren durch Beischaffung von Grundbuchsauszügen, des Kaufvertrages, weiters von DORIS-Online Landkarten, Beischaffung einer Widmungsbestätigung des Gemeindeamtes N., Bericht der Bezirksbauernkammer N. vom 7. März 2011 und Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalts Dr. N. N. vom 12. Mai 2011 samt Abänderungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 ergänzt.
Danach gelangt die Landesgrundverkehrskommission zu nachstehenden ergänzenden Feststellungen:

Herr Mag. F. Sch. der Bezirksbauernkammer N. hat am 7. März 2011 einen Lokalaugenschein durchgeführt und mit sämtlichen Vertragsparteien die Sachlage vor Ort besprochen. Die beiden Grundstücke Nr. xx85/1 und xx87/2 stellen in der Natur ein zusammenhängendes Wiesengrundstück im Ausmaß von 4.978 dar, wobei mehr als die Hälfte dieser Fläche auf Grund der Steilheit nur mit einem Balkenmäher bewirtschaftbar ist. Das Grundstück Nr. xx87/3 im Ausmaß von 372 hingegen ist durch die Hofzufahrt zum Betrieb H. abgetrennt. Es handelt sich dabei um eine maschinell nicht bewirtschaftbare Steilfläche, die schon seit mehr als 20 Jahren als Schafweide durch die Familie H. bewirtschaftet wird und gemeinsam mit im Eigentum der Familie H. stehenden Flächen eingezäunt ist. Beim Ortsaugenschein stellte sich nun heraus, dass das Hauptinteresse des Herrn Dipl.Ing. (FH) H. am Grundstück Nr. xx87/3 gelegen war, da dieses unmittelbar an sein Wiesengrundstück angrenzt und mit diesem gemeinsam bewirtschaftet wird und auch mit seinen Grundstücken gemeinsam eingezäunt ist. Herr B. wiederum stellte fest, dass er dieses Grundstück ohnedies nur deshalb miterworben habe, weil der Verkäufer nur alle drei Grundstücke gemeinsam verkaufen wollte.

Die Parteien haben sich nun dahingehend geeinigt, dass Herr Dipl.Ing. (FH) H. das Grundstück Nr. xx87/3 erwerben werde, während der Berufungswerber Herr H. B. die beiden Grundstücke Nr. xx85/1 und xx87/2 erwerben werde. Auf Grund der Steilheit dieser Grundflächen sei an eine Verpachtung realistischerweise nicht zu denken, sodass er diese Grundstücke gemeinsam mit seinem bisherigen landwirtschaftlichen Besitz bearbeiten werde, zumal die entsprechenden Geräte ohnedies vorhanden sind.

Die entsprechende Abänderungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. N. N. vorgelegt mit der Erklärung, diesen abgeänderten Vertrag genehmigen zu wollen.

Zur Beweiswürdigung ist auf die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. und die entsprechenden Beilagen sowie die Unterlagen im Akt zu verweisen. Danach ist insbesondere auf Grund der Mappen- und Ortfotos klar, dass die von der Bezirksbauernkammer vorgeschlagene Trennung der Grundstücke und Zuweisung zu den entsprechenden Interessenslagen nicht nur sinnvoll sondern wirtschaftlich geradezu geboten ist.


In rechtlicher Hinsicht sind die Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der im Spruch angeführten Grundstücke gegeben, zumal der Erwerber nun die Grundstücke nicht verpachten sondern selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird.
Diese ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung ist durch die im Spruch ersichtliche Auflage entsprechend abzusichern.

Der Berufung ist daher, wie im Spruch ersichtlich, Folge zu geben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r