Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit den Bescheiden vom 2. Februar 2011, Agrar20-52-7-2010, Agrar20-52-8-2010 und Agrar20-52-9-2010, die Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundstücken bzw. Grundstücksteilen aus der Liegenschaft EZ. x46, GB. 00000 Z., auf Grund des Schenkungsvertrages vom 7./8. Oktober 2010
1.) an Herrn G. A., geb. 4.12.1966 und Frau I. A., geb. 20.10.1963, hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 3461/3 im Ausmaß von 261 m² genehmigt und hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 3461/2 im Ausmaß von 2.276 m² versagt;
2.) an Herrn C. B., geb. 28.5.1957 und Frau M. B., geb. 11.3.1961, hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 3461/1 im Ausmaß von 2.910 m² versagt und
3.) an Frau J. A., geb. 11.11.1990, hinsichtlich des Grundstückes Nr. 3543 LN/Wald im Ausmaß von 6.348 m² versagt.
Gegen diese Bescheide richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Sämtlichen Berufungen wird im Ergebnis F o l g e g e g e b e n , die angefochtenen Bescheide a u f g e h o b e n und sämtliche Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Eigentumsübertragung zurückgewiesen.
Die Rechtserwerbe von Herrn G. A., Frau I. A., Herrn C. B., Frau M. B., und Frau J. A., sind als Rechtserwerbe von Todes wegen nicht genehmigungsbedürftig (§ 1 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF).
Rechtsgrundlage: §§ 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 2. Februar 2011, Agrar20-52-7, 8 und 9-2010, die Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundstücken bzw. Grundstücksteilen der EZ. x46 GB. 00000 Z. durch Herrn J. A., geb. 15.3.1937, hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 3461/3 im Ausmaß von 261 m² an Herrn G. A. und Frau I. A. genehmigt und hinsichtlich des neu gebildeten Grundstücks Nr. 3461/2 im Ausmaß von 2.276 m² an Herrn G. A. und Frau I. A. sowie hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 3461/1 im Ausmaß von 2.910 m² an Herrn C. B. und Frau M. B. sowie hinsichtlich des Grundstückes Nr. 3543 LN Wald im Ausmaß von 6.348 m² an Frau J. A. im Wesentlichen mit der Begründung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, weil durch die Aufteilung von Grund und Boden auch bei Vorliegen keines aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Besitzzersplitterung erfolgt, welche den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. widerspricht. Daran ändert auch nichts, dass an der Bewirtschaftung durch Verpachtung selbst und durch Einräumung des Fruchtgenussrechtes an Herrn J. A. keine Änderung eintritt, weil vorliegend lediglich die Eigentums- bzw. Besitzstruktur des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes geändert bzw. aufgeteilt werden soll. Durch die vorgesehenen Aufteilungen und den dadurch entstehenden Grundstücksgrößen werden keineswegs gesunde Besitzstrukturen geschaffen.
Gegen diese Bescheide richten sich die Berufungen sämtlicher Parteien.
Im Wesentlichen argumentieren die Berufungsschriften dahin, dass es sich nicht um erhebliche land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen handelt und die vorgesehene Aufteilung sinnvolle Ergänzungen bestehender Besitzstände der Berufungswerber darstellen und schließlich mit der vorgesehenen Regelung eine vorweggenommene Erbfolgeregelung erfolgen soll. Es ist den Vertragsparteien daran gelegen, zu Lebzeiten eine Erbfolgeregelung zu treffen, weil dies auch der Wille und Wunsch der Mutter bzw. Großmutter der Geschenknehmer und der Gattin des Geschenkgebers war. Bereits zu Lebzeiten haben die Ehegatten Herr J. A. und Frau H. A. sämtliche Vorbereitungen zur Aufteilung ihres Grundbesitzes getroffen, die Finalisierung der Verträge wurde aber durch den frühzeitigen Tod der Frau H. A. vereitelt.
Sämtliche Berufungen beantragen die angestrebten Eigentumsübertragungen zu genehmigen.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungs-verfahren durch Beischaffung von Kopien der Schenkungsverträge, Beischaffung von DORIS-Online-Landkarten, Grundbuchsauszügen, Mitteilung des Gemeindesamtes Z. vom 10. März 2011, Widmungsbestätigung des Gemeindeamtes Z. vom 10.5.2011 samt Mappenmaterial, Sachverhaltsmitteilung und Urkundenvorlage des Rechtsvertreters der Berufungswerber vom 6. Mai 2011 samt Anlagen, weiters Stellungnahme des Rechtsvertreters der Berufungswerber vom 23. Mai 2011 sowie Beischaffung und Einsicht in den Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes N., AZ 27A 216/10v, hinsichtlich Frau H. A., geb. 2. März 1940, verstorben am 25. März 2010, ergänzt und gelangt dadurch zu nachstehenden ergänzenden Feststellungen.
In der EZ. x46 GB. 00000 Z., Bezirksgericht N., sind Herr J. A., geb. 1937 und Frau H. A., geb. 1940, jeweils als Hälfteeigentümer einverleibt. Die Verlassenschaftsabhandlung wurde beim Bezirksgericht N. zu 27A 216/10v nach der am 25. März 2010 verstorbenen Frau H. A. auf Grund eines Testamentes vom 20. März 2003 durchgeführt, wonach sich Herr J. A. und Frau H. A. wechselseitig zu Alleinerben ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlasses eingesetzt haben. Die Kinder wurden auf den Pflichtteil gesetzt und es wurde angeordnet, dass diese sich alle gesetzlich anrechenbaren Vorausempfänge anrechnen lassen müssen. Allfällige weitere Noterben setzen wir ebenfalls auf den Pflichtteil und treffen gleichlautend die Anordnung, dass diese sich die gesetzlich anrechenbaren Vorausempfänge die sie oder ihre Repräsentanten von uns erhalten haben, anrechnen lassen müssen. (Testament 20.3.2003).
Die Verlassenschaftsabhandlung wurde durch XY Rechtsanwälte OG, durchgeführt und es hat in den Schlussanträgen vom 28. Juni 2010 Herr J. A., geb. 15.3.1937, zum gesamten Nachlass auf Grund des vorliegenden Testamentes eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die pflichtteilsberechtigten Kinder, Schwiegertochter und Enkeltochter, Frau M. A., Herr G. A., Frau Dr. C. A. und Frau J. A. haben mitgeteilt, dass diese über ihre gesetzlichen Ansprüche vom Schriftenverfasser und Erbenmachthaber belehrt wurden und keinerlei erbrechtliche oder pflichtteilsrechtliche Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren stellen, sodass der gesamte Nachlass dem erblasserischen Witwer Herrn J. A., geb. 15.3.1937, eingeantwortet werden kann. Schließlich wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes N. vom 6. August 2010, GZ 27A 216/10v-13, die Verlassenschaft dem erbl. Witwer, Herrn J. A., geb. 15.3.1937, der ohne die Rechtswohltat des Inventars auf Grund des Testamentes vom 20. März 2003, die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet.
Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung wird ob dem Hälfteanteil der EZ. 346 GB. 00000 Z., B-LNr. 2, die Grundbuchsordnung herzustellen sein. Es wurde auch festgestellt, dass der eingeantwortete Erbe zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt.
Herr J. A., geb. 15.3.1937, ist nun zur Hälfte bücherlicher Eigentümer und zur zweiten Hälfte außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. x46 GB. 00000 Z..
Der Schriftenverfasser, Erbenmachthaber und Vertreter sämtlicher Berufungswerber, Herr Rechtsanwalt Dr. N.N., hat in einer Ergänzung vom 23. Mai 2011 zu seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2011 erklärt, dass die von den Ehegatten Herrn J. und Frau H. A. noch zu Lebzeiten von Frau H. A. geplanten Eigentumsübertragungen deshalb nicht in der Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wurden, weil die in den Vertragsentwürfen geregelten Eigentumsübertragungen zwar im Vertrag geregelt wurden, denen aber noch keine wirkliche Übergabe gegenüberstand, sodass sich rechtliche Probleme hinsichtlich des Notariatszwangsgesetzes ergeben hätten, sodass man sich entschied, diese geplanten Eigentumsübertragungen nicht im Verlassenschaftsverfahren sondern nach Einantwortung der gesamten Liegenschaft an Herrn J. A. dieser sodann sämtliche Eigentumsübertragungen entsprechend den bisherigen Vertragsentwürfen und insbesondere entsprechend dem Willen der Erblasserin Frau H. A. durchführen sollte
Die ergänzenden Feststellungen ergeben sich zwanglos auf Grund der Aktenlage insbesondere den vom Vertreter der Berufungswerber vorgelegten Schriftsatz samt Kopien der bereits ausgearbeiteten Vertragsentwürfe und der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Problemkreis der Durchführung der geplanten Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren oder gesondert in einem Grundverkehrsverfahren.
Im Zusammenhang mit dem beigeschafften Verlassenschaftsakt ist zwanglos nachvollziehbar, dass die schon zu Lebzeiten der Erblasserin Frau H. A. geplanten Eigentumsübertragungen nunmehr nach Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung im Grundverkehrsverfahren als Erfüllung des letzten Willens der Erblasserin als den pragmatischeren Weg vorgesehen war.
In rechtlicher Hinsicht ist daher maßgeblich:
Auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Februar 1996, 7Ob 502/95 und des Verfassungsgerichtshofs vom 28.9.1998, B 3061/97 VfGSlg. 15241, ist für den Bereich des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. davon auszugehen, dass die Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist und selbst bei einem im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens geschlossenen Pflichtteilsübereinkommen ein Grundstückserwerb als ein Eigentumserwerb von Todes wegen anzusehen ist und daher von der Genehmigungspflicht nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 ausgeschlossen ist.
Wenngleich die den gegenständlichen Eigentumsübertragungen zugrunde liegenden Rechtstitel Schenkungsverträge darstellen, so ist im Hinblick auf die Erklärungen der Pflichtteilsberechtigten Kinder, Schwiegertochter und Enkeltochter im Verlassenschaftsverfahren, dass im Verlassenschaftsverfahren keinerlei erbrechtliche oder pflichtteilsrechtliche Ansprüche gestellt werden, hinlänglich klar, dass die pflichtteilsrechtlichen Ansprüche in den vorliegenden Schenkungsverträgen erledigt werden sollten.
Wenn auch der Schenkungsgeber Herr J. A., geb. 15.3.1937, von vornherein Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und auf Grund der Verlassenschaftsabhandlung außerbücherlicher Gesamteigentümer dieser Liegenschaft ist, steht doch die Erfüllung des letzten Willens der verstorbenen Frau H. A. im Vordergrund der rechtlichen Überlegungen, zumal sie schon gemeinsam mit ihrem Gemahl vor ihrem Ableben die Eigentumsübertragungen gemeinsam mit ihrem Gatten hätte durchführen wollen. Es besteht daher unabhängig von formell letztwilligen Erklärungen auf Grund der vorgelegten Unterlagen kein Zweifel daran, dass der nunmehrige außerbücherliche Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die schon vor dem Tode seiner Gemahlin ausgearbeiteten Verträge als Erfüllung des letzten Willens seiner Gattin und seines eigenen Willens die schon vor dem Tod seiner Gattin geplanten Eigentumsübertragungen nunmehr durchgeführt hat.
Unter Beziehung auf die oben angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs ist daher nach Lage dieses Falles von einem Rechtserwerb von Todes wegen auszugehen, der nach der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. von der Anwendung des Oö. Grundverkehrsgesetzes ausgeschlossen ist.
Die geplanten Eigentumsübertragungen sind daher nicht genehmigungsbedürftig und es ist auf diese Eigentumsübertragung das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht anzuwenden.
Den Berufungen ist daher im Ergebnis Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r