Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 7. September 2010, Agrar-924.030/1-2010, die mit Schenkungsvertrag vom 7. April 2010 vorgesehene Übertragung von Eigentumsrechten durch Herrn P. A., geb. 19.4.1932, und Frau E. A., geb. 6.11.1940, beide wohnhaft Nn., hinsichtlich der Grundstücke Nr. x97, xx1, xx3 und xx5 der EZ. x2, GB. 00000 W., an Herrn Ing. P. A. und hinsichtlich der Grundstücke Nr. xx6 und x71/3 der EZ. x2, GB. 00000 W., an Herrn Ing. W. A., sowie hinsichtlich der Grundstücke Nr. xx8, xx9, x29, x71/1, x71/4, x76 und .31 der EZ. x2, GB. 00000 W., an Herrn Ing. P. A. und Herrn Ing. W. A., je zur Hälfte, nicht genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird F o l g e gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes durch Herrn Paul A., geb. 19.4.1932, und Frau Erika A., geb. 6.11.1940, auf Grund des Notariatsaktes vom 7. April 2010, Geschäftszahl 2221, und des Notariatsaktes vom 31. März 2011, Geschäftszahl 2552, hinsichtlich der nach angeführten Grundstücke der EZ. x2 GB. 00000 W.
1.) an Herrn Ing. P. A., geb. 21.11.1964,
a) die Grundstücke Nr. x97, xx1 und xx3 der KG. 00000 E. und
das Grundstück Nr. xx5 der KG. 00000 W., EZ. x2 GB. W.,
2.) an Herrn Ing. W. A., geb. 21.2.1967
b) die Grundstücke Nr. xx6 und x71/3 der EZ. x2 GB. 00000 W.,
3.) an Herrn Ing. P. A. und Herrn Ing. W. A. je zur Hälfte die Grundstücke Nr. xx8, xx9, x29, x71/1, x71/4, x76 und .31 sowie die Grundstücke Nr. x93/1, x93/2, x95, x96, x97, x98, x99 und x83 der EZ. x2 GB. 00000 W.
mit der Auflage genehmigt wird, sämtliche verfahrensgegenständliche Grundstücke im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Herr Ing. P. A. und Herr Ing. W. A. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 7. September 2010, Agrar-924.030/1-2010, die auf Grund des Notariatsaktes vom 7. April 2010 vorgesehenen Übertragungen von Eigentumsrechten durch die Ehegatten Herrn P. und Frau E. A. an Herrn Ing. P. A. betreffend die Grundstücke Nr. x97, xx1, xx3 und xx5 sowie an Herrn Ing. W. A. hinsichtlich der Grundstücke Nr. xx6 und x71/3 jeweils der EZ. x2 GB. 00000 W. sowie hinsichtlich der Grundstücke Nr. xx8, xx9, x29, x71/1, x71/4, x76 und .31 der EZ. x2 GB. 00000 W. an Herrn Ing. P. A. und Herrn Ing. W. A. je zur Hälfte, im Wesentlichen mit der Begründung die grundverkehrs-behördliche Genehmigung versagt, weil mit dem vorliegenden Schenkungsvertrag ein etwa 21 ha großer landwirtschaftlicher Besitz in vier Teile zerstückelt werden soll, wovon je knapp vier Hektar den beiden Söhnen ins Alleineigentum sowie knapp 5,5 ha ins gemeinschaftliche Eigentum übertragen und rund 7,5 ha von den Geschenkgebern zurückbehalten werden soll. Dadurch wird nach Ansicht der Erstbehörde ein existenzfähiger landwirtschaftlicher Betrieb zerschlagen und Betriebsgrößen geschaffen, die für sich gesehen nicht mehr als leistungs- bzw. überlebensfähig angesehen werden können. Ein Fortbestand des Betriebes bzw. der Teile davon kann unter diesen Voraussetzungen daher nicht erwartet werden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitigen Berufungen sämtlicher Vertragsparteien. Die Berufungsschrift bemängelt vorerst, dass es sich bei dem in der EZ. x2 GB. 00000 W. und 00000 E. den Ehegatten P. und E. A. gehörigen Grundstücken um keinen wirtschaftlich lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, zumal keine Betriebsgebäude wie Wirtschaftsgebäude, Stallungen, Scheune, Stellmöglichkeiten für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen vorhanden sind und andererseits die Gesamtfläche dieser landwirtschaftlichen Gründe etwa 21 ha beträgt und sämtliche Grundstücke verpachtet sind. Die Ehegatten P. und E. A. haben seinerzeit den ursprünglich etwa 115 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle und landwirtschaftlichen Gebäuden im Wege eines Übergabsvertrages von einem Verwandten erworben und es ergaben sich schließlich entsprechende Abverkäufe aus Bedürfnissen der öffentlichen Hand für Autobahnbau, Wasserwerk N. und Bundesheer, sodass sich der Betrieb auf etwa 100 ha verkleinerte. In weiterer Folge kam es zu weiteren Abverkäufen wobei Grundverkehrsbehörden keinerlei Bedenken hinsichtlich der Lebensfähigkeit des Betriebes erhoben.
In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass es sich einerseits nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und andererseits die beiden leiblichen Söhne Angehörige sind und daher eine Genehmigung des Vertrages durch die Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich sei. Schließlich seien auch keine Versagungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 6 Oö. Grundverkehrsgesetz zu erblicken. Schließlich werden die Berufungsanträge gestellt, erstens festzustellen, dass der Schenkungsvertrag vom 7. April 2010 im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. d) einer Genehmigung durch die Grundverkehrskommission nicht bedarf oder in eventu den Schenkungsvertrag vom 7. April 2010 als den Vorgaben und Intentionen des Oö. Grundverkehrsgesetzes entsprechend, zu genehmigen.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsver-fahren durch Einholung des Schenkungsvertrages, Beischaffung der Grundbuchsauszüge, sowie von DORIS-Online Landkarten, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 29. Dezember 2010, Stellungnahme des Parteienvertreters vom 26. Jänner 2011 sowie Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. März 2011, nämlich Herrn P. und Frau E. A., Herrn Ing. P. A., Herrn Ing. W. A. und des Vertreters der Berufungswerber, Herrn Notar Dr. N.N., ergänzt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch der Bestimmungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. haben die Parteien einen Vorschlag zur besseren Gestaltung der Eigentümerstruktur gemacht und diesbezüglich eine Ergänzung des bisherigen Vertrages in Aussicht gestellt.
Durch den nun vorgelegten Notariatsakt vom 31. März 2011 wurde ergänzend zum bisherigen Notariatsakt vom 7. April 2010 verfügt, dass die bisher von den Geschenkgebern Herrn P. und Frau E. A. zurückbehaltenen Grundstücke Nr. x93/1, x93/2, x95, x96, x97, x98, x99 und x83 der EZ. x2 GB. 00000 W. diese ebenfalls je in das Hälfteeigentum des Herrn Ing. P. A. und des Herrn Ing. W. A. übergeben werden, wobei an diesen Grundstücken ein Fruchtgenussrecht zugunsten der Geschenkgeber vereinbart ist. Damit ist aber im Gegensatz zur bisher getroffenen Regelung eine wesentlich schlichtere Eigentümerstruktur geschaffen und es sind sämtliche Grundstücke im Eigentum der beiden Söhne Herrn Ing. P. A. und Herrn Ing. W. A. und zwar teilweise im Alleineigentum und teilweise im jeweiligen Hälfteeigentum.
Damit ist aber die im Notariatsakt vom 7. April 2010 ursprünglich vorgesehene erhebliche Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse vermieden und im Wesentlichen eine schlanke Eigentümerstruktur geschaffen, die auch zukunftsorientiert ist und eine allfällige Zersplitterung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von vornherein vermeidet.
Damit ist den Voraussetzungen für eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. Rechnung getragen und daher den Berufungen auch Folge zu geben.
Die bisherigen Pachtverträge sollen nach dem Willen der Parteien aufrecht bleiben, sodass einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch eine parteienwillenkonforme Auflage wie im Spruch ersichtlich, Rechnung zu tragen ist.
Den Berufungen ist daher - wie im Spruch ersichtlich – Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r