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Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) verbietet Diskriminierung und Belästigung im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Landes Oberösterreich oder einer Gemeinde in Oberösterreich aufgrund:
- der ethnischen Zugehörigkeit
- der Religion
- der Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- des Geschlechts
- der sexuellen Orientierung
Hinweis:
Ausgenommen vom Schutz des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes ist die Ungleichbehandlung und Belästigung von Landes- oder Gemeindebediensteten aufgrund des Geschlechts. In diesen Fällen ist die Gleichbehandlungsbeauftragte der Statutarstädte, der Gemeinden bzw. des Landes Oberösterreich zuständig.
Geltungsbereich
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz gilt vor allem in folgenden Bereichen:
- Gesundheit
z. B.: Einrichtungen der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung der Gemeinden oder des Landes Oberösterreich, so zum Beispiel Landes-Krankenhäuser und Reha-Kliniken des Landes - Soziales
z. B.: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe, Pflegegeld, etc. - Zugang und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
z. B.: Infrastruktur und Einrichtungen wie Museen, Musikschulen, Gemeindebäder - Zugang zu Wohnraum
z. B.: die Zuteilung von Sozial- oder Gemeindewohnungen, Bewilligung von Wohnbauförderung und Wohnbeihilfe - Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung
z. B.: Zugang zu Bildungseinrichtungen sowie Förderungen im Schul- und Bildungsbereich (z. B. durch Stipendien des Landes Oberösterreich) - Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung
z. B.: berufliche Zugangsvoraussetzungen, die durch das Landesrecht geregelt sind (z. B. Altenfachbetreuerin und Altenfachbetreuer) - Dienstrecht einschließlich Personalvertretungsangelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten
Das dienstliche Diskriminierungsverbot umfasst auch Bewerber und Bewerberinnen sowie Lehrlinge beim Land oder der Gemeinde. Die Diskriminierung oder Belästigung durch Bedienstete des Landes oder der Gemeinde stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und ist nach dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Besonderheiten des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
Ein Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen beinhaltet die Besonderheit der Beweislastumkehr.
Das bedeutet, dass die oder der Betroffene die Diskriminierung oder Belästigung im Verfahren lediglich glaubhaft machen muss. Die oder der Beklagte hingegen hat zu beweisen, dass keiner der oben angeführten Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war.
Um Betroffenen die Geltendmachung ihrer Rechte zu erleichtern und ihnen die Sorge um eventuelle Konsequenzen daraus zu nehmen, stellt das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) die Benachteiligung von Einschreitern oder deren Zeuginnen und Zeugen unter Strafe (Benachteiligungsverbot bzw. Viktimisierungsverbot).
Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu verfolgen.
Personen, die aufgrund einer Diskriminierung oder Belästigung aus den oben angeführten Gründen Nachteile erlitten haben, haben nach dem Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
Dieser kann gerichtlich geltend gemacht werden, wobei bei der Feststellung einer Rechtsverletzung, nicht nur der tatsächliche Vermögensschaden, sondern auch ein Ausgleich für die Verletzung der Würde (immaterieller Schadenersatz) zugesprochen werden kann.
Da einige der gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen knapp bemessen sind, empfehlen wir eine möglichst rasche Kontaktaufnahme mit der Oö. Antidiskriminierungsstelle.