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Was kann ich als betroffene Person tun?
Die Antidiskriminierungsstelle berät Sie kostenlos und vertraulich und verweist Sie bei Unzuständigkeit gerne an die für Sie passende Stelle weiter. Sie können sich telefonisch, per E-Mail, Post oder Beschwerdeformular an uns wenden. Für ein persönliches Beratungsgespräch bitten wir Sie um vorherige Terminvereinbarung.
Bei Diskriminierungen oder Belästigungen durch Mitarbeitende am Arbeitsplatz, können Sie sich an Ihre Personalvertretung oder Ihre Führungskraft wenden. Ihre Führungskraft bzw. Ihr Unternehmen trifft die Pflicht, einzuschreiten und Diskriminierungen oder Belästigungen zu unterbinden. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, stellt dies ebenfalls eine Diskriminierung dar und kann Schadenersatzansprüche an sich ziehen.
Wenn Sie Opfer einer Diskriminierung sind, haben Sie ein Recht auf Schadenersatz. Für Klagen nach dem Oö. Antidiskriminierungsgesetz sind das Arbeits- und Sozialgericht, das Bezirksgericht (bei einem Streitwert bis zu 5.000 Euro) oder das Landesgericht (bei einem über 5.000 Euro liegenden Streitwert) zuständig. Dabei sind jedoch das Prozesskostenrisiko und die jeweiligen Fristen zu beachten. Neben dem Ersatz des entstandenen Schadens, haben Sie auch einen Anspruch auf Ersatz, des durch die Verletzung der Würde, entstandenen Nachteils ("immaterieller Schadenersatz").
Personen die sich um ein Dienstverhältnis zum Land OÖ oder eine Gemeinde in OÖ bewerben, bereits vertraglich bedienstet sind oder sich in einem Lehrverhältnis zum Land OÖ oder einer Gemeinde in OÖ befinden, haben die Ansprüche aus einer Diskriminierung oder Belästigung vorab dem Dienstgeber gegenüber geltend zu machen.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung unterstützen Sie, die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessensvertretungen (z. B. ÖGB, AK) sowie Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben.
Eine Diskriminierung oder Belästigung nach dem Oö. Antidiskriminierungsgesetz ist überdies eine Verwaltungsübertretung. Sofern sie nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt, kann sie bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) angezeigt werden.
Was kann ich als außenstehende Person tun?
Weisen Sie betroffene Personen auf die Beratungsangebote der Oö. Antidiskriminierungsstelle oder von anderen in Betracht kommenden Einrichtungen hin und bieten Sie Ihre Unterstützung (z. B. Aussage) an. Die Oö. Antidiskriminierungsstelle berät auch Sie gerne.
Was können Führungskräfte bzw. Unternehmen tun?
Als Führungskraft sowie Unternehmen, haben Sie eine Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten wahrzunehmen. Darunter fällt auch, dass Sie Diskriminierungen und Belästigungen unterbinden und Abhilfe schaffen. Unterlassen Sie dies, können Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Nehmen Sie betroffene Personen, die sich an Sie wenden ernst und suchen Sie das Gespräch mit der Person bzw. den Personen, von denen die Diskriminierung oder Belästigung ausgeht. Reden Sie auch mit Personen, die einen Vorfall beobachtet haben oder bezeugen können.
Stellen Sie klar, dass Diskriminierungen und Belästigungen in Ihrem Betrieb nicht geduldet werden und Konsequenzen haben. Machen Sie sich Notizen über Gespräche und getroffene Vereinbarungen. Die Oö. Antidiskriminierungsstelle berät auch Sie gerne.