Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 9. August 2011, Agrar20-37-2-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 335 und Nr. 336 der Liegenschaft EZ. xx85, GB. 00000 K., im Gesamtausmaß von 8.651 m² hinsichtlich des Hälfteanteils des Herrn H. F. an Herrn E. L. auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Jänner 2011 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn E. L..
Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender
S p r u c h :
Aus Anlass der Berufung des Herrn E. L. wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Bezirksgrundverkehrskommission N. zur Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. z u r ü c k v e r w i e s e n .
Herr E. L. wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 9. August 2011, Agrar20-37-2-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 335 und Nr. 336 der EZ. xx85 des GB. 00000 K. im Gesamtausmaß von 8.651 m² hinsichtlich des Hälfteanteiles des Herrn H. F. an Herrn E. L. auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Jänner 2011 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, weil nach Lage dieses Falles keine klaren eindeutigen und nachvollziehbaren Regelungen für die Bewirtschaftung der Waldgrundstücke vorliegen und daher eine weitere Verschlechterung der Bewirtschaftungsstrukturen und Verhältnisse zu erwarten ist. Es sei dem Antragsteller auch nicht gelungen, gemeinsam mit dem Hälfteeigentümer ein Bewirtschaftungskonzept zu erstellen. Es ist weiters völlig ungeklärt, wie die Holzbringung bzw. Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke überhaupt durchgeführt werden soll. Die vom Antragsteller angebotenen Lösungsmöglichkeiten haben sich aus Gründen des Eigentumsrechtes bzw. auf Grund faktischer natürlicher und geologischer Verhältnisse als nicht realisierbar herausgestellt. Eine planvolle nachhaltige und aufeinander abgestimmte forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist daher nicht gewährleistet und zeigt in Richtung Verschlechterung der ohnedies bereits gegebenen ungünstigen Verhältnisse. Es kann daher durch die beantragte Eigentumsübertragung nicht ein gesunder wirtschaftlicher mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder Grundbesitz geschaffen werden.
Es liegen daher weder die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 OÖ GVG 1994 idgF. noch nach Abs. 5 dieser Bestimmung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers, Herrn E. L., mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den Bescheid derart abzuändern, dass die beantragte Genehmigung zum Rechtsgeschäft erteilt wird.
In der Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass große Durchforstungs-rückstände an den kaufgegenständlichen Grundstücken vorliegen und der Berufungs-werber sich entsprechende Gedanken hinsichtlich der Beseitigung der Durchforstungs-rückstände gemacht hat und zu diesem Zweck auch eine Vereinbarung mit der Fa. H. abgeschlossen und einen diesbezüglichen Vertrag der Behörde vorgelegt hat. Die Berufungsschrift weist auch ausdrücklich auf eine exakte Durchführung der Durchforstungsarbeiten und entsprechende Ausforstungen hin, weil dies im direkten Zusammenhang mit Verklausungen beim Murenablenkwerk zu sehen ist. Schon aus diesem Grund ist das große Interesse des Rechtserwerbers an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Waldgrundstücke zu sehen.
Im Übrigen wird auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens hingewiesen, weil es Aufgabe der Behörde gewesen wäre, das Beweis- und Ermittlungsverfahren dahin zu ergänzen, um die entsprechenden Unklarheiten hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung klar stellen zu können. Die Berufungsschrift verweist auch darauf, dass entsprechende Lösungsversuche mit Nachbarn angestrebt und gefunden werden können und insbesondere Ungereimtheiten zwischen den Miteigentümern selbst auch kurzfristig im Sinne der Bestimmungen der §§ 830 ff ABGB. geregelt werden können.
Diesbezüglich ist die Berufung des Herrn E. L. teilweise im Recht, weil der angefochtene Bescheid sich mit der forstwirtschaftlichen Qualifikation des Berufungswerbers Herrn E. L. nicht auseinandergesetzt hat und allenfalls bei fehlender forstwirtschaftlicher Qualifikation nicht abgeklärt hat, ob der Berufungswerber allenfalls bereit ist, durch einen forstwirtschaftlichen Fachkurs seine mangelnde Qualifikation zu beseitigen. Schließlich wäre auch denkbar, dass der Berufungswerber im erneuerten Verfahren konkrete Schritte mit der Forstbehörde erarbeitet, inwieweit konkrete Sanierungsschritte hinsichtlich der vorhandenen Durchforstungsmaßnahmen geplant und innerhalb bestimmter Fristen auch konkret umgesetzt werden können. Dies wird in einem erweiterten Ermittlungsverfahren konkret abzuklären sein.
In rechtlicher Hinsicht ist allerdings auszuführen:
Da die Erstbehörde in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass der Berufungswerber nicht glaubhaft machen konnte, dass er die verfahrensgegenständlichen Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, wäre die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zur Anwendung zu bringen gewesen. Der Vorsitzende hätte ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchführen müssen, zumal die im Absatz 2 dieser Bestimmung genannten Gründe für das Absehen von einer solchen Bekanntmachung nicht vorliegen.
Erst nach Durchführung des gebotenen Verfahrens nach § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. und nach Verbreiterung des Ermittlungsverfahrens wird der Sachverhalt eine endgültige rechtliche Beurteilung erlauben.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r