Agrar-900.652/8-2012-Rt/Ti

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15. Oktober 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 14. August 2012, Agrar20-29-3-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft  EZ. x57 Grundstück Nr. 1492/18 im Ausmaß von 973 m²  des GB. 00000 R., durch Herrn P. A. und Frau H. A. an Herrn Ing. P. H.. auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Juni 2012 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Käufers Herrn Ing. P. H..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück 1492/18 der Liegenschaft EZ. x57 des GB. 00000 R., durch Herrn P. A. und Frau H. A. an Herrn Ing. P. H. auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Juni 2012 bewilligt wird.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr Ing. P. H. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 65 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 76/2011.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. August 2012, Agrar20-29-3-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 1492/18 im Ausmaß von 973 der EZ. x57 des GB. 00000 R. durch die Ehegatten A. an Herrn Ing. P. H. auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Juni 2012 im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass durch die geplante Eigentumsübertragung das Grundstück Nr. 1492/18 im Ausmaß von 973 des GB. 00000 R. ohne Grund der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde, zumal das Baugrundstück Nr. 1492/25 ohnedies eine ausreichende Größe aufweise. Schließlich würde bei einer allfälligen Widmungserweiterung des Grundstückes Nr. 1492/26 die Zerstückelung des darunter liegenden Grundstückes Nr. 1492/1 weiter fortsetzen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers Herrn Ing. P. H., mit welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige bzw. fehlende Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht werden und es wird schließlich beantragt, die vorgesehene Eigentumsübertragung zu genehmigen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Grundbuchsauszügen, DORIS-Online-Landkarten, Stellungnahme der Ehegatten Frau H. und Herrn P. A. sowie Stellungnahme des Gemeindeamtes R. ergänzt und gelangt so zu nachstehenden zusätzlichen Feststellungen:

Die Flächenwidmung der Gemeinde R. hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1492 des GB. 00000 R. ist entlang der R.- Straße derart erfolgt, dass die entlang der R.- Straße gelegenen Grundstücksteile als Wohngebiet einschließlich des Grundstückes Nr. 1492/25 gewidmet sind, während entlang des Baches ein Grünlandstreifen gewidmet ist, wobei dieser Grünlandstreifen in der gelben Gefahrenzone Wildbach gelegen ist und auch von einer Hochspannungsleitung durchkreuzt wird. Der gesamte Grünlandstreifen ist die meiste Zeit sehr nass und wird überdies des öfteren vom vorbei fließenden Bach überflutet. Außerdem wird ein Teil der Fläche durch Laubbäume beschattet. Wegen des daraus resultierenden geringen Ertrags und der aufwendigen Bewirtschaftung sind die Landwirte an diesem Grünland erfahrungsgemäß nicht interessiert (Stellungnahme der Gemeinde R. samt Auszug aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan).

Auffällig zu dieser Flächenwidmung ist außerdem, dass beim Grundstück Nr. 1492/10 das Grundstück Nr. 1492/11, dem Grundstück Nr. 1492/12 das Grundstück Nr. 1492/13 dem Grundstück Nr. 1492/14 das Grundstück 1492/15, dem Grundstück Nr. 1492/16 das Grundstück 1492/17 und dem Grundstück Nr. 1492/25 das Grundstück Nr. 1492/18 vorgelagert ist und die jeweils vorgelagerten Grundstücke im Grünstreifen keinen Anschluss an das öffentliche Wegenetz bieten und somit nur vom jeweiligen Baugrund-stück begangen oder befahren werden können (Flächenwidmungsplan).

Aus dem öffentlichen Grundbuch ergibt sich schließlich, dass die eben angeführten Grundstücksteile 1492/11, 1492/13, 1492/15 und 1492/17 jeweils mit dem Baugrundstück erworben und auch im Grundbuch die Eigentumseinverleibung gemeinsam erfolgt ist.

Diese ergänzenden Feststellungen ergeben sich zwanglos aus der Stellungnahme der Gemeinde R., dem öffentlichen Grundbuch und den Stellungnahmen des Berufungswerbers und der Verkäufer.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Grundsätzlich ist der Erstbehörde in rechtlicher Hinsicht beizupflichten, dass im Grünland genutzte landwirtschaftliche Flächen grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entzogen werden sollen und schließlich auch nicht als Zubehör zu Baugrundstücken Verwendung finden sollen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles ist aber zu bedenken, dass es sich beim Grundstück Nr. 1492/18 des GB. 00000 R. um eine den Verkäufern gehörige Restfläche ihres Grünlandes im Bereich des Grundstückes Nr. 1492/25 handelt und die Erreichbarkeit des Grundstückes Nr. 1492/18 ausschließlich über das Baugrundstück Nr. 1492/25 möglich ist. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass wegen der Nässe und der mehrmaligen Überschwemmungen dieses Grundstückes sowie der Beschattung und der Überführung einer Starkstromleitung das Interesse am Erwerb und auch der Nutzung dieses restlichen Grünlandgrundstückes von der Landwirtschaft als sehr gering angesehen wird. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass bei der Gestaltung der Flächenwidmung dieser Grünlandstreifen auch von der Gemeinde so beurteilt wurde, dass die den Baugrundstücken jeweils vorgelagerten Grünlandgrundstücke von den Erwerbern der Baugrundstücke miterworben werden, weil sie für eine landwirtschaftliche Nutzung nur sehr grenzwertig geeignet sind. So wurden auch in der Vergangenheit die Grundstücke Nr. 1492/11, 1492/13, 1492/15 und 1492/17 von den jeweiligen Käufern der Baugrundstücke miterworben.

Angesichts dieser Umstände ist es geradezu vorgegeben, dass schon wegen der ausschließlichen Erreichbarkeit dieser vorgelagerten Grünlandgrundstücke diese auch von den Erwerbern der Baugrundstücke miterworben werden sollen, was natürlich auch im verfahrensgegenständlichen Fall zutreffen sollte. Es würde sonst – wie schon die Erstbehörde festgestellt hat – eine Grünlandenklave entstehen, die schließlich über keine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit verfügen würde, zumal das Grundstück Nr. 1492/1 einem anderen Eigentümer gehört, der am Erwerb des Grundstückes Nr. 1492/18 kein Interesse hat.

Zu diesen öffentlichen Interessen gesellen sich zudem die privaten Interessen des Erwerbers des Grundstückes Nr. 1492/25, gleichzeitig auch Berufungswerber, zumal das Grundstück Nr. 1492/18 wegen des grenzwertigen landwirtschaftlichen Interesses eine ideale Ergänzung zum Baugrundstück Nr. 1492/25 darstellt. Schließlich ist offensichtlich der landwirtschaftliche Ertrag tatsächlich gering, weil das Grundstück grundsätzlich vernässt, mehrmals im Jahr überflutet wird, teilweise Beschattung gegeben ist und schließlich von einer Starkstromleitung gequert wird. Schließlich wird auch durch den Erwerb des Grundstückes Nr. 1492/18 durch den Berufungswerber im Wesentlichen eine beinahe gerade Grundstücksbegrenzung durch die Grundstücke Nr. 1492/24, 1492/25 und 1492/18 erreicht, weil die angrenzenden Grundstücke Nr. 1492/26 und 1492/1 tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Das Grundstück Nr. 1492/18 würde einen Einsprung in der Grünlandnutzung darstellen und könnte auch von den Eigentümern mangels Zufahrts-möglichkeit nicht genutzt werden.

Die gegebenen öffentlichen und privaten Interessen rechtfertigen somit die Eigentums-übertragung auch des Grundstückes Nr. 1492/18 an den Berufungswerber auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz idgF. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieses Grundstückes ist durch die bisherige Tätigkeit des Berufungs-werbers ohnedies anzunehmen, sodass es diesbezüglich keiner Erteilung einer Auflage bedarf.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r