Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft Grundstück .23, EZ. 20, GB. 00000 U., durch Herrn E. S. und Frau E. S. an Herrn Y. A. und Herrn A. A., jeweils türkische Staatsangehörige, auf Grund des Kaufvertrages vom 7. Mai 2012 grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Gemeinde G..
Gemäß 58 AVG. ergeht nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: § 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2012, Agrar20-148-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft Grundstück Nr. .23, EZ. 20, GB. 00000 U., durch die Ehegatten Frau E. und Herrn E. S. an Herrn Y. A. und Herrn A. A., jeweils türkische Staatsangehörige, auf Grund des Kaufvertrages vom 7. Mai 2012 grundverkehrsbehördlich im Wesentlichen mit der Begründung genehmigt, dass Herr A. A. sich seit dem Jahr 2000 legal in Österreich aufhält und über eine unbefristete Daueraufenthaltsberechtigung verfügt. Herr Y. A. befindet sich seit 1992 legal in Österreich und verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Beide Antragsteller leben derzeit in der Nachbargemeinde M. und streben nach eigener Erklärung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an, sie befinden sich jedenfalls bereits so lange in Österreich, dass sie unter der Voraussetzung des Vorliegens der weiteren erforderlichen Voraussetzungen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft haben könnten. Es bestehen hinsichtlich beider Käufer keine sicherheitspolizeilichen Bedenken, wobei hinsichtlich Herrn A. A. für den Zeitraum 2008 bis 2012 einige Verwaltungsübertretungen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechtes (Nichteinhaltung von Halte- und Parkverbot, Nichtmeldung der Verlegung des Hauptwohnsitzes usw.) mit Strafbeträgen zwischen 21 und 80 Euro gesetzt wurden. Diese Verwaltungsübertretungen hat die Erstbehörde als geringfügig angesehen. Die Wohnsitzgemeinde M. bescheinigt beiden Antragstellern, dass nichts Auffälliges gegen sie bekannt sei. Es bestehen weiters keine Hinweise, dass mit dem geplanten Grunderwerb staatspolitische Interessen beeinträchtigt würden.
Die Gemeinde G. hat sich gegen die Bewilligung des gegenständlichen Grundkaufes ausgesprochen und auf einen hohen Anteil an Bewohnern mit Migrationshintergrund im Ortsteil U. bzw. mit der Befürchtung einer in diesem Ort drohenden Überfremdung begründet.
In seiner rechtlichen Würdigung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen, die einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung entgegenstehen würden. Beide Antragsteller sind bereits jahrelang unauffällig in der Nachbargemeinde wohnhaft, verfügen über eine legale Aufenthaltsbewilligung in Österreich und streben beide die österreichische Staatsbürgerschaft an. Der Erwerb dieser Liegenschaft wäre für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig. Der gegenständliche Grunderwerb führt zu keiner Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und staatspolitischer Interessen. Die Befürchtung einer drohenden Überfremdung im Ortsteil U. erscheint im Lichte der langjährigen Spruchpraxis der Oö. Landesgrundverkehrskommission für sich alleine nicht geeignet, eine Beeinträchtigung kultureller oder sozialpolitischer Interessen erwarten zu lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Gemeinde G. mit dem Antrag den Bescheid aufzuheben bzw. diesen dahingehend abzuändern, dass der Rechtserwerb nicht genehmigt wird.
In der Berufungsschrift wird ausgeführt, dass der Bescheid von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht und die Stellungnahme der Gemeinde G. vom 6. Juli 2012 nicht ausreichend gewürdigt wird. Es liegt weiters ein Formfehler in der Begründung vor, weil einerseits eine Begründung ausgeführt wird, andererseits angeführt wird, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG. entfallen kann. Die Bescheide sind aber zu begründen, wenn unter anderem über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Es kommt nicht erst durch die Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in U. zu einer drohenden Überfremdung sondern diese ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt gegeben und wird durch diesen Rechtserwerb weiter verschlechtert. Die Stellungnahme der Gemeinde vom 6. Juli 2012 wird vollinhaltlich zum Berufungsbestandteil erhoben. Durch den gegenständlichen Rechtserwerb wird einer funktionierenden Integration, welche aus sozialpolitischen Gründen unbedingt erforderlich ist, entgegen gearbeitet. Die Gemeinde G. unterstützt Menschen mit Migrationshintergrund und werden verschiedene Konzepte verfolgt bzw. werden Seminare angeboten, welche trotz der finanziell angespannten Situation der Gemeinde G. mitfinanziert werden. Es erscheint jedoch wenig sinnvoll, auf der einen Seite die Integration voranzutreiben, wenn auf der anderen Seite durch eine Konzentration von Migranten insbesondere einer Volksgruppe an einer Stelle im Gemeindegebiet dem Integrationswillen sowohl der Migranten als auch der in diesem Bereich wohnenden Inländer gegengesteuert wird. Diese Überfremdung wird nicht befürwortet und führt auch immer wieder zu kulturellen und sozialen Problemen zwischen den Alteingesessenen und den Migranten bzw. Menschen mit Migrationshintergrund.
Der gegenständliche Bescheid widerspricht auch der Zielsetzung einer geordneten Siedlungsentwicklung im betroffenen Gebiet. Außerdem wird die Möglichkeit unterbunden, die Sicherung des Wohnbedarfs für ortsansässige Personen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes zu ermöglichen, da nur die vorhandenen Gebäude die Möglichkeit einer Bewohnung gewähren. Eine Erweiterung im Ortszentrum ist nicht möglich. Die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes widerspricht auch der Zielsetzung des § 1 Abs. 7 des Oö. Grundverkehrsgesetzes, da entgegen der Intention der Gemeinde, welche vor Ort am besten einschätzen kann, ob negative Auswirkungen auf kulturelle und vor allem sozialpolitische Interessen durch den gegenständlichen Rechtserwerb entstehen werden und sich dies langfristig auf die öffentliche Ordnung auswirken wird.
Herr A. A. hat außerdem im Zeitraum von 2008 bis 2012 einige Verwaltungs-übertretungen unter anderem die Nichtmeldung der Verlegung des Hauptwohnsitzes gesetzt, sodass schon deshalb der Grunderwerb zu verwehren gewesen wäre und es wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2010, B 237/10, verwiesen. Anstelle auf einen allenfalls möglichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verweisen, hätten die tatsächlichen Voraussetzungen und Sachlage ermittelt werden sollen. Eine Bewertung fiktiver Möglichkeiten hat im Zuge der Bescheiderstellung nicht zu erfolgen.
Schließlich widerspricht der vorliegende Bescheid den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes da durch die gegenständliche Genehmigung im betroffenen Bereich der Integration entgegengewirkt wird. Dies liegt daher nicht im staatspolitischen Interesse. Aus kultureller und sozialpolitischer Sicht sowie betreffend der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der weitere Zuzug in diesem Bereich des Ortes U. zu keiner Verbesserung führen sondern es ist von einer Verschlechterung auszugehen.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Kopien der Kaufverträge, Anfragen aus dem zentralen Melderegister, DORIS-Online-Landkarten, Grundbuchsauszug hinsichtlich der Eigentümer S., Stellungnahme der Käufer vom 7. November 2012 und schließlich Einholung einer Kopie der Verhandlungsschrift über die am Montag, den 13. November 2012 beim Gemeindeamt G. stattgefundene Gemeindevorstandssitzung, woraus ersichtlich ist, dass zu Punkt 1.) die vorliegende Berufung mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Einzelnen ist zu den von der Berufung bemängelten Tatsachenfeststellungen ergänzend wie folgt festzustellen:
Herr Y. A. ist am 20. März 1979 geboren, ist als Metallarbeiter beschäftigt, hat zuletzt in M. gewohnt und ist türkischer Staatsangehöriger. Herr A. A. ist am 28. April 1981 geboren. Er ist von Beruf Dachdecker und hat zuletzt in M. gewohnt, auch er ist türkischer Staatsangehöriger.
Die Gemeinde G. hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2012 betreffend den Ortsteil U. auf die Problematik "Gettobildung von Menschen türkischer Herkunft" folgende Aufstellungen übermittelt:
Aus der ersten Aufstellung ergibt sich, dass der Anteil von Bewohnern mit türkischem Migrationshintergrund von 25 % auf das Jahr 2012 auf 30 % bzw. 38,12 % gestiegen ist. Der Kauf der Liegenschaft EZ. 20 GB. 00000 U. würde einen weiteren Zuzug von neun Personen bedeuten, wodurch sich im Ortskern der Anteil auf 187 Personen, das ergibt 39,29 % erhöht. Es liegt vor ein Lageplan der Gemeinde G. betreffend den Ortsteil U. aus dem ersichtlich ist, dass 66 Gebäude Österreicher ohne Migrationshintergrund bewohnen während 19 Gebäude Bewohner mit Migrationshintergrund bewohnen. Ein derart hoher Ausländeranteil bedeutet eine Überfremdung und hat eine völlige Abwertung der Wohngegend zur Folge. Kein Einheimischer würde mehr ein Haus in dieser Region kaufen wo er hauptsächlich türkische Nachbarn hat. Häuser würden immer wieder von Migranten gekauft wobei derzeit 13 Häuser sich in deren Eigentum befindet. Für Einheimische bedeutet diese Überfremdung eine Entfremdung des Heimatortes, sie identifizieren sich nicht mehr mit ihrem Ortsteil. Viele Migranten kommen aus dem Osten der Türkei wodurch das Bildungsniveau niedrig ist und dies bringt Probleme in der Schule mit sich, wobei der Anteil der Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache in der Volksschule G. bereits teilweise bei 50 % liegt. Das Sprachproblem ist groß, vor allem sprechen Frauen aus der ersten sowie auch aus der zweiten und dritten Generation schlecht oder kaum deutsch.
Die Gemeinde G. erblickt auf Grund des hohen Migrantenanteils im Umfeld der verfahrensgegenständlichen Immobilie eine massive Beeinträchtigung kultureller und sozialpolitischer Interessen.
Die beigelegte Statistik 2010 – 2011 der Volksschule G. ergibt, dass sich in den vier Klassen insgesamt 81 Schüler befinden, davon 48 mit deutscher Muttersprache, 29 mit türkischer Muttersprache und andere betreffen vier Schüler.
Der Stellungnahme und den Berufungsausführungen der Gemeinde G. ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 Rechtserwerbe durch Ausländer betrifft. § 2 Abs. 4 Oö. Grundverkehrsgesetz definiert Ausländer nach Ziffer 1 als natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die vorgelegten Statistiken der Gemeinde G. sind aber für die Beurteilung der Überfremdungsgefahr durch Ausländer nur bedingt verwertbar, weil die Beurteilung an dem Anteil des von Ausländern gehaltenen Grundbesitzes an der gesamten Grundfläche bzw. an der Zahl der gesamten Grundbesitzer in der gesamten Gemeinde zu vergleichen sind. Außerdem stellt der Anteil der von Ausländern gehaltenen Grundbesitzanteile nur eine von mehreren Beurteilungskriterien dar (vgl. Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei 1996, Seite 309 und dort angeführte Judikatur des Verfassungs-gerichtshofes).
Maßgebend ist nach Lage dieses Falles insbesondere auch, dass nach Stellungnahmen der zuständigen Behörden die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und auch staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine gewisse Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung liegt bei Herrn A. A. durch seine Verwaltungsübertretungen in den Jahren 2008 bis 2012 vor, wobei schon die Erstbehörde darauf hingewiesen hat, dass es sich um relativ geringfügige Übertretungen aus dem Verkehrsbereich handelt. Die von der Gemeinde G. angezogene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2010, B 237/10, betrifft einen Fall, wo der Beschwerdeführer mehrfache verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Bestimmungen nach dem KFG. 1967, dem SPG. 1991, dem FSG. sowie der Straßenverkehrungsordnung 1960 aufwies. Die insgesamt sechs Verwaltungsstraferkenntnisse waren noch nicht getilgt. Gleichzeitig wies dieser Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, eine weitere wegen Vergehens des Betruges, eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung sowie zuletzt eine Verurteilung eines Landesgerichtes wegen Verbrechens der Geldfälschung nach dem § 232 Abs. 2 StGB auf. Während die Landesgrundverkehrskommission in diesen Fällen hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen von rechtlicher Unbekümmertheit sprach, wurde hinsichtlich des Verbrechens der Geldfälschung nach dem § 232 Abs. 2 StG bereits der Einstieg in ein schwerwiegendes Wirtschaftsdelikt gesehen, welcher eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Verfassungsgerichtshof führte zu dieser Gewichtung der Verurteilungen des Beschwerdeführers aus, dass ein solch schwerer Fehler der belangten Behörde nicht vorzuwerfen ist, dass von einem willkürlichen Verhalten auszugehen wäre. Vielmehr hat die belangte Behörde hinsichtlich der ergangenen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Straferkenntnisse hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 ausgeht.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ist anzuführen, dass der Bescheid eine entsprechende Begründung auch hinsichtlich der Einwendungen der Gemeinde enthält und der Hinweis, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG. eine Begründung entfallen könne, ist offensichtlich auf die Nichtlöschung des entsprechenden Datensatzes in der EDV zurückzuführen.
Im Wesentlichen befasst sich die Berufungsschrift mit der Überfremdung des Ortsteiles U. und die negativen Auswirkungen auf die ortsansässige Bevölkerung. Konkret werden aber nur die mangelnden Sprachkenntnisse älterer Frauen im Ortsbereich U. angeführt, während sonst nur im Allgemeinen von negativen Tendenzen ausgeführt wird.
Eine Abwertung der Wohngegend im Bereich U. kann nicht nachvollzogen werden, zumal für die gegenständliche Liegenschaft mit dem Wohnhaus in der Hauptstraße 10 mit 183 m² Baufläche immerhin ein Kaufpreis von 110.000 Euro (davon 5.000 Euro für Inventar und Mobiliar) bezahlt wurde. Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedenfalls, dass die Käufer mehrere Jahre in M. gewohnt haben und dort keine negativen Auffälligkeiten beobachtet werden konnten.
Im Wesentlichen konnte die Gemeinde G. keine konkreten nachteiligen Auswirkungen aufzeigen, welche durch den gegenständlichen Grundkauf verursacht würden. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf Überfremdung und Störung der Siedlungsentwicklung sowie generelle Beeinträchtigung der kulturellen und sozialpolitischen Interessen durch einen hohen Anteil von Bewohnern mit Migrationshintergrund sind nicht geeignet, den Eigentumserwerb durch die im Wesentlichen integrierten Käufer zu verhindern.
Die von der Gemeinde G. somit vorgebrachten Einwendungen stellen keine konkreten gewichtigen Einwände gegen kulturelle, sozialpolitische Interessen sowie gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit und auch nicht gegen staatspolitische Interessen dar, sodass im Ergebnis nicht von einer konkreten Beeinträchtigung dieser Interessen ausgegangen werden kann.
Die Erstbehörde hat daher zutreffend das vorliegende Rechtsgeschäft und die damit verbundene Eigentumsübertragung grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Der Berufung muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Bei Baugrundstücken ist gegen Entscheidungen der Landesgrundverkehrskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, sofern es sich beim Rechtserwerber um einen Inländer oder eine gemäß § 9 gleichgestellte Person handelt.
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r