Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 29. November 2012, Agrar 20-31-2012, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. 21, Grundstücke Nr. alle, KG. 00000 K., durch Herrn J. H. an Frau B. R. und Herrn F. R. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 14. Dezember 2011 grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Gemeinde K..
Gemäß § 58 AVG ergeht folgender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.; § 58 AVG
B e g r ü n d u n g :
Mit Notariatsakt vom 14. Dezember 2011 schenkte Herr J. H. den Ehegatten Herrn F. und Frau B. R. je zur Hälfte die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ. 21, GB. 00000 K., "T-..häusl Nr. 18 in K.".
Die Erwerber besitzen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und werden die vom Veräußerer geschenkten Grundstücke selbst im Rahmen ihres Betriebes fachgerecht weiter bewirtschaften.
Über Antrag von Frau B. und Herrn F. R. genehmigte die Bezirksgrundverkehrskommission N. mit Bescheid vom 29. November 2012 die Übertragung des Eigentumsrechtes laut Schenkungsvertrag.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde K. Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die grundverkehrsbehördliche Bewilligung nicht zu erteilen.
Frau B. und Herr F. R. beantragten in ihrer Gegenschrift die Bestätigung des angefochtenen Bescheides.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Berufungswerberin behauptet einen Widerspruch der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zu den Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, weil das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung nicht gewahrt werde und bringt dazu vor, dass derzeit ein Verfahren zur Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes, durch den unter anderem die von Herrn J. H. geschenkten Grundstücke von Grünland in Bauland-Wohngebiet umgewidmet werden sollen, laufe. Geplant sei die Erweiterung des Wohngebietes K. in diesem Bereich. Für die sinnvolle verkehrsmäßige Erschließung der geplanten Siedlung sei die Errichtung einer Aufschließungsstraße geplant. Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche sei jedoch mit nur 2,40 m Breite für eine Zufahrt zu einem Wohngebiet viel zu schmal. Die Gemeinde K. habe daher bereits längere Zeit vor der Schenkung mit dem Geschenkgeber, Herrn J. H., wegen des Ankaufes eines Grundstreifens zur Verbreiterung der öffentlichen Wegparzelle im Ausmaß von ca. 200 m² bis 250 m² verhandelt. Nach Bekanntgabe der Schenkung habe sich der Bürgermeister von K. um einen Konsens mit den Ehegatten R. wegen eines Tausches der gesamten Schenkungsfläche bemüht, um nicht das geplante Bauland durch eine landwirtschaftliche Fläche zu unterbrechen, und um die Erschließung der nördlich gelegenen Grundstücke sicherzustellen. Die Gemeinde K. sei bereit, den erforderlichen Grund zum ortsüblichen Preis anzukaufen, was jedoch daran gescheitert sei, dass die Ehegatten R. nicht einmal zu einem Gesprächstermin bereit gewesen seien, obwohl auch vom mittlerweile für den Geschenkgeber bestellten Sachwalter versucht worden sei, das Ehepaar R. zu einem Grundverkauf an die Gemeinde zu bewegen.
In ihrer Gegenschrift halten die Erwerber den Berufungsargumenten entgegen, dass nach dem Zweck des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 beim Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur die Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, nicht aber die von der Gemeinde geltend gemachten Raumordnungsinteressen zu berücksichtigen seien.
Inwiefern Raumordnungsinteressen bei der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung eines Rechtserwerbs zu berücksichtigen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Im konkreten Fall steht den Raumordnungsplänen der Gemeinde nicht der Übergang des Eigentums an der strittigen Liegenschaft, an deren Nutzung sich dadurch nichts ändert, entgegen, vielmehr richten sich die Einwände der Gemeinde nur gegen die neuen Eigentümer, von denen sich die Berufungswerberin offensichtlich weniger Verhandlungsbereitschaft bezüglich des beabsichtigten Ankaufs der Liegenschaft zwecks Verbreiterung der Aufschließungsstraße erwartet als vom Geschenkgeber bzw. nunmehr dessen Sachwalter. Dabei handelt es sich jedoch nicht um schutzwürdige Interessen, die nach dem in § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zum Ausdruck kommenden Zweck der Beschränkung des Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften beachtlich wären.
Die Berufung musste aus diesen Gründen erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten
Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth N a g e l e , Vpräs des OLG Linz