Agrar-900.661/7-2013-Rt/Ra

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Sub Agrar-900.661/7-2013-Rt/Ra

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03. Juni 2013

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 31. Jänner 2013, Agrar20-266-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück  1105 der  Liegenschaft EZ 353, KG. 00000 O., durch M. D. an E. K. und E. K. auf Grund des Kaufvertrages vom 7.2.1991 und des Nachtrages zum Kaufvertrag vom 23.8.2011 mit den Auflagen der Selbstbewirtschaftung und des nachweislichen Besuches des Zertifikationslehrganges "Bodenpraktiker/in für das Ackerland" oder einer gleichwertigen Ausbildung genehmigt.

M. D. wurde zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von Euro 650,-- verpflichtet.

Dagegen erhob M. D. Berufung.

Gemäß § 58 AVG ergeht nachstehender

 

S p r u c h :

Die Berufung wird, soweit sie die Genehmigung der Eigentumsübertragung betrifft, 
z u r ü c k g e w i e s e n.

Im übrigen wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Berufungswerberin zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf die Hälfte reduziert wird.

Rechtsgrundlage:    §§ 1 bis 4, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
   § 8 AVG 
   § 32 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 iVm §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und    2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 idgF     LGBl. Nr. 76/2011


B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Eigentumsübertragung auf Grund des Kaufvertrags vom 7.2.1991 und des Nachtrags zum Kaufvertrag vom 23.8.2011 hinsichtlich des im Spruch angeführten Grundstücks.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Verkäuferin mit dem erschließbaren Antrag, die Genehmigung zu versagen und die Verwaltungsabgaben auf 50 % zu ermäßigen.

Wesentlicher Einwand der Berufungswerberin gegen die Genehmigung des Kaufvertrags sind Bedenken an der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch die Erwerber, Spekulationsverdacht und Nichteinhaltung der Auflagen durch die Erwerber.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben verwies die Berufungswerberin darauf, dass sie als Mindestpensionistin nur in der Lage sei, anteilig 50 % sowie die Bogengebühr zu bezahlen.

Die Berufung gegen die Genehmigung der Eigentumsübertragung ist unzulässig.

Die Verkäuferin, M. D., ist zwar gemäß § 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren. Die Parteistellung ist aber von der Einräumung subjektiver Rechte abhängig, sodass die Parteienrechte den Vertragsparteien nicht schrankenlos zustehen. Die Parteienrechte bestehen vielmehr nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten subjektiven Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatsphäre der Vertragsparteien. Die Grenze der Ausübung der Parteienrechte wird daher vor allem aus den Gründen ersichtlich, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Berufung des Verkäufers gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung ist unzulässig, da er durch die Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt wird (vgl. Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, S 366 f mwN). Öffentliche Interessen hat allein die Behörde zu wahren.
Insofern war die Berufung mangels Beschwer zurückzuweisen.

Hingegen ist die Berufungswerberin durch die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben beschwert.
Gemäß § 2 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 idgF ist die Verwaltungsabgabe für die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 von der Person zu tragen, die nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtstitels die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat (§ 2 Abs. 1 Z. 1a) oder von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Rechtstitel keine Bestimmungen über die Tragung der Kosten enthält (§ 2 Abs. 1 Z. 1b).

Da weder im Kaufvertrag vom 7.2.1991 noch im Nachtrag vom 23./26.8.2011 geregelt ist, wer die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat, erfolgte die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben an die Berufungswerberin zu unrecht.

Im Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin nur die Gebührenvorschreibung, soweit sie über 50 % und die Bogengebühr hinausgeht, bekämpft, konnte die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe wegen der Bindung an den Berufungsantrag lediglich auf 50 % reduziert werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth N a g e l e , VPräs des OLG Linz