Landesgrundverkehrskommissio
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 29. Jänner 2013, Agrar20-284-2012-Prz, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 215, bestehend aus allen dieser Liegenschaft tatsächlich grundbücherlich zugeschriebenen Grundstücken im Gesamtkatasterflächenausmaß von 134.067 m², GB. 00000 I., durch S. S. und F. S. an I. S. und F. M. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 17. 12. 2012 mit der Auflage genehmigt, dass die Rechtserwerberinnen, I. S. und F. M. einen 1-wöchigen Kurs über Waldbewirtschaftung für Neueinsteiger zu absolvieren und bis längstens 31.12.2013 der Bezirksgrundverkehrskommission N. die Kursbestätigungen vorzulegen haben.
Dagegen richten sich die Berufungen von I. S. und F. M..
Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der erteilten Auflage dahingehend abgeändert, dass die Frist zur nachweislichen Absolvierung auf 31.12.2014 erstreckt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 und 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die mit Schenkungsvertrag vom 17.12.2012 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 215, GB 00000 , I., durch S. und F. S. an I. S. und F. M. mit der Auflage genehmigt, dass die Rechtserwerberinnen einen 1-wöchigen Kurs über Waldbewirtschaftung für Neueinsteiger absolvieren und den Kursbesuch bis 31.12.2013 nachweisen müssen.
Gegen die erteilte Auflage richten sich die Berufungen von I. S. und F. M. mit dem erschließbaren Antrag, die Eigentumsübertragung ohne Auflagen zu genehmigen.
Die Berufungswerberin S. führt ins Treffen, dass ihr Vater bisher kleinere Waldarbeiten mit Familienangehörigen, unter anderem mit ihrem Sohn Martin, und größere Waldarbeiten mit forstwirtschaftlichen Facharbeitern durchgeführt habe. Durch das Mithelfen sei der Sohn mit der Waldarbeit schon gut vertraut. Als Volksschullehrerin sei es ihr schon immer wichtig gewesen, ihren Schülern im Sachunterricht die Bedeutung des Waldes näherzubringen und sie habe daher zum Thema Wald bereits viel Literatur gelesen. Es sei ihr bewusst, dass sie als Lehrerin nie selber Waldarbeiten ausführen werde und für größere forstwirtschaftliche Entscheidungen und Arbeiten fachlich qualifizierte Forstarbeiter, den Waldbesitzerverband, dem ihr Vater bereits beigetreten sei, oder eventuell auch die Landwirtschaftsschule N. zu Arbeiten heranzuziehen.
Die Berufungswerberin M. bringt vor, dass ihr Vater bisher kleinere Waldarbeiten mit Familienangehörigen, unter anderem mit ihrem Mann, und größere Waldarbeiten mit forstwirtschaftlichen Facharbeitern durchgeführt habe. Ihr Vater habe sie immer wieder über seine Tätigkeiten, Entscheidungen und Sorgen informiert. Das Thema „Waldbewirtschaftung“ sei ihr dadurch in den letzten Jahren vertraut geworden. Sie begehe oft die Liegenschaft mit ihren Eltern und bespreche mit ihnen Zuwächse, Auf- und Durchforstung, Holzschlägerung und –preise, Holzstoß-Maße und Liegenschaftsgrenzen. Als Lehrerin, noch dazu eher zierlich gebaut, werde sie nie selber grobe Waldarbeiten ausführen und werde für größere forstwirtschaftliche Entscheidungen und Arbeiten fachlich qualifizierte Forstarbeiter, den Waldbesitzerverband, dem ihr Vater bereits beigetreten sei, oder eventuell auch die Landwirtschaftsschule N. zu Arbeiten heranzuziehen.
Den Berufungen ist teilweise stattzugeben.
Die grundsätzlichen Einwände gegen die Erteilung der Auflage sind allerdings nicht berechtigt. Gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 ist Genehmigungs-voraussetzung die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die nach § 4 Abs. 3 Z. 2 der Nachweis einer entsprechenden Ausbildung gehört. Ist diese Voraussetzung noch nicht gegeben, kann die Behörde gemäß § 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, um den geltend gemachten Verwendungszweck bzw. die Nutzungsart (Selbstbewirtschaftung) binnen einer angemessenen Frist auch tatsächlich zu verwirklichen.
Wenn der Erwerber, wie im Fall der Berufungswerberinnen, keine dem § 4 Abs. 3 Z. 2 entsprechende Ausbildung nachweisen kann oder keine Praxis hat, kann er der Behörde durch das Belegen sonstiger Umstände glaubhaft machen, dass er dennoch die Befähigung zur Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der zu erwerbenden land- oder forstwirtschaft-lichen Grundstücke besitzt.
Zwar wird dem Grundsatz der Selbstbewirtschaftung auch Rechnung getragen, wenn die Bewirtschaftung etwa unter Mithilfe eines Maschinen- bzw. Betriebshilferinges erfolgt oder durch vertragliche Vereinbarung z.B. mit einem Wirtschafter eine Selbstbewirtschaftung sichergestellt wird. Die grundsätzlichen wirtschaftlichen Dispositionen müssen aber jedenfalls dem Rechtserwerber vorbehalten bleiben, weshalb auch der Erwerber selbst zumindest über Basiskenntnisse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung verfügen muss.
Dass die Berufungswerberinnen für die Durchführung der Waldarbeiten ihre forstwirtschaftlich erfahrene Verwandtschaft bzw. qualifizierte Forstarbeiter heranziehen will, kann sie der Verpflichtung, sich eigene ausreichende Kenntnisse zu verschaffen, um vernünftige wirtschaftliche Dispositionen treffen zu können, nicht entheben. Da für das Ausmaß der Befähigung die Größe der zu bewirtschaftenden Fläche eine entscheidende Rolle spielt, bedarf es im konkreten Fall zumindest eines 1-wöchigen Basiskurses, um die erforderliche Befähigung zu erwerben. Mit einem 2tägigen Kurs mit entsprechender Basisinformation, den die Bezirksbauernkammer N. in ihrer Äußerung für eventuell ausreichend erachtet, kann im Hinblick auf die Betriebsgröße nicht das Auslangen gefunden werden. Die Erteilung der Auflage war daher dem Grund nach zu bestätigen.
Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist für den Nachweis des Kursbesuchs war allerdings im Hinblick darauf, dass den Berufungswerberinnen nur mehr knapp ein halbes Jahr zur Verfügung stünde, bis 31.12.2014 zu erstrecken.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth N a g e l e , VPräs des OLG Linz