Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 29. Jänner 2013, Agrar20-37-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 79, Grundbuch 00000 N.(KG 00000 N., KG 00000 K., KG 00000 X., KG 00000 W.), bestehend aus allen grundbücherlich tatsächlich zugeschriebenen Grundstücken im Ausmaß von 720.947 m², durch Frau Friederike M. an Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. S. auf Grund des Übergabsvertrages vom 2. Dezember 2012, grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des C. N. als einstweiliger Sachwalter der Übergeberin.
Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. § 58 AVG
B e g r ü n d u n g :
Mit Übergabsvertrag vom 2. Dezember 2012 übergab Frau F. M. Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. S. die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ 79, Grundbuch 00000 N..
Der Übernehmer bewirtschaftet derzeit rund 197 ha im Eigenbesitz. Die Mitbewirtschaftung des Übergabsobjektes ist auf Grund der Nähe vom "P-gut" zum "N-gut" von rund 20 km jederzeit möglich, da der Übernehmer bereits große Pachtflächen (rund 400 ha) in M. selbst bewirtschaftet und seine Maschinen eine Bewirtschaftung von bis zu 600 ha ermöglichen.
Über Antrag von Dipl.-Ing. Dr. A. S. genehmigte die Bezirksgrundverkehrskommission N. mit Bescheid vom 29. Jänner 2013 die Übertragung des Eigentumsrechtes laut dem notariellen Übergabsvertrag vom 2.12.2012.
Gegen diesen Bescheid erhob C. N. als einstweiliger Sachwalter der Übergeberin F. M. (Beschluss des BG N. vom 8.2.2013, 3P 86/13f), fristgerecht Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zu versagen.
Herr Dipl.-Ing. Dr. A. S. beantragte durch seinen Vertreter RA Dr. N. in seiner Gegenschrift die Bestätigung des angefochtenen Bescheides.
Die Berufung ist nicht begründet.
C. N. als einstweiliger bzw. jetzt als bestellter Sachwalter der Übergeberin behauptet, der Übergeberin habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages die Geschäftsfähigkeit gefehlt, sodass kein gültiger Vertrag vorliege.
Der Bestellungsbeschluss über die Sachwalterschaft ist nicht rechtskräftig. Der Übergabsvertrag wurde nicht angefochten.
Ein Widerspruch der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zu den Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 wurde nicht behauptet.
Die Landesgrundverkehrskommission hat erwogen:
Jedem grundverkehrsbehördlichen Verfahren hat ein Rechtstitel über einen zivilrechtlichen Rechtserwerb unter Lebenden an Grundstücken oder Grundstücksteilen im Sinne des § 1 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zugrunde zu liegen. Vorliegend handelt es sich um einen gültigen, vor einem Notar abgeschlossenen Vertrag, also vor einem Schriftenverfasser, der die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner mit besonderer Sorgfalt zu prüfen hat. Der Umstand, dass 2 Monate nach dem Übergabsvertrag der Schwiegersohn C. N. zum einstweiligen Sachwalter der Übergeberin bestellt wurde und danach zum endgültigen, jedoch der Übergabsvertrag nicht angefochten wurde, begründet für die Landesgrundverkehrskommission keinen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Titels.
Da die genehmigte Übergabe den Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. entspricht, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Die Vorsitzende-Stellvertreterin
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Auguste Riegler-Gründberger