Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid von 23. Mai 2013, Agrar20-64-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 44, KG. 00000 U., (Haus U-straße 16) von M. Ö. und H. Ö. an S. U. und A. U. auf Grund des Kaufvertrags vom 29. Jänner 2013 genehmigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Grünburg, Hauptstraße 34, 4594 Grünburg, Berufung.
Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Bezirksgrundverkehrskommission N. die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 8 und 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
§ 66 Abs. 2 AVG
B e g r ü n d u n g :
S. und A. U., türkische Staatsangehörige, beantragten bei der Grundverkehrskommission N. die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs auf Grund des Kaufvertrags vom 29. Jänner 2013.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2013, bei der Gemeinde G. am 8. März 2013 eingelangt, forderte die Bezirksgrundverkehrskommission N. zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen auf.
Die ablehnende Stellungnahme der Gemeinde G. vom 19. März 2013 langte am 21. März 2013 bei der Grundverkehrskommission N. ein. Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 genehmigte die Bezirksgrundverkehrskommission N. den Antrag ohne Begründung mit dem Hinweis, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG. eine Begründung entfallen könne.
Der dagegen erhobenen Berufung der Gemeinde G. ist wegen Mangelhaftigkeit des Bescheids stattzugeben.
Auch vollinhaltlich stattgebende Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG. zu begründen, wenn damit gleichzeitig über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die in Hengstschläger / Leeb, AVG. § 58 Randzahl 29f zitierten Entscheidungen) entfällt die Begründungspflicht nur dann, wenn mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht zulässig ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht nämlich darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen, weshalb ein Absehen von der Begründung nur in jenen Fällen gerechtfertigt ist, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt.
Diese Voraussetzungen für den Entfall der Begründungspflicht liegen hier nicht vor. Da die Gemeinde G., der als jener Gemeinde, in der ein vom Rechtserwerb erfasstes Grundstück oder ein erfasster Grundstücksteil liegt, gemäß § 31 Abs. 2a Oö. GVG nicht nur das Recht zusteht, eine Stellungnahme zum beabsichtigten Rechtserwerb abzugeben, sondern auch ein Rechtsmittel zu erheben, hätte sich der angefochtene Bescheid mit den von der Gemeinde G. erhobenen Einwänden auseinandersetzen und die Genehmigung begründen müssen. Dass der Bescheid nicht ausdrücklich über die Einwendungen abspricht, ändert an der Begründungspflicht nichts, da gemäß § 59 AVG. Einwendungen durch Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten (Hengstschläger / Leeb, AAO § 59 AVG. Randzahl 9 mwn).
In Stattgebung der Berufung war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung / Hinweis
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben
Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.
Bei Baugrundstücken ist gegen Entscheidungen der Landesgrundverkehrskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, sofern es sich beim Rechtserwerber um einen Inländer oder eine gemäß § 9 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gleichgestellte Person handelt.
Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz