Agrar-900.662/10-2013-Rt/Ti

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02. September 2013

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 10. April 2013, Agrar20-40-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 170, Grundstück 511, KG. 00000 O., durch B. L. als Verkäufer an C. S. und G. G. als Käufer auf Grund des Kaufvertrages vom 13. Februar 2013 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Käufer C. S. und G. G., vertreten durch Notar Dr. N..

Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück 511 aus der Liegenschaft EZ. 170, GB. 00000 O., auf Grund des Kaufvertrages vom 13. Februar 2013 durch B. L. an C. S. und G. G. mit der Auflage genehmigt wird, das verfahrensgegenständliche Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

C. S. und G. G. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 65 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994).

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994 in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der
Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. lehnte die im Spruch angeführte Eigentumsübertragung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das derzeit als Grünland genutzte Kaufgrundstück zur Vergrößerung des Firmengrundstückes der Käufer dienen solle, weshalb der Kauf gegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes verstoße. Durch den beantragten Rechtserwerb würde die Parzelle Nr. 511 der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Erwerber verfügten außerdem über keine landwirtschaftliche Ausbildung.

Dem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verkäufer ist Eigentümer der Grundstücke 2234/1, 511 und 550/2 der EZ. 170, KG. O. im Gesamtausmaß von 13.604 . Die Parzelle 511 hat ein Flächenausmaß von 812 . Die Käufer C. S. und G. G. sind Eigentümer der südlich angrenzenden Parzelle 504/2 KG. O. im Ausmaß von 1.000 . Auf dieser Parzelle befindet sich ein Bürogebäude der X.- GesmbH., deren Gesellschafter die beiden Käufer sind. Dieses Grundstück ist als Betriebsbaugebiet gewidmet und vom Grünland und einer Verkehrsfläche umgeben. Das Kaufgrundstück grenzt nördlich an das Betriebsgrundstück an und wird derzeit als Grünland genutzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Käufer C. S. und G. G., mit der sie die Genehmigung der Eigentumsübertragung beantragen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde H., Einsicht in die Grundbuchsauszüge EZ. 170, EZ. 202 KG. 00000 O. und Befundaufnahme durch die Bezirksbauernkammer N. ergänzt und trifft nachstehende ergänzende Feststellungen:
Das kaufgegenständliche Grundstück befindet sich zwischen dem Betriebsgebäude der Firma X. im Süden und der B 141 im Norden. Das Grundstück ist als Grünland gewidmet, wird schon längere Jahre und auch in Zukunft durch Verpachtung bewirtschaftet. Über das Grundstück führt eine 25 KV-Leitung der Energie AG Oberösterreich, das die Umwidmung des Grundstücks erschwert. Ein Antrag auf Umwidmung wurde bisher nicht gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den oben angeführten Ermittlungen im Berufungsverfahren. Unter Berücksichtigung der Lage und Größe des Grundstücks, der glaubhaft gemachten Absicht der weiteren Verpachtung als Wiesenfläche und des Umstandes, dass eine Umwidmung weder beantragt noch im Hinblick auf die 25 KV-Leitung ohne weiteres möglich ist, ist einerseits die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft durch die Käufer gesichert und andererseits ein erheblicher Einfluss auf den Bestand der landwirtschaftlichen Liegenschaft des Verkäufers nicht gegeben, zumal der Verkäufer selbst wegen des Verkaufes des Grundstückes an die Käufer herangetreten ist, da er selbst dafür keinerlei Verwendung habe.

Damit sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 für eine Genehmigung des Rechtserwerbs erfüllt. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Eigentumsübertragung mit der Auflage ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu bewilligen.


Rechtsmittelbelehrung / Hinweis

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof  müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.


Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz