Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 22. August 2013, Agrar20-99-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes am neu vermessenen Grundstück Nr. 2276 der Liegenschaft EZ. 177, KG. 00000 L., durch M. I. an S. I. und V.S. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 13. März 2013 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung von S. I. und V.S..
Gemäß § 58 AVG. ergeht folgender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.;
§ 58 AVG.
B e g r ü n d u n g :
Mit Notariatsakt vom 13. März 2013 schenkte M. I. seinem Bruder S. I. und dessen Lebensgefährtin V.S. je zur Hälfte das Grundstück Nr. 2276 der Liegenschaft EZ. 177 GB. 00000 L..
Die Geschenknehmer haben mit Kaufvertrag vom selben Tag das Grundstück 2275 der Liegenschaft EZ. 100 GB. 00000 L. gekauft, das mittlerweile durch Umwidmung Bauland ist und auf dem ein Haus gebaut werden soll. Das Grundstück Nr. 2276 im nunmehrigen Ausmaß von 1.712 m² weist Grünlandwidmung auf und soll künftig als Hausgarten genutzt werden.
Der Geschenkgeber bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von rund 12,6 ha.
Über Antrag von S. I. und V.S. genehmigte die Bezirksgrundverkehrskommission N. mit Bescheid vom 22. August 2013 die Übertragung des Eigentumsrechtes laut Schenkungsvertrag nicht, da durch das Rechtsgeschäft ohne Notwendigkeit eine landwirtschaftliche Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird.
Gegen diesen Bescheid erhoben S. I. und V.S. Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im Sinne der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abzuändern.
Hilfsweise stellten die Berufungswerber einen Aufhebungsantrag.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Berufungsbehörde hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde L. zur Flächenwidmung und eines Befunds der Bezirksbauernkammer N. ergänzt.
Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, dass das Grundstück Nr. 2276/Rest künftig Grünland bleiben wird und das Örtliche Entwicklungskonzept für dieses Grundstück künftig keine Änderung vorsieht.
Das Grundstück Nr. 2276, das ursprünglich eine Fläche von 2.170 m² aufgewiesen hat, wurde im Gesamtausmaß von 696 m² als Baufläche bzw. Verkehrsfläche umgewidmet. Die Restfläche des Grundstücks beträgt 1.542 m² und wird als Acker genutzt.
An der Nordseite des Grundstücks ist eine 300 m² große Photovoltaikanlage geplant, die einen Eingriff in die Bearbeitungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse darstellt. Die Abtrennung des Restgrundstückes im Ausmaß von 1.542 m² bringt eine ungünstige Veränderung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit sich.
Diese ergänzend getroffenen Feststellungen ergeben sich zwanglos aus dem angeführten Bericht der Bezirksbauernkammer sowie den sonst vorgelegten Urkunden und Skizzen. Die Berufungswerber halten dem Argument der Erstbehörde, dass mit dem beabsichtigten Erwerb der grundlose Verlust der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes verbunden sei, im Wesentlichen nur entgegen, dass sie die Grundfläche in der Form ordnungsgemäß selbst bewirtschaften würden, als diese Grundfläche gemäht wird, die Mährückstände der Kompostierung zugeführt werden und darüber hinaus ein Obstgarten angelegt werde.
Abgesehen davon, dass die Berufungswerber selbst zugestehen, über keine landwirtschaftliche Ausbildung zu verfügen, widerspricht die beabsichtigte Nutzung dem öffentlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 Oö. Grundverkehrsgesetz, wonach der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen nur dann zulässig ist, wenn dies der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entspricht, die Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert wird und zureichende Gründe dafür vorliegen, dass ein Grundstück der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird.
Ausgehend von diesen Kriterien kann der beabsichtigte Rechtserwerb nicht genehmigt werden, da die Verwendung von Schnittgut zur Kompostierung und die Anlegung eines privaten Obstgartens nicht der Schaffung neuer landwirtschaftlicher Besitzflächen zum Betrieb landwirtschaftlicher Produktion und Erzielung eines landwirtschaftlichen Einkommens darstellt. Die bloße Vergrößerung der zum Haus gehörenden Grundfläche zur hobbymäßigen Gartennutzung rechtfertigt den damit verbundenen Verlust an landwirtschaftlich genutzter Grundfläche nicht.
Rechtsmittelbelehrung / Hinweis
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erheben.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungs-gerichtshof bzw. rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Bei Baugrundstücken ist gegen Entscheidungen der Landesgrundverkehrskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, sofern es sich beim Rechtserwerber um
einen Inländer oder eine gemäß § 9 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gleichgestellte Person handelt.
Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.
Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz