Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 14. Juni 2013, Agrar20-112-1-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 45, Gst.Nr. 5092, 5094, 5095 sowie an der Liegenschaft EZ. 553, Gst.Nr. 2453/1, 2453/3, 2457, 2459 sowie an der Liegenschaft EZ. 580, Gst.Nr. 5105/2, je KG. 00000 H., durch F. S. an J. S. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 4. April 2013 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung von F. S. und J. S., beide vertreten durch Dr. N., Notar in N..
Gemäß § 58 AVG. ergeht folgender
S p r u c h :
Der Berufung wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass die Eigentumsübertragung an der Liegenschaft EZ. 45, Gst.Nr. 5092, 5094, 5095 sowie an der Liegenschaft EZ. 553, Gst.Nr. 2453/1, 2453/3, 2457, 2459 sowie an der Liegenschaft EZ. 580, Gst.Nr. 5105/2, je KG 00000 H., mit der Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung und Vorlage einer Nutzungsvereinbarung über die im nördlichen Bereich der Hofstelle in F. 2, befindliche Maschinenhalle bis 31.12.2013 an die Erstbehörde, genehmigt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.;
§ 58 AVG.
J. S. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 65 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 76/2011.
B e g r ü n d u n g :
Mit Notariatsakt vom 4. April 2013 schenkten F. S. die im Spruch aufgezählten Grundstücke im Ausmaß von ca. 14 ha sowie seine Frau R. S. das Gst.Nr. 3047 der EZ. 690, GB. 00000 H. im Ausmaß von ca. 5 ha dem gemeinsamen Sohn J. S..
Über Antrag der Parteien des Schenkungsvertrages erteilte die Bezirksgrundverkehrs-kommission N. mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes von R. S. an J. S., mit Bescheid vom selben Tag versagte die Erstbehörde die Genehmigung der Eigentumsübertragung von F. S. an J. S..
Die Erstbehörde begründete die Ablehnung der Genehmigung im Wesentlichen damit, dass durch die Schenkung eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von etwas mehr als 14 ha aus dem Gesamtbesitz von rund 74 ha von F. S. an seinen Sohn übertragen werden solle, was eine Verminderung der Betriebsfläche des Betriebes von F. S. um rund 20 % bedeute. Dadurch erfahre dieser Betrieb eine deutliche Verschlechterung seiner Flächenausstattung, was zu einer erheblichen Verminderung der Ertragskraft dieses Betriebes führen werde. Andererseits erhalte J. S. Grundstücksflächen im Ausmaß von rund 14 ha, ohne dazu eine Hofstelle zu besitzen. Die Bewirtschaftung dieser Grundstücke sei damit nur unter der Voraussetzung sichergestellt, dass der Übergeber dem Übernehmer die Nutzung seiner Hofstelle und maschinellen Ausstattung gestatte. Da der Übergeber erklärt habe, in absehbarer Zeit noch nicht in Pension gehen zu wollen, sei diese Situation über einen langjährigen Zeitraum gegeben. Die Entfernung der vertragsgegenständlichen Grundstücke vom Betrieb des Übernehmers in S., die deutlich mehr als 10 Kilometer betrage, mache eine rationelle Bewirtschaftung von diesem Betrieb aus nicht möglich. Die Aufteilung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft des Übergebers verstoße daher gegen die Grundsätze des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz weil die vorgebrachte Begründung, dass durch die Schenkung die Weichen dafür gestellt werden sollen, dass J. S. später den Gesamtbetrieb des Vaters übernehmen solle, dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz widerspreche. Die vorgebrachten privaten Interessen könnten durch andere Rechtsinstrumente, z.B. die Übertragung von Miteigentum, abgesichert werden, rechtfertigten hingegen nicht die Übergabe von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von ca. 14 ha bei gleichzeitigem Rückbehalt von Grundstücksflächen im Ausmaß von ca. 59 ha samt der Hofstelle.
Gegen diesen Bescheid erhoben F. und J. S. Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Genehmigung der Eigentumsübertragung von F. S. an seinen Sohn J. S. zu genehmigen.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Berufungswerber halten der Interessenabwägung der Erstbehörde entgegen, dass die privaten Interessen der Vertragsparteien bzw. der gesamten Familie S., dem als Gesamtbetriebsnachfolger vorgesehenen Sohn J. S. bereits jetzt einen zusätzlichen Anreiz für die Berufswahl als Landwirt durch die Schenkung zu geben, sehr wohl entsprechend zu berücksichtigen seien, da das gegenständliche Rechtsgeschäft auf lange Sicht den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Geschenkgebers F. S. absichere. Durch die Vergrößerung der von J. S. aktuell betriebenen Landwirtschaft um 14 ha würde sich die Wirtschaftlichkeit dieses Betriebs erheblich verbessern, andererseits würde sich durch die Verringerung der landwirtschaftlichen Flächen des Geschenkgebers auf ca. 59 ha nichts an der Leistungsfähigkeit seines Betriebs ändern.
Die Argumentation der Berufung ist stichhältig. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde widerspricht der beabsichtigte Rechtserwerb dem im § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz ausgedrückten öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes insofern nicht, als eine erhebliche Verminderung der Ertragskraft des Betriebes des Geschenk-gebers im Hinblick auf die verbleibende Betriebsgröße von mehr als 59 ha nicht zu befürchten ist. Auf der anderen Seite wird durch die Vergrößerung des landwirtschaft-lichen Besitzes beim Geschenknehmer, durch den seine Landwirtschaft im Ausmaß von rund 29 ha um ca. 50 % auf knapp 44 ha erweitert würde, gerade die Voraussetzung für die Schaffung eines gesunden wirtschaftlichen Betriebes geschaffen. Das Manko des Fehlens einer eigenen Hofstelle beim Geschenknehmer kann durch die von der Berufungsbehörde erteilte Auflage des Nachweises einer Nutzungsvereinbarung über die Maschinenhalle auf der Hofstelle des Geschenkgebers und die Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung angemessen Rechnung getragen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung wie im Spruch abzuändern.
Rechtsmittelbelehrung / Hinweis
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.
Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.
Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz