Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 26. Juni 2013 die Übertragung des Eigentumsrechts an den neu vermessenen Grundstücken Nr. 1972/1 LN und Nr. 1972/3 LN aus der Liegenschaft EZ 13, Grundbuch 00000 S., BG N., durch M. K. an A. und M. S. sowie die Übertragung des Eigentumsrechts am neu vermessenen Grundstück Nr. 1972/4 LN aus der Liegenschaft EZ 13, Grundbuch 00000 S., BG N., durch M. K. an H. und J. H. aufgrund des Kaufvertrages vom 11. Juni 2013 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.
Dagegen erhoben A. und M. S. sowie H. und J. H., alle vertreten durch Dr. N., Notar in N., Berufung.
Gemäß § 58 AVG ergeht nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird teilweise F o l g e g e g e b e n .
Der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Nichtgenehmigung der Eigentumsübertragung am neu vermessenen Grundstück Nr. 1972/1 LN im Ausmaß von 947 m² aus der Liegenschaft EZ 13, Grundbuch 00000 S., BG N., von M. K. an A. und M. S., aufgrund des Kaufvertrages vom 11. Juni 2013 bestätigt wird, wird dahingehend abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts am neu vermessenen Grundstück Nr. 1972/3 LN im Ausmaß von 63 m² aus der Liegenschaft EZ 13, Grundbuch 00000 S., BG N., von M. K. an A. und M. S., und die Eigentumsübertragung am neu vermessenen Grundstück Nr. 1972/4 LN im Ausmaß von 23 m² aus der Liegenschaft EZ 13, Grundbuch 00000 S., BG N., von M. K. an H. und J. H., jeweils aufgrund des Kaufvertrages vom 11. Juni 2013 grundverkehrsbehördlich genehmigt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in der geltenden Fassung; § 58 AVG. A. und M. S. sowie H. und J. H. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von je 65 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten. Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994).
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG 1994 in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 137/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2011.
B e g r ü n d u n g :
M. K. ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 13 Grundbuch 00000, BG N., zu der auch die beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 1971 und 1972 mit einer Gesamtfläche von 14.295 m² gehören.
Teile dieser Grundstücke verkaufte M. K. an A. und M. S. bzw. H. und J. H.. Die Eigentumsübertragung bedarf bezüglich der vertragsgegenständlichen neugebildeten Grundstücke 1972/1 (947 m²), 1972/3 (63 m²) und 1972/4 (23 m²) an die jeweiligen Erwerber der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Erstbehörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht, da durch die neu gebildeten Grundstücke für die verbleibende landwirtschaftlich genutzte Fläche des nunmehrigen Grundstücks Nr. 1971 eine sehr ungünstige Ausformung entstehe, die zu einer maßgeblichen Erschwernis bei der Bewirtschaftung dieses Grundstücks führe. Darüber hinaus würden landwirtschaftliche Flächen ohne Notwendigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die beabsichtigte Holzlagerung für den Eigenbedarf der Ehegatten S. könne ohne Probleme auf dem rund 950 m² großen Baugrundstück vorgenommen werden. Der beabsichtigte Rechtserwerb widerspreche somit den Zielsetzungen des Grundverkehrsgesetzes und insbesondere den in § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz ausgedrückten öffentlichen Interessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Erwerber, mit der die Genehmigung des Rechtsgeschäftes angestrebt wird.
Die Berufungswerber argumentieren im Wesentlichen damit, dass die verkauften Grundstücksteile ohnehin landwirtschaftlich keinen Nutzen hätten:
Das neu zu bildende Grundstück Nr. 1972/4 im Ausmaß von 23 m², das in der Natur neben einem Felsen liege, sei zur landwirtschaftlichen Nutzung ungeeignet. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen des Verkäufers seien durch den Erwerb nicht beeinträchtigt.
Durch die Schaffung des Grundstückes 1972/4 werde die Schaffung des Grundstückes 1972/3 notwendig, da auch hier eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen sei. Die Eigentumserwerbe an diesen Kleinflächen dienten lediglich der Grenzbegradigung, hätten aber keinen nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Restflächen.
Das Grundstück 1972/1 (947 m²) werde bereits jetzt als Wiese und nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Überdies sei die Fläche nicht zur Gänze landwirtschaftlich nutzbar, da sie sich direkt am Straßenrand befinde.
Der Rechtserwerb widerspreche somit den Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes nicht.
Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Befundes der Bezirksbauernkammer N. ergänzt.
Aufgrund dieser Befundaufnahme ist folgendes ergänzend festzustellen:
Das Grundstück Nr. 1972/4 im Ausmaß von 23 m², dessen Erwerb zur Grenzbegradigung dient, führte wegen der ungünstigen Ausformung für den Verkäufer bisher zu einer Bewirtschaftungs- und Bearbeitungserschwernis. Bei Abtrennung dieser Grundfläche ist der Maschineneinsatz auf dem Restgrundstück problemlos möglich.
Das Grundstück Nr. 1972/1 mit einer Fläche von 947 m² stellt ein durchschnittliches Wiesengrundstück dar mit problemloser Zufahrt über den angrenzenden öffentlichen Weg sowie der ungehinderten Möglichkeit jedes Maschineneinsatzes bei der Bewirtschaftung. Die Abtrennung dieser Fläche würde die Bewirtschaftung des Restgrundstückes im Eigentum des Verkäufers durch Schaffung eines schmalen Reststreifens (circa 6 m) erschweren.
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem angeführten Bericht der Bezirksbauernkammer sowie den sonst vorgelegten Urkunden und Skizzen.
Damit erweist sich die Berufung teilweise als berechtigt.
Was die Grundstücke Nr. 1972/4 und 1972/3 betrifft, deren Erwerb im Wesentlichen der Grenzbegradigung dient und bisher teilweise ein Bewirtschaftungshindernis für den Verkäufer dargestellt haben, ist den Berufungswerbern zu folgen, dass der Erwerb dieser Kleinstflächen den Interessen des Oö. Grundverkehrsgesetzes nicht widerspricht. Der angefochtene Bescheid war daher in diesen Punkten abzuändern.
Dies gilt jedoch nicht für den Rechtserwerb an Grundstück 1972/1 im Ausmaß von 947 m².
Die in § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. Grundverkehrsgesetz dargelegte Zielsetzung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist in den Bestimmungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz näher ausgeführt in der Richtung, dass Rechtserwerbe unter anderem an landwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilen davon nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu genehmigen sind, wenn dadurch der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines landwirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird, was nach Lage dieses Falles hier nicht behauptet werden kann. Die von den Erwerbern beabsichtigte Verwendung des Grundstückes als Garten und zur Holzlagerung dient nicht der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 Oö. Grundverkehrsgesetz. Die Abtrennung einer Grünfläche von immerhin 941 m² von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zur bloßen Vergrößerung des Baugrundstücks der Erwerber kann entgegen der Ansicht der Berufungswerber auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese Fläche vom Verkäufer seit Jahren nur als Wiese genutzt wird. Durch den Rechtserwerb würde jedenfalls der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unnötig Grund und Boden entzogen. Dies stellt gemäß § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz ein Genehmigungshindernis dar.
Dazu kommt, dass auch die Erschwernis der Bewirtschaftung des Restgrundstückes des Verkäufers festgestellt wurde, was ebenfalls gemäß § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz gegen eine Genehmigung spricht.
Rechtsmittelbelehrung / Hinweis
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.
Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.
Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz